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Wochenblatt

Provinz Hanau.

H a n a u, Donnerstag den ?. Mai 1857.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

dem Herzoglich Braunschweigischen Kammerherrn Freiherrn von Münch Hausen das Kommandeur, kreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelms- ordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Kaufmann Theodor Wagner zu Galveston zum Kurfürstlichen Konsul daselbst zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den 'Amtsassessor Hermann Weyell in Homberg zum ordentliche» Kriminalgerichtöassessor bei dem Kriminalgericht in Marburg, und

den Amtöassessor Friedrich Ludwig Wiß dahier zum ordentlichen Kriminalgerichtsasseffor bei dem Kriminalgericht hierselbst zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den ArchidiakonuS und zweiten Prediger an der evangelisch-lutherischen Gemeinde zu Schmalkalden, Christian Friedrich Fürchtegott Fuckel, die erledigte Pfarrei Nokenberg, in der Klasse Öbernkirchen, zu übertragen;

den außerordentlichen Professor Dr. Ernst Adolph Herrmann zu Jena zum ordentlichen Professor der Geschichte an der Landesuniversitat Marburg,

den Regierungörath Karl Wilhelm Heinrich W a < gxner zu Cassel zum Mitglied der Direktion der Kurfürst-Friedrich-WilhelmS. Nordbahn,

den Finanzrath Nieß von S cheu ernschl oH daselbst zum Regierungörath und ordentlichen Ne- ferenten bei der Regierung zu Cassel, und

den Dr. med. Adolph Bode aus Hanau zum Physikus für das Amt LichteNau, den Letzteren pro« visorisch, zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Alle Diejenigen, welche dem verlebten Justiz- beamten Ubet zu Salmünster in seiner Eigen, schaft als ersten Depositars des Justizamts da- selbst Gelder oder geldeöwcrche Sachen zur Auf­bewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen HinterlegungSschein, oder, im Falle bereits ver­fügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben, werden in Gemaßheit des §. 27 der Deposttenordnung vom 29. Sep­tember 1823 hiermit aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche binnen einer vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung an laufenden dreimonat­lichen Frist dahier anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der Dienstbürgschaft hindernder An­spruch erhoben worden sei.

Fulda am 8- April 1857.

Der Obergerichtödirektor, Mackeldey.