Etwas von der Schlüsselgewalt.
Ein Kapitel über die Rechtsstellung der Lhefrau
von Rechtsanwalt Dr. W. H. 5 t e r n - Charlottenburg
Wohle jede Hausfrau hat schon einmal gehört, daß sie die „Lchlüsselgiewalt" besitzt. Was aber darunter zu verstehen ist, wissen die Wenigsten. „Schlüsselgewalt" bedeutet nämlich das Recht der Zrau, in gewissem ilmfange Geschäfte für ihren Lhe- mann zu erledigen.
Auch das werden die meisten Hausfrauen wissen, daß etwas anders ausgebrückt, es verschiedene 5alle gibt, in denen der liebe Lhemann das bezahlen -mutz, was die — ach so teure — Gattin bestellt hat. Dieses Recht der Hausfrau, für ihren Gatten Geschäfte zu führen, Verpflichtungen einzugehen, in -der Sprache des täglichen Lebens ausgedrückt auf Kredit, auf „Pump" zu kaufen, das ist die Schlüsselgewalt im Sinne des Gesetzes, wie sie das bürgerliche Gesetzbuch im § 1357 regelt. Wie weil dieses Recht der Hausfrau aber geht, wissen die wenigsten 3rau- cii, die Herren wissen es meistens auch nicht; -auch die Männer des Rechts, die Juristen, die es doch eigentlich wissen mühten, sind sich auch nicht einig darüber.
Aus gequälter Lhemannsbrust ringt sich manchmal ein Rot- schrei in die Spalten der Leitung. Dann kann man etwa folgendes lesen:
„Warne -hierdurch jedermann, meiner 3 rau nichts zu borgen, da ich für nichts auf komme, August Müller, Breitestrahe 95.“
Das ist der Notschrei eines Mannes, der in Gefahr war, durch das Recht der Schlüsselgewalt seiner -besseren Helferin Kopf und Kragen zu verlieren. Dies nebenbei, denn uns -bvfchäf tigt ja in erster Linie einmal die Srage, wie -weit denn nun das Recht der Schlüsselgewalt der Lhefrau geht. Der Paragraph 1457 B. G. B., der dies regelt, ist ein richtiger sogenannter „Kautschuk-Paragraph", b. h. ein solcher, der seinen Inhalt erst durch die Auslegung des Gerichts erhält. Denn in Paragraph 1457 heiht es, die L-Hefrau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises, die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie -innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt. Nun hatte sich im Laufe der Sahre, seitdem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches in dieser Hinsicht schon eine feste Praxis des Reichsgerichtes und der oberen Gerichte gebildet. Unbestritten war und ist, dah das Recht der Gchlüsfelgewalt der Lhefrau unabhängig davon ist, ob zwischen dem Lhegatten etwa Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder irgend ein anderes GUterr-echt besteht, ebenso ist ziemlich unbestritten dah die Schlüsselgewalt fortfällt, wenn eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
Was sind denn aber nun „die Geschäfte" des Mannes? — Zunächst die eigentlichen Haushaltungsge-fchäft-e, aber auch alle den ehelichen Aufwand betreffenden Besorgungen, „deren besondere Beschaffenheit nach der bestehenden Sitte auf die Besorgung durch die Srau hinweist". So hat es bas Reichsgericht (61 Seite SO der Lntscheidungen) fest gelegt. Dazu gehört Einkäufen von Lebensmitteln, Beleuchtungs- und Heizmaterialien, von Kleidungsstücken der Frau, ja sogar von Hausrat, wie z. B. das Münchener -Oberlandesgericht entschieden -hat, ferner Annahme, Entlassung auch Beurlaubung der weiblichen Dienstboten. 2nteressanter Weise hat die Rechtssprechung hinsichtlich männlicher Dienstboten, wie z. B. von Landarbeitern auf einem Gut oder von Off-iziersbunschen, sich auf einen anderen Standpunkt gestellt.
Auch einen Arzt darf die Lhefrau für sich und die Kinder bestellen. Das war so die Rechtssprechung bis zum Kriege hinsichtlich der Kreise, die man etwa früher als den Mittelstand bezeichnete. ön günstigeren Verhältnissen ging das Recht der Schlüsselgewalt viel weiter.
ön wohlhabenden oder gar reichen Verhältnissen durften die Ehefrauen auch nach Belieben Luxusteppiche oder em > teure Toilette in einem erstklassigen Schneideratel-!er nach der anderen bestellen, Schmucksachen kaufen, zum Photographen gehen und -künstlerische Aufnahmen ihrer eigenen liebreizenden Persönlichkeit, herstellen lassen. usw. Das -waren Dinge, die trotzdem auch in früheren Zeiten einen wohlhabenden, selbst reichen Mann ruinieren konnte und es hat auch viele Zölle gegeben, in denen Männer lediglich auf Grund der Bestellungen -ihrer Gattin, für die sie dann aufkommen mutzt-en, ruiniert wurden. Matzgebend für die Rechtssprechung war der Satz den das Reichsgericht in dem schon mitgeteilten Urteil aufgestellt hat, wonach entscheidend der „tatsächliche Zuschnitt des Hausstandes" ist, nicht aber die Lebenshaltung, wie sie nach -den Linkvmmensver- -hältniff-en des Mannes beschaffen sein mutzte, aber nicht beschaffen ist.
Diese Lntscheidung war also ganz danach angetan, — wenn auch zu Gunsten der gutgläubigen Geschäftsleute — einen Mann zugrunde' zu richten, der durch eigene Schuld, oder durch Schuld seiner Srau seinen Hausstand auf eine -etwas üppigere Basis stellte als er eigentlich nach seinem Lin kommen durfte.
Kurz fei hier nur gestreift was nach unbestrittener Rechtssprechung nicht unter die Schlüsselgewalt fiel, .dies war Woh- nungsmiete, Prozetzführung, Wechsel Zeichnung und Darlehensaufnahme für Haushaltungszwecke und anderes mehr.
. Die mitge teilte Lntscheidung des Reichsgerichts stammt bereits aus bem Sahre 1905, die allg. -Gerichtspraxis hat sich bis ^um Kriege unbedingt danach gerichtet. Wie weit solche gcricht- liche Auslegung^heutzutage noch matzgobend fein kann könnte allerdings viel Zweifeln begegnen.
Wenn man auch nicht, wie manche meinen, sagen kann, das unter-den heutigen beschränkten Verhältnissen der großen Masse des deutschen Volkes einschließlich des früheren „guten", ja des „gehobenen" Mittelstand-es, einschließlich -der -Wohlhabenden, die Ehefrau, abgesehen von Essen und Etinken überhaupt nichts mehr i-m Rahmen der Schlüss-elgewalt auf Kosten des Mannes bestellen könne, so ist doch wohl richtig, daß unter den heutigen Umständen die Schlüss-elgewalt lf-ehr einzuschränken ist.
Man wird wohl heutzutage selbst der Srau eines gut verdienenden ja -sogar der eines wohlhabenden Mannes nicht mehr
zugestehen können, auf eigene Zaust ohne Wissen des -Mannes Möbel, selbst solche einfacherer Ausführung, zu kaufen. Man wird der Zrau des reichen Mannes, die bis zum Kriege durch Luxuskäufe den Mann ruinieren konnte, nach den heutigen Anschauungen, gerade weil -die Stellung der Zrau sich recht ließ erheblich geändert hat, nicht mehr zugestehen können, baß sie nach Belieben Luxusteppiche oder gar Schmuck -bestellen kann, die unter Umständen ganze Vermögen verschlingen können.
Alles dies sind, wie gesagt, Auslegungsfragen, und vorerst haben sich die Gerichte in letzter Zeit noch nicht allzu viel mit diesen Zragen beschäftigen können, weil es heutzutage wohl kaum Geschäftsleute geben wird, die einer verheirateten Zrau derartige Kredite geben wird, ohne sich gleichzeitig der ausdrücklichen Zustimmung und. Mithaftung des Ehemannes zu versichern. Gerade das zeigt wohl am besten, baß eben nach allgemeinem Empfinden der Jetztzeit das Recht der Schlüsselgewalt gegen früher als stark geändert zu gelten hat.
Dagegen wird man der Hausfrau wohl zugestehen können, baß sie etwa dringende Haushaltungsgegenstände, wie etwa Nähmaschinen, Kochapparate im Rahmen der Schlüsselgewalt bestellt. Dies würde für den verarmten Mittelstand wie auch für die -arbeitende Bevölkerung gelten.
-Nun noch ein Wort darüber, wie der -Lhemann das Schlüs- s-elrecht der Lhefrau einschränken ober aufheben kann. Wir erwähnten den Notschrei des Ehemannes, der in die Zeitung „flüchtete“. Es entspricht nicht dem Gesetze, ist aber doch nicht ganz ohne Wirkung.
Der Mann -kann tatsächlich das Recht der Zrau auf Schlüsselgewalt „beschränken oder ausschli-etzen". Dritten ober jedem Nutzen stehen den gegenüber ist -dieses Recht aber gemäß Paragraph 6435 BGB.» nur gültig, wenn die Ausschlietzung oder Aenderung im Güterrechtsr-egister -eingetragen oder aber dritten bekannt war.
Praktisch geht die Sache folgendermaßen vor sich: Der Mann sagt zur Zrau: „Sch verbiete dir jede Beestllung auf meinen Namen". Dann darf die Zrau nicht mehr Bestellungen -machen. Das ganze ist aber ein Schlag ins Wasser, denn wenn die Lhefrau trotzdem bestellt, so muß der Lhemann trotzdem bezahlen. Hat er nun das bewußte Snferat erlassen, das man oft genug in Zeitungen lieft, iso kann jeder Geschäftsmann, der dies Inserat kennt und im Augenblick der Bestellung sich dessen bewußt ist, nicht mehr von dem Lhemann Bezahlung dieser Bestellung verlangen, weil ihm ja die Ausschlietzung der Schlüsselgewalt durch bas SnJerat bekannt war. Ob -dem betreffenden -Geschäftsmann bei der Bestellung dieses schon bekannt war, was m. L. nötig ist, ist natürlich eine Zr-ag-e des Beweises, den der Lhemann nicht immer leicht wird führen können. Der nr.be- dingt richtige und allein zuverlässige Weg ist daher der, baß der Lhemann eine Eintragung auf Ausschlietzung der SchUsselqewait m das Güterrechtsregistcr des zuständigen Amtsgerichts beantragt. Diese gilt auch für jeden Sa'i Dritten gegenüber. Der Geschäftsmann, der die nicht kennt und trotzdem gutgläubig auf Kredit verkauft, ist m bleiern Zatle der „Hereingefalku-e".
Die Zrau ihrecs: s dal aeaen die!« Matz wbmÄ ihres Ehemannes wieder eine Waffe. Sie kenn beim Vormundschafts- gericht, d. h. Sei dem Vormundschaftsrichter desselben Amtsgerichts wieder ihrerseits die Aufnahme dieser Ausschlietzung der Schlüsselgewalt beantragen, falls sich bie Matznahme des Mannes „als Mitzbrauch seines Rechts darstellt."
Vermischtes.
gustaf nagel lebt. Wie die Bürgermeisterei Arendsee mitteilt, sind die Nachrichten von der Beendigung der irdischen Laufbahn gustaf nagels -unzutreffend. Der Natura-postel lebt und erfreut sich besten Wohlseins, gustaf nagel lebt als Vorsteher und einziges Mitglied seiner Sekte in einem Bretterhäuschen, das auf massiver Grundlage erbaut ist, in i-dglliischer Umgebung am Arendsee. Der Zutritt zur „Villa" nagel ist den Besuchern nur gegen Eintrittsgeld gestattet. Er ist nach wie vor in seine leinenen Gewänder gehüllt, trägt auch weiter sein langes goldblondes Lockenhaar und einen sogar ziemlich zivilisiert aussehenden Spitzbart. Trotzdem er bereits in den Sünf- zigern ist, hat er zum zweitenmal -den Sprung in die Ehe mit einer etwa 20 Sahre jüngeren Zrau gewagt und erfreut sich einer Nachkommenschaft von drei gesunden kleinen Naturaposteln. Die Ansprachen nagels an seine Besucher finden, unter Har- moniumbegleitung statt.
Gatten- und Vatermord. Sm Suli 1916 erregte der Selbstmord des Wirtschaftsbesitzers Arnold in Zicht-igsthal bei Them- niß großes Aufsehen. Der angeblich Lebensmüde hatte sich an einem Kleiderschrank in der Schlafstube erhängt. Nach einer Zamilienstreit-igkeit am Mittwoch wurde von der Polizei die Mitteilung gemacht, daß Arnold seinerzeit nicht freiwillig aus dem Leben geschieden, sondern im Streit durch seine Zrau, zwei Töchter und einen Sohn ermordet worden sei, der damals vierzehnjährige Sohn habe seinen Vater im Hausflur erwürgt und ihm eine Schlinge um den Hals geworfen, die anderen Za- milienangehörigen sollen bei Ausführung der Tat beteiligt gewesen sein. Der Vater sei dann in die Schlafstube im ersten Stockwerk gebracht und an einem Kleiderschrank aufgehängt worden. Die Mordkommission der Staatsanwaltschaft zu Lhemnitz -und die Landgendarmer-ie Haven die Tat bereits am Mittwoch nachmittag untersucht und die vier Beteiligten verhaftet; sie sollen das Verbrechen zum Teil eingestanden haben. Die Zrau des Lrm-or-deten hatte sich inzwischen wieder -verheiratet.
iigel-Orgel-Harmonieme rosste Auswahl, erste Fabrikate, Teilzahlungen.
Aloys Maier, Fulda, Gegründet 1846.
König!. L Päpstlicher Hoflieferant.
Laliban reimt im „rag: Nassau in der Schweiz.
Di-e Mönche in St. Bernhard-Hospiz sind antzer- stande, den Wanderern, rote bisher, freies Obdach gewähren. Sährlich -beanspruchen Zehnt-au-sen-de von Gästen Speisung und Unterkunft, und nur ein kleiner Bruchteil derer tut ein Scherf lein in den Opferkaften häufig genug auch dann noch bloß ein -paar Kupf-erpfen° nige. Besondere Schäbigkeit wird -den ^lutomobiliken nach gesagt.
Es zogen drei Burschen wohl über den Patz, Sie' reiften vorzugsweise per Patz.
Der Erste, -welchem nichts Menschliches fremd, Belästigt die Landschaft im Sägerhe-md.
Der Zweite aß sich gern billig sat-t, Hierzu mißbraucht’ er sein Motorrad.
Der Dritte fuhr im Automobil, Verlangte nicht wenig -und zahlte nicht viel.
,^eut kehren wir“ so scholl's bei den drei'n, Sn dem Hospiz von St. Bernhard ein.
Dort sind wir noch immer gratis entwischt, Die frommen Mönche -berechnen nischt.
Den Opferkaften bedenken, und ob, Wir mit 'nem blechernen Hosenknopp".
Sn dem Hospize — „is richtig hierl" 'Erbaten sie Speisung und Nachtquartier.
Sie atzen und schliefen, comme il saut, Am nächsten Morgen jauchzten sie froh:
„Das Lss-en umsonst, umsonst das Quartier — Ein freies Leben führen wir!"
Unb als sie noch faßen und sangen, die drei, Da kam der Mönch mit der Rechnung herbei -
Die Gäste erschraken und atmeten schwer: ,®ibts keinen Opferkaften mehr?"
— Zür unsrer Besucher Edelsinn“, Sprach jener, „reicht kein Kasten hin.
An breißigtaujenb Gäste im Sahrl Zu groß ist -der Durchgangs-Passanten Schar.
Wir müssen bremsen, scheint es auch schnurr'g, Es gehen hier zu viele durch".
Aus der TasesgeWMe.
Weitere Meldungen siehe auch im Haupt blatt.
Jie neue PatteiMrerbeivrechung beim Reichskanzler.
B e r l i n, f8. Juni (925. (Drahtmeldung, Lig. Informationsdienst.) Reichskanzler Dr. Luther hat die Parteiführer bereits für Freitag zu einer Besprechung eingeladen, die aber möglicherweise vom Reichsaußenminister Dr. Stresemann abgehalten werden wird, falls der Reichskanzler nicht pünktlich aus Düsseldorf in Berlin eintreffen sollte. Der neuen Besprechung mit den Parteiführern, die mit auffallender Beschleunigung angesetzt wurde, kommt insofern größere Bedeutung zu, als die Reichsregierung beabsichtig, in der nächsten Woche eine Erklärung über den deutschen Standpunkt in der Bölkerbundsfrage abzugeben.
Ser Kampf um Ne Gelreibezölle.
Berlin, (8. Juni (925. (Drahtmeldung, Lig. Informationsdienst.) Die Haltung der preußischen Re- gierung in der Frage der Zollpolitik dürfte auf die Entscheidungen des Reichstages einen großen Einfluß ausüben. Preußen hat sich für die kleine Zollvorlage ausgesprochen, bekämpft aber ganz entschieden die von der Reichsregierung angestrebte Festsetzung von landwirtschaft- lichen Mindestzöllen. Es verlautet, daß auch das Zentrum, das am 26. Juni eine neue Vorstände-Aonferenz abhalten wird, die Mindestzölle scharf bekämpfen will. Was die Demokraten anbetrifft, so werden auch sie wahrscheinlich für die vorläufige Zollregelung stimmen.
Sie Reichsregierung läßt Zeit.
B e r l i n , s8. Juni (925, Drahtmeldung, Eig. Informationsdienst. Wie wir erfahren, ist vorläufig nicht mit einer baldigen Beantwortung der französischen Sicherheitsnote zu rechnen, da sowohl die diplomatischen Vorverhandlungen als auch die Besprechungen der Reichsregierung mit den parlamentarischen Parteien noch geraume Zeit dauern werden. Da die alliierten Regierungen Deutschlands auf die Beantwortung des Licherheitsvor- schlager fünf Monate warten ließen, wird sich die Reichsregierung ihrerseits einige Wochen Zeit lassen, ehe sie die französische Note beantwortet.