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Hanau, Donnerstag den 15. Januar 1857.

Gesetzgebung.

Die Nr. I deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben der Ministerien des Innern rüi dni) und der Finanzen, iiau vom 6. Januar 1857,

die Aus f uhr von Pferden betreffend.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit deS Kurfürsten, auf den Grund des §. 3 des Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837, die Ausfuhr von Pferden über die Grenze gegen das Zollvereinsauölanb bis auf Weiteres verboten worden ist; so hat sich Jeder, welchen eS angeht, hiernach zu achten.

Cassel am 6. Januar 1857.

D i e K u r f ü r st l i ch e n Ministerien des der

Innern- Finanzen.

Kraft allerhöchsten AnftragS:

Scheffer. N o h d e.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Eskadronöthierarzt erster Klasse im 1. (Leib«) Husarenregiment, Paul Schmelz, zum KreiSlhier» arzt zu Hofgeismar provisorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst habeii allergnädigst geruhet:

den ProvinzialsteueramtSkontroleur Johannes Ju- stus Krause zu Cassel zum Oberkontroleur für die inneren indirekten Abgaben in dem Bezirke Fritz, lar, mit dem Wohnsitze in Fritzlar, zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem die Anordnung getroffen worden ist, daß das neu redigirte amiliche Waarenverzeichniß zu dem mit der landesherrlichen Verordnung vom 4. November d. I. publizirlen, vom 1. Januar k. I. an in Krafc tretenden Vereinszolltarife in den Gefchafrslokalen sämmtlicher Zolleihebungs- stellen des KurfürstenchumS zur Einsicht für das berhelligte Publikum auSgelegt werde, so wird solches unter Bezugnahme auf den §. 14 deS Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Cassel am 20- Dezember 1856.

Kurfürstliche Oberzolldirektion.

Schmerfeld.

2. Unter Bezugnahme auf die landesherrliche Ver» kündigung vom 28. August d. I., betreffend den zwischen den Staaten deS Zollvereins und der freien Hansestadt Bremen am 26. Januar 1856 abgeschlossenen Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, und insbeson­dere auf den Artikel 18 desselben, wird gemäß höherer Ermächtigung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Anfangstermin für