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.Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit cinzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviebe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hieres, Rindviehes, Schweines ic. muß, sobald das Thier getödiei worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschasst werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei­chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che" Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb auszelüslet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestricken, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgebobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, über fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge­ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre rc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blo­ßen Händen zu berühren, besonders wenn die Ober­haut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, baß man der Ortspolizeibehörde oder dem Orlsvorstande unverzüglich die Anzeige ma­che, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich gelobtet worden sein, oder im Falle ein muthmaßlick ober offenbar toller Hund ent­lauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen sol­cher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese er­greift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung lind Erlegung des schab, lichen Hundes, macht sein Vorhandensein in der gan­zen Umgegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häu­ser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien^anwenden und genaue Aufsicht auf ihr Vieh haben können. Vor allem aber verordnet die Po­

lizei das Anlegen aller Hunde, und das Tödten eines jeden frei umherlaufenden in der betreffenden Gegend während sechs bis neun Wochen.

Beschreibung der Wasserscheu oder Wmh beim Menschen.

Die Zeit, in welcher nach dem Bisse eines wüthen­den Thieres die Wasserscheu bei einem Menschen ein» tritt, ist unbestimmt. ES können nur einige Tage, aber auch, wie es sehr häufig der Fall ist/ mehrere Wochen oder Monate dazwischen verstreichen. ja der Zeitraum vom Bisse an bis zum Ausbruche der Krank­heit kann viele Monate und bis zur Jahresfrist dauern. Man will selbst Fälle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Körper schlummerte und end­lich doch noch erwachte. Indeß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungskur binnen Jahresfrist keinen Anfall erlitten, nichts mehr zu fürchten.

Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Art heilt gern schnell zu) oder noch offen, so entsteht in oder an derselben eine juckende oder ste­chende Empfindung. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übles bläuliches, blei­farbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die 91arbe beginnt zu jucken, zu stechen oder zu schmer­zen. Sie geräth in Entzündung, bricht bisweilen auf, und es fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald ei­nen üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzündung und ziehenden Schmelzen der Wunde erstrecken sich in die umliegenden Theile, besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.

Jetzt verliert der Kranke, welcher oft vorher einige Zeit ungewöhnlich heiter, aufgeregt, überspannt und zu sinnlichen Genüssen aufgelegt gewesen , seine Mun­terkeit, wird mürrisch, nachdenkend, verdrießlich, miß­trauisch, träge, erschlafft, reizbar, unruhig, beklommen, erschrickt leicht, sucht bie Einsamkeit, athmet beengt. Er hat einen unruhigen, durch schwere Träume gehör­ten Schlaf und Widerwillen gegen das Essen, ist ängst. lieb, furchtsam , im ganzen Ansehen verändert, ermat­tet, niedergeschlagen, späterhin zornig, hat einen un« stäten, wilden / starren Blick; verzerrte Gesichtszüge, Spannung und Brennen in der Magengegend rc.

Mit Ausbildung dieser Nervenkrankheit wird durch einen Krampf in den Schlingwerkzeugen das Vorstel­lungsvermögen des Leidenden so verändert, daß er ei­nen Abscheu gegen alle Flüssigkeiten bekommt.

Anfänglich hat der Kranke bloß eine Beschwerde im Schlingen. An einer Stelle im Schlunde nämlich em- vsindet er einen gelinden Schmerz oder ein Gefühl von Verengerung Es veranlaßt dieser Zufall Aengstlich- keit, Lust zum Trinken und doch Furcht davor, Trieb zu wiederholten Versuchen und dann konvulsivisches Ath, men, Ekel und Widerwillen gegen Flüssigkeiten, Räus- pern, Würgen, Brechen, Schmerzen im Magen und in den Därmen.