Provinz H n « a u.
Hanau, Donnerstag den 16. April 1857.
Gesetzgebung.
Die Nr. IV des GeseyblatteS von diesem Jahre enthält:
\ : Verordnung vom 6t April 1857, die Aufhebung der Kommission für die Ablösungen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. st.
verordnen nach Anhörung Unseres GesammtstaatS- Ministeriums wie folgt:
Die, durch den §. 6 der Verordnung vom 1l. Oktober 1850, die anderweite Verwaltung der Finanzen des Staats betreffend, cinqeseptö Kommission für die Ablösungen wird aufgehoben.
Die Geschäfte, welche derselben übertragen waren, gehen auf Unsere Oberfinanzkammer über.
Urkundlich Unserer Ällerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten StaatösiegelS gegeben zu Caffel am 6. April 1857.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Rohde.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Superintendenten Mcrle zu Marburg von der Nebenstelle eines Konsistorialrachö bei dem Konsistorium daselbst zu entbinden;
den zur erledigten Pfarrei Richelsdorf, in der Klasse Sontra, prasentirten außerordentlichen Pfarrer Adolph Nothnagel aus Rotenburg zu bestätigen;
dem Geheimen NegierungSrath Bölcker zu Marburg die Stelle des lantesberrlicheu Kommissars bei dem Hoöpital Haina als Nebenstelle zu übertragen;
den prakrilcken Arzt Dr. Wenderoth zu Nin- teln zum Physikus zu Allendorf provisorisch zu bestellen;
dem außerordentlichen Professor der Physik Dr. Kohlrausch zu Marburg die nachgesucbte Entlassung aus dem Kur hessischen Staatsdienst zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
denRechtspraklikanten Friedrich Hahn in Esch- wege zum Aktuar bei dem Justizamte in Hünfeld provisorisch zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem den Hauptsteueramtern im Innern mit Niederlage zu Cassel und HaNau die Befug- Niß zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein- und ausgehenden zollpflichtigen Güter nach Maßgabe des §• 5 des durch die diesseitige Bekanntmachung vom 2. Februar 1852 zur öffentlichen Kenntniß gebrachten allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- und Effek« lentransportS auf den Eisenbahnen in Bezug auf,