1857.
U1 VttWl Wll V
Provinz H a n
a u.
H a n a u - Wonnetstag den 4. Juni 1857»
Gesetzgebung.
Die Nr. V deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Ministeriums -des Innern
vom 12. Mai 1857,
die Erfordernisse zum ungünstigen Betriebe des Zimmer - u nö deS Maurer- Handwerks betreffend
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst anzuordnen geruhet, daß zu dem selbststan- digen Betriebe des Zimmer- und des Maurerbandwerks auch da, wo dieser u »zünftig gestaltet ist, nur solche Handwerker zugelassen werden sollen, welche durch eine von dem betreffenden Lankbanmei- ster vorzunehmende Prüfung ihre Befähigung zum ielbstständigen Betriebe der gedachten Handwerk- werden nachgewiesen haben; diese Anordnung jedoch auf die dermalen bereits selbstständig arbeitenden ungünstigen Zimmerleute und Maurer keine Anwendung zu finden hat.
Alle, die eS angeht, haben sich hiernach zu achten.
Gaffel am 12. Mai 1857.
Kurfürst!. Ministerium deS Innern.
S ch e f f e r.
Vt. Beckmann.
tu tu UA UtUUU
Ausschreiben des Finanzministeriums vom 14. Mai 1857, die Errichtung eines HauptsteueramteS zu Rintetn betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Kurfürst allergnädigst genehmigt haben, daß voin 15. Juni 1857 an ein Hauptsteuerain t mit unbeschrankter Niederlage an die Stelle des, nach §. 2, Ziff. 2, der Verordnung vom 23- September v. I., die Veränderung verschiedener Behörden in der Verwaltung der indirekten Abgaben betreffend, zu Rinteln errichteten Steueramts mit Niederlage trete, so wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gaffel am 14. Mai 1857.
Kurfürstliches Finanzministerium.
Kraft allerhöchsten Auftrags:
R v h d e.
vt Führer.
lumuun Ut
Gesetz vom 14. Mai 1857, die Abänderung d es M a> nzollsa tze6 für g e m a l) l e n e n u n d v e r p a ck t e n S ch w e r sp a fh betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich
Wilhelm der I., Kurfürst 2c. ic.
ertheilen Nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachstehendes Gesetz: