Hanau, Donnerstag -en 5, März 1857.
Gesetzgebung.
Die Nr. IN deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben der Ministeriell des Innern und der Finanzen, vom 23. Februar 1857, die AuSfuhr von Pferden betreffend.
Mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird das, mittelst deS Ausschreibens der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 6. v. M. erlassene Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Grenze gegen das Zollvereinsausland hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. Caffel am 23. Februar 1857.
D i e Kurfürstlichen Ministerien des der
Innern. Finanzen.
Kraft allerhöchsten Auftrags: Schesfer. R o h d e.
Ausschreiben des Ministeriums des Innern, vom 24. Februar 1857, die Bader betreffend.
Da Barbirer- (Bader-) Zünfte, über welche der §. 165 der Zunftordnung vom 5. März 1816 Be- Kimmungen enthält, nicht überall in Kurhessen bestehen, diese Bestimmungen auch gleich wie die in
den §§. 393 bis 397 der Medizinalordnung vom 10. Juli 1830 enthaltenen, zugleich die uüzünftigen Barbirer betreffenden Vorschriften, dem dermaligen Stande deS MedizinalwesenS nicht mehr entsprechen, so werden hinsichtlich derjenigen Personen, welche sich in der Folge mit der Ausübung geringer wund- arztlicher Verrichtungen beschäftigen wollen und — auch wenn sie nicht zu den zünftigen Badern gehören — allgemein mit der Benennung Bader bezeichnet werden sollen, zufolge allerhöchster Entschließung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten folgende weitere Bestimmungen erlassen:
§. 1.
Die Thätigkeit der Bader (zünftige Barbirer und ungünstige Bader) soll zunächst in der Ausführung der im § 393 der Medizinalordnung aufgeführten geringeren wundarztlichen Verrichtungen, und zwar, was das Aderlässen betrifft, wie bisher nur auf Grund einer vorliegenden ärztlichen Anordnung, bestehen, kann aber auf Anlegung einfacher Verbände, die Krankenwartung und die Anwendung der Ret- tungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren vermöge besonderer Gestaltung des ObermedizinalkollegiumS erstreckt werden , wenn der betreffende Bader seine Befähigung zur Ausübung der speziellen Verrichtungen nachgewiesen hat. Zum 'Aderlässen soll eine Gestaltung nur dann ertheilt werden, wenn die betreffenden Personen eine besondere Befähigung dazu auch praktisch nachgewiesen haben.
§• 2.
Derjenige, welcher daS Meisterrecht als zünftiger Barbirer erwerben will, hat vor der Zulassung zu demselben, beziehungsweise zu der durch den §. 165