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Hanau, Donnerstag den 22. Januar 1857»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Eskadronsthierazt RooS vom 2. Husaren- reziment zum 1. fLeib) Husarenregiment zu ver­sehen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem OberappellationSgerichtSpräsidenten Abee das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürst­lichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Prinzen Friedrich Wilhelm Lud­wig von HesseN und bei Rhein und dem Prinzen Heinriehvon He ssen und bei Rhein, Großherz »glichen Hoheiten, den Kurfürst­lichen goldnen Löwenorden verliehen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem mit höherer Genehmigung zu Vecker- Hagen und Oldendorf mit den dasigen Ueber- gangSstellen verbundene Expeditionen zur be­schränkten Abfertigung der vom Auslande einge­henden Postgüter errichtet, bzw. belassen worden sind, welche mit dem 1 Januar k. J. in Wirk­samkeit treten, so wird solches unter Bezugnahme auf den §. 9 des FinanzministerialausschrelbenS

vom 3. Januar 1832 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Cassel am 31. Dezember 1856.

Kurfürstliche Oberzolltirektion.

S ch m e r f e l d.

2. Alle Diejenigen, welche mit Cinreichurrg ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofoffizen im Jahr 1856, na mentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hofkon­ditorei und Hoskellerei, desgleichen für den Mar- stall und daS Leibgestüts zu Beberbeck, dje Hof. gärtnereien, die Hofjägerei, daS Hofholzmagazin, die Engraisserie und die Schweizerei, sowie end­lich über Hofbaiiten, bis jetzt im Rückstände sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verord­nung vom 14- März 1801 angedrohten Nach, theile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 3t. Januar k. I. bei den betreffenden Behörden abzugeben.

Cassel am 23- Dezember 1856.

Kurfürstli ch es Ob er ho fmarscha lla m t.

3. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1857 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgeivrdert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen LandrathSämlern die- serhalb bestimmt werdenden Terminen zu der ge. seplich.angeordneten Besichtigung vorzuführen.

"Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zurFort­pflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestim-