Hanau, Donnerstag den 22. Januar 1857»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Eskadronsthierazt RooS vom 2. Husaren- reziment zum 1. fLeib) Husarenregiment zu versehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem OberappellationSgerichtSpräsidenten Abee das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Prinzen Friedrich Wilhelm Ludwig von HesseN und bei Rhein und dem Prinzen Heinriehvon He ssen und bei Rhein, Großherz »glichen Hoheiten, den Kurfürstlichen goldnen Löwenorden verliehen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem mit höherer Genehmigung zu Vecker- Hagen und Oldendorf mit den dasigen Ueber- gangSstellen verbundene Expeditionen zur beschränkten Abfertigung der vom Auslande eingehenden Postgüter errichtet, bzw. belassen worden sind, welche mit dem 1 Januar k. J. in Wirksamkeit treten, so wird solches unter Bezugnahme auf den §. 9 des FinanzministerialausschrelbenS
vom 3. Januar 1832 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 31. Dezember 1856.
Kurfürstliche Oberzolltirektion.
S ch m e r f e l d.
2. Alle Diejenigen, welche mit Cinreichurrg ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofoffizen im Jahr 1856, na mentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hofkonditorei und Hoskellerei, desgleichen für den Mar- stall und daS Leibgestüts zu Beberbeck, dje Hof. gärtnereien, die Hofjägerei, daS Hofholzmagazin, die Engraisserie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbaiiten, bis jetzt im Rückstände sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14- März 1801 angedrohten Nach, theile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 3t. Januar k. I. bei den betreffenden Behörden abzugeben.
Cassel am 23- Dezember 1856.
Kurfürstli ch es Ob er ho fmarscha lla m t.
3. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1857 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgeivrdert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen LandrathSämlern die- serhalb bestimmt werdenden Terminen zu der ge. seplich.angeordneten Besichtigung vorzuführen.
"Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zurFortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestim-