Hanau, Donnerstag den 6. August 1857,
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
I. Vom 1. August d. J. an sind die geringsten Frachtbeträge, welche im inneren Verkehre der Main-Weserbahn zur Erhebung kommen:
a) für gewöhnliches Frachtgut 2 Sgr., resp. 6 Kreuzer,
1») für Eilgut 3| Sgr-, resp. 12 Kreuzer, wa® hierdurch unter Bezugnahme auf die hierdurch sich abändernde zusätzliche Bestimmung zu 8- 7, pos. 3, des Artikels 52 des Betriebsregle- menä für die Main-Weserbahn ^ur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Cassel am 18. Juli 185'7.
Kurfurllliche Eisenbahndirektion.
S ch m e r seid.
vt. Klein schmidt; k. A.
2- x ®clL^r ""^rzeichneten Direktion zur Wahrung des Gelammtbesten der Jnteresseiiten der Civil- Wittwenanstalt für die acht Rangklassen zur Seite stehende engere Ausschuß hat durch den erfolgten Tod deS Obergerichtsdirektorü Rominel eines feiner Mitglieder verloren.
Unter Bezugnahme auf den §. 26 der Statuten cer gedachten Anstalt vom 20- November 1823 werten daher die Herren Interessenten derselben aufgesorreiU, einen hierselbst wohnenden Theilhaber d,e>es Instituts zum Mitglieds des erwähnten Ausschusses zu wählen und zu dem Ende die -Wahlzettel vor Ablauf des Monats August d. an den Sekretar der Anstalt, Obermedizinalsekre- tar Schwarzenberg, einzusenden, wobei be
merkt wird, daß diejenigen Interessenten-, welche die Einsendung von Stimmzetteln unterlassen, als der Mehrheit bettretend angesehen werden.
Cassel am 24. Juli 1857.
Kurfürstliche Direktion der Civil - Wittwen- und Waffenanstalt. Schröder. S ch w a r z e n b e r g.
vt. H. Schwarzenberg.
3. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 25. März 1^56, die bei dem am 25. Oktober 1^54 stattgefundenen Brande zu Waldkappel verloren gegangene, im Besitze der Kirche und der Pfarrei daselbst gewesene, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung der Kur Hessischen Van» deskrehlikasse, Serie D", Nr. 2231, vom 1. März 1838, Über 50 Thaler, nebst Zinsabschnitten, betreffend, wird nunmehr in Gemäßheit deö §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung und der dazu gehörenden Zinsabschnstte Hierduich zum zweiten Male aufgesordert, sich, unter deren Vorlegung, so gewiß vor dem Abläufe von drei Monaten, vom Tage dieser Aufforderung an, bei der Lan.deSkreditkasse zu melden, als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eingeiretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibung zur Zahlung eingereicht sein wird, geleistet werden soll.
Cassel am 29. Juli 1857.
Kurfürstliche Direktion der LandeSkreditkasse.
L o y.
vt. MannS.