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. gegen die Waffe, scheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranstaltende, gänzli­che Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann may es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse gesche­hen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Charpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver- flossen, oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit' einer Auflösung des ätzenden LaugensalzeS oft ausge­waschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflö­sung dieses Aetzmillels eine heftige Entzündung, bran. dige Zerstörung dcr Wundflächc und starke Eiterung er­regt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Biß­wunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kran­ken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mir dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aeh- laugcsalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche de? Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, al­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben. _

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heile, seit erhalten, alle niederdrückende Ge. müthsbewegungen, Aerger, Schrecken-, Kummer, vcr- mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran­ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh. men, so hat die Polizei das Reckt, ihn", um die übri- 6en Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen.

' Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behand­lung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei­nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem * bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letzter» Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge­reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.

Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas auS, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß dock eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebo- ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er nie­manden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Ärzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Erfah­rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen.Fliegen, des flüchtigen Alkalis (der lauen Bäder, des Glühei- sens auf der Bißstelle).

Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür­fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, alS es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeil waschen.

Alles, was in der nächsten Umgebung deS Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit daS furchtbare Uebel nicht auf andere Men­schen übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre rc. Die Bekleidungen der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.

Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, un­verzüglich, ohne abgewaschen und »»gekleidet zu wer; den, in einem gut verzichten Sarge, tiefer als gewöhn­lich , beerdigt. Hanau am 10 Juni 18.57.

Kurfürstliche Negier u n g.

Goundie-Taback.

(Fortsetzung und Schluß aus Nr. 23 d. Bl.)

Die Bemühungen der Kommission für lankwirrh- schaftliche, Angelegenheiten, diese werihvolle Tabacks- forte in unsern Gauen einzuführen, scheinen keine vergebliche zu sein. Nachdem Die Commission mehr­fach Samen von Goundie-Taback verteilt und zu Anbauversuchen aufgemnnlerc hatte, gingen ihr in Betreff dieser legrem sehr erfreuliche Berichte zu. So schreibt der Vorstand des läntwirthschaftlichen Vereins zu Eschwege, Herr Landrath von Stiern- berg:

„Mit hem im vorigen Jahre überfanhten Goundie- Tabacksamen, den ich an die vorzüglichsten Tabacks- bauet kahler, zu Jestädt und Albungen, an welchen