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Provinz H n « a u.

Hanau, Donnerstag den 16. April 1857.

Gesetzgebung.

Die Nr. IV des GeseyblatteS von diesem Jahre enthält:

\ : Verordnung vom 6t April 1857, die Aufhebung der Kommission für die Ablösungen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. st.

verordnen nach Anhörung Unseres GesammtstaatS- Ministeriums wie folgt:

Die, durch den §. 6 der Verordnung vom 1l. Ok­tober 1850, die anderweite Verwaltung der Finan­zen des Staats betreffend, cinqeseptö Kommission für die Ablösungen wird aufgehoben.

Die Geschäfte, welche derselben übertragen waren, gehen auf Unsere Oberfinanzkammer über.

Urkundlich Unserer Ällerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten StaatösiegelS gegeben zu Caffel am 6. April 1857.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Rohde.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Superintendenten Mcrle zu Marburg von der Nebenstelle eines Konsistorialrachö bei dem Kon­sistorium daselbst zu entbinden;

den zur erledigten Pfarrei Richelsdorf, in der Klasse Sontra, prasentirten außerordentlichen Pfarrer Adolph Nothnagel aus Rotenburg zu bestätigen;

dem Geheimen NegierungSrath Bölcker zu Mar­burg die Stelle des lantesberrlicheu Kommissars bei dem Hoöpital Haina als Nebenstelle zu übertra­gen;

den prakrilcken Arzt Dr. Wenderoth zu Nin- teln zum Physikus zu Allendorf provisorisch zu be­stellen;

dem außerordentlichen Professor der Physik Dr. Kohlrausch zu Marburg die nachgesucbte Ent­lassung aus dem Kur hessischen Staatsdienst zu er­theilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

denRechtspraklikanten Friedrich Hahn in Esch- wege zum Aktuar bei dem Justizamte in Hünfeld provisorisch zu bestellen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem den Hauptsteueramtern im Innern mit Niederlage zu Cassel und HaNau die Befug- Niß zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein- und ausgehenden zollpflichtigen Güter nach Maßgabe des § 5 des durch die diesseitige Be­kanntmachung vom 2. Februar 1852 zur öffent­lichen Kenntniß gebrachten allgemeinen Regula­tivs über die Behandlung des Güter- und Effek« lentransportS auf den Eisenbahnen in Bezug auf,