Hanau, Donnerstag den 29. Januar 1857»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Bereiter Karl Mardorf im Kurfürstlichen Marstall nunmehr zum Oberbereiter zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberbereiter Leopold Barleben im Kurfürstlichen MarstaU zu Eassel zum UniversitätSstall- meister in Marburg provisorisch zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dern Geheime Oberfinanzrath Wiederholt! die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von des Königs von Preußen Majestät demselben verliehenen rothen Aclerordens dritter Klaffe zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigft geruhet:
den Violinisten Schöler im Hoforchester zum Konzertmeister dabei zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den bei dem Museum provisorisch angestellten Hof- mechanikus Breit Haupt nunmehr definitiv dazu zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1857 zur Srutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Landrathsämtern die- serhalb bestimmt werdenden Terminen zu der ge> setzlich angeordneten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehle r freie, in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkre Erlaubniß zur Srutenbedeckung verwendet, für jeden KontravencionSfall eine Strafe von 10 Thalern verwirkt.
Sodann wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 6. Novem- ber v. I., Nr. 10,548, verfügt worden ist, daß künftig durch die Beschäler der Privathengsthalter nur solche Stuten gedeckt werden dürfen, welche zuvor von dem betreffenden Kreiethierarzte untersucht und mit einer deSbalbigen Bescheinigung versehen sind, diese Bescheinigungen aber von den Kreisthierärzten, bei einer Disziplinarstrafe von 20 Thalern für jede Zuwiderhandlung, nur für die zum Bedecken tauglich gefundenen Stuten, welche nicht mit Erbkrankheiten, Fehlern rc. behaftet sind, ertheilt werden dürfen, und daß gegen die Privathengsthalter für jede Kontravention