Nr. 82
Dienstag, bett 7. April 1925.
Die fiufwertuuss-Entwürfe
di« R°!»-r-s!-am- !« «WU^ ausgMrtetet, m der eine die Auswertung von Hypotheken und ande- °°" nrivatrechtlichen Ansprüchen behandelt und als das eigent- Aufwertungsgesetz zum Ersatz der Dritten Steuernot- in Wirksamkeit gesetzt werden soll, während das Sem der Aufwertung der öffentlichen Anleihen vollständig ;hn7trennt und in einem besonderen Gesetzentwurf über die Ab- Muna öffentlicher Anleihen bchandelt wird. Beide Eutwur- ohne eine Begründung veröffentlicht worden, da für sie die Aufwertungsdenkschrift des Reichsfinauzministeriums als ausreichende Begründung angesehen wird. Nur die Einführung einer Meßzahl an Stelle der bisherigen Goldmarkberech- nlmg über den Dollar wird besonders begründet. Sm folgenden sollen die wesentlichen Punkte, in denen die Gesetzentwürfe gegenüber der Dritten Steuernotverordnung Neues bringen, erläutert werden.
1. Das AnfwsrtmrgsgHetz.
Aufgewertet werden 1— wie das bereits in der Dritten Steuernotverordnung festgesetzt war, — alle Vermögens- anlagen, die durch den Währungsverfall entwertet sind, so weil Ansprüche aus vor dem 14. Februar 1924 begründeten Rechtsverhältnissen dabei in Frage kommen. Als Vermögensanlagen gelten Hypotheken, Grunchchulden, Rentenschulden, Reallasten, Pfandrechte an Schiffen, Pfandbriefe, Rentenbriefe und ähnliche verzinsbare Schuldverschreibungen, Sparkassenguthaben so wie Ansprüche der Versicherten aus Lebensversicherungsverträ- gen u. aus Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsver- trögen. Der Aufwertungsbetrag macht auch in Zukunft 15 Prozent des Goldmarkbetrages aus. Nur -dann soll sich der Aufwertungsbetrag um weitere 10 Prozent des Goldmarkbetrages erhöhen, wenn er innerhalb der ersten Hälfte des Grund- stückswertes liegt, wobei als Grundstückswert der berichtigte Wehrbeitragswert angesehen wird. So weit ein berichtigter Wehrbeitragswert nicht festgestellt ist, soll er durch die Aufwertungsstelle ermittelt werden. Man muß also in Zukunft bei Hypotheken zwei Aufwertungen unterscheiden: die reguläre 15pro- zentige Aufwertung, wie sie bereits in der Dritten Steuernotverordnung enthalten war, und die neue Zusatzaufwertung, die nur dann Platz greift, wenn und so weit der Aufwertungsbe- trag innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.
Als Goldmarkbetrag gilt bei allen Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1918 begründet sind, der Nennbetrag. Bei später erworbenen Ansprüchen ist der Tag des Erwerbs maßgebend. Bei Ansprüchen, die nach dem 31. Dezember 1917 erworben sind, wird der Goldmarkbetrag durch ein neuer, besonderes System festgestellt. Es wird nämlich der Nennbetrag der Forderung durch eine Meßzahl geteilt, die in ber Anlage zu dem Gesetzentwurf für den Tag des Erwerbes festgesetzt ist. Diese " Meßzahl wirb errechnet aus Dollarindex und Großhandelsindex. Für Forderungen aus den Sahren 1918 bis 1923 <30. November) erfolgt also die Errechnung des Goldmarkbetrages nicht mehr über den Dollar, sondern über die Meßzahlen, die der Gesetzentwurf festlegt.
Die aufgewertete Hypothek ist auf Antrag bes Gläubigers oder des Eigentümers im Grundbuch neu einzutragen. Zwischen der aufgewerteten Hypothek und der Zusatzaufwertung (also- vor dieser) ist eine Hypothek für den Eigentümer einzutragen, die bis zu dem Goldmarkbetrag der dem unbelasteten Teile ber ersten Hälfte des Grundstückswertes entspricht, reichen muh. Die Zusatzaufwertung wird also erst an späterer Stelle des Grundbuches eingetragen, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich neues Kapital für etwaige Umbauten, Reparaturen oder sonstige Erhaltungszweme zu beschaffen, indem er eine entsprechende neue Hypothek vor der Zusatzaufwertung ein- tragen läßt.
Eine Herabsetzung des Auffvertungsbetrages ist wie bisher in besonderen Fällen (z. B. bei wirtschaftlicher Notlage des Schuldners) zulässig, jedoch muß dieser Anspruch vor dem 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle geltend gemacht werden.
Die Rückzahlung der aufgewerteten Hypotheken kann nicht vor dem 1. Januar 1932 gefordert werden, jedoch ist der Schuld ner berechtigt, den aufgewerteten Kapitalbetrag nebst den bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auch schon vor diesem Zeitpunkt zurückzuzahlen. Die Aufwertungsstelle kann auf Antrag des Schuldners auch anordnen, daß die Schuld in Teilbeträgen bis längstens 1. Januar 1935 abgezahlt wird, wobei auch schon vom 1. Januar 1930 ab Abzahlungen zu leisten sind, wenn die Aufwertungsstelle dies bestimmt. Der Antrag des Schuldners auf eine solche Abzahlung muß aber bis zum 1. Januar 1927 gestellt werden.
Bis zum 1. Januar 1925 sind für aufgewertete Hypotheken keinerlei Zinsen zu zahlen. Rückständige Zinsen gelten als er- lajjen. Vom 1. Januar 1925 bis 1. April 1925 sind 2 Proz., für den Rest des Jahres 1925 4 Pro;. und vom 1. Januar 1926 ab 5 Proz. Zinsen zu zahlen. Jn keinem Falle brauchen jedoch höhere als die vertragsmäßig ausbedungenen Zinsen ent- ^l«M^1 werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungs- vetragen ruht bis zum 1. Januar 1926. Die Zahlung der Zu- ^tzaufwertung kann nicht vor dem 1. Januar verlangt werden, •vie Zusatzaufwertung ist außerdem bis zum 1. Januar 1928 unverzinslich. Vom 1. Januar 1928 ab ist die Zusatzaufwer- tung mit dem vertragsmäßig ausbedungenen Zinssatz höchstens ^doch mit 5 Prozent zu verzinsen. Wiederkehrende Leistungen auf Grund einer Reallast oder einer Rentenschuld sind vom 1. Januar 1928 ab in voller Höhe der Jahresleistung der Zu- satzaufwertung zu zahlen. Jm Jahre 1925 brauchen nur 70 Prozent des aufgewerteten Betrages der wiederkehrenden Leistungen bezahlt werden.
Pfandbriefe und andere Schuldverschreibungen, die dinglich gesichert sind, . , ?" ^Zeise aufgewertet, daß die Teilungsmasse (wie dritten Steuernotverordnung vorgeschrieben ihrpr ^âger im Verhältnis der Goldmarkbeträge f °"<â wird. Die Teilungsmasse besteht aus ' ^rucrr 1924 als Deckung für die aufzuwertenden
SOM WUgWMW
Pfandbriefe und Schuldverschreibungen bestimmten Werten, ferner aus den Werten, die früher zur Deckung gehört haben, so weit die Aufwertung 15 Prozent des Goldmarkbetrages übersteigt, sowie aus einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beiträge. Die näheren Bestimmungen über die Bildung, Liquidierung und Verteilung der Teilungs- masse trifft die Reichsregierung.
S p a r k ass e ngu th a b e n
werden in ähnlicher Weise aufwertet, indem nämlich die vorhandene Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubiger verteilt wird. Die Leitungsmaste besteht aus dem aufgewerteten Spaikastenvermögen und aus einem Beitrag aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners oder des Garantieverbandes. Bevorzugt werden dabei Guthaben, die auf Grund gesetzlichen Zwanges zur mündelsicheren Anlage begründet sind, und Zwar auch dann, wenn der Zwang nur durch Vorschriften der Satzung, Stiftung usw. vorhanden war, und daß die betreffende Vereinigung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen, echischen oder religiösen Zwecken dient. Die bevorzugten Spar- Kassengläubiger erhalten eine um 50 Prozent höhere Aufwertung als die übrigen Gläubiger.
Streitigkeiten über die Höhe der Aufwertung werden von den Aufwertungsstellen entschieden. Die Aufivertungsstellen werden von der Reichsregierung bestimmt. Die fungieren auch als Eimgungsstellen. Gegen ihre Entscheidungen sind nur bei Verletzung des Gesetzes Beschwerden zulässig, im übrigen sind die Entscheidungen vollstreckbar und für die Gerchte bindend.
Sm Falle bereits zurückgezahlter Hypotheken findet noch nachträglich eine Aufwertung in Höhe der Hälfte der gesetzmäßig vorgeschriebenen Aufwertung statt, wenn die Rückzahlung nach dem 31. Dezember 1922 erfolgt ist und der Gläubiger sich bei Annahme seine Rechte nicht vorhalten hat. Sn allen denjenigen Fällen, m denen der Gläubiger bei der Annahme der Rückzahlung seine Rechte sich Vorbehalten hat, greift die volle Aufwertung auf Grund des Gesetzes trotz der erfolgten Rückzahlung Platz. Gelöschte Rechte können im Grundbuch wieder eingetragen werden.
-Aktiengesellschaften können für die ihnen aus einer Erhöh- un'g der Aufwertung erwachsenden -Mehrlasten einen entsprechenden Aufwertungsausgleichsposten in die Aktiva der Bilanz einsetzen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden von der Reichsregierung erlassen werden.
Die Einführung der Meßzahlen an Stelle der Goldmark- berechnung nach dem Dollarkurs wird damit begründet, daß in der Inflationszeit das Geld im innerdeutschen Verkehr eine wesentlich höhere Kaufkraft gehabt habe als der Goldwert ergebe. Die Kleinhandelspreise, wie sie sich im Lebenshaltungsindex darstellen, seien ■— insoesondere infolge der Zwangsbewirtschaftung der Lebensmittel, der Preistreibereigesetzgebung und der Zwangsmieten — hinter der Dollarbewegung wesentlich zurückgeblieben. Ebenso sei der Großhandelsindex langsamer als der Dollarkurs (aber schneller als der Lebens- Haltungsindex) heraufgesetzt worden. Daher sind die Meßzahlen auf Grund des Dollarindex und des Großhandelsindex berechnet worden.
2. Dos Anlecheablösungsgesetz.
Ein grundsätzlicher -Unterschied zwischen Hypothekenforder- ungen und Papiermarkanleihen besteht darin, daß letztere, die nicht private Sorberungen, sondern Forderungen an Reich, Staat und Gemeinden, also an öffentliche Körperschaften darstellen, nicht aufgewertet, sondern nur abgelöst werden. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Anleihen des Reiches, da dieses ja meisten Markenanleihen der Länder übernommen hat.
Die Markenanlechen des Reiches werden — mit einigen Ausnahmen — in eine neue „Anlecheablösungsschuld des Deutschen Reiches" umgetauscht. Diese Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmark und ist für den Gläubiger, also für die Inhaber der umgetauschten Schuldverschreibungen, unkündbar. Sm Prinzip findet eine Verzinsung der Anleiheablösungsschuld erst nach Erledigung der Reparationsverpflichtungen statt. Die Frist für den Umtausch der Markenanleihen in die neuen Ablösungsschuldverschreibungen wird vom Reichsfinanzmimster fest gelegt werden.
. Sür je 1000 Mark Nennbetrag der alten Markanleihen roirb eine Anleiheablösungsschuldverschreibung im Nennbeträge von 50 Reichsmark eingetauscht. Nur bei der Sparprämien- anieihe erhält man für 2000 Mark Nennbetrag ein neues Anleihestück von 50 Reichsmark. Für die im Entschädigungsverfahren für Kriegsschäden ausgegebenen Schatzanweisungen des Reiches ist die Anleiheablösungsschuld -im Betrage von 5 Prozent ihres Goldwertes zu gewähren. Ein Anspruch auf Anleiheablösungsschuld besteht nur, so weit der zu gewährende Betrag 50 Reichsmark oder ein Vielfaches davon ausmacht. Für die nicht durch tausend teilbaren Beträge von Schuldverschreibungen des Reiches, die im Reichsschuldbuch eingetragen sind, kann die Ausreichung von Schuldverschreibungen verlangt werden.
Vom Umtausch ausgeschlossen sind die Zwangsanleihe, die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reiches, die nicht für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben worden sind, sowie die Reichskastenscheine und die Darlehnskassen- scheine.
Besondere Rechte werden den Anleihe-Altbesitzern zugesichert. , Als Altbesitzanieihen gelten Markenanleihen des Reiches, die von ihren gegenwärtigen Besitzern nachweislich vor dem 1. Suli 1920 erworben worden sind. Markenanleihen, die dem gegenwärtigen Eigentümer von einer Bank oder Sparkasse nach dem 1. Juli 1920 in Erfüllung eines Verwahrungsvertra- 4er zurückgegeben, aber vor dem 1. Suli 1920 erworben worden sind, gelten ebenfalls als Altbesitz.
Anleihe-Altbesitzer können auf Antrag eine Anlecherenle erhalten. Der Sahresbetrag der Qinleiberente beträgt 5 Pro;, bes Nennbetrages der Anleiheablösungsschuld, der dem Anleihe-
Beiblatt.
Verlag: Fulda, Kanalstraße 44
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altbefitzer gegen den durch tausend ibei der Sparprämienanleibe durch 2000) teilbaren Betrag seiner Altbesitzanleihen zugeteilt wird. Für die Anträge auf Gewährung einer Anleiherente wird vom ReichsfinanMinifter eine Frist bestimmt werden. Die Anleiherenten werden zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1928 jährlich gezahlt. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1928 ist ihre Zahlung auf je weitere 3 Sahre gesetzlich zu bestimmen, sofern die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Die Qinleiberenten erloschen, wenn die Verzinsung der Anleiheablösungsschuld beginnt. Für die Inhaber einer Anleiherente bleibt das Recht der Teilnahme an der Auslosung der Anleiheablösungsschuld mit dem zwanzigfachen 2ah- resbetrag ihrer Rente vorbehalten.
Bis zum Betrage von 100 Millionen Reichsmark wird all- jähttich die AnleiheMösungsschuld durch Prämienauslosung getilgt. Die Auslosung beginnt mit dem Rechnungsjahr 1926. Außerdem ist zur Verstärkung des Dienstes der Arüecheablös- ungsschuld ein besonderer Anleihe-Sonderfonds zu bilden, der die Hälfte der Dividenden, die das Reich als Aktionär der Reichsbahn erhält sowie andere Beträge zuzuführen sind.
Bedürftige inländische Kriegsanlechealtbesitzer, denen auf Grund ihres setbsterworbenen oder ererbten Kriegsanleiheait- besitzes eine Anlecherenle zusteht, erhalten eine Vorzugsrente. Bedürftig sind Personen, deren Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahre den Betrag von 600 Reichsmark nicht überstiegen hat. Die Vorzugsrente beträgt jährlich das Achtfache des Jabresbetrages der Anlecherenle, auf Grund deren die Vor zugsrente gewährt wird. Der Höchfchetrag der Vorzugsrente ist für die Lebensdauer zu gewähren, wenn der Gläubiger über 60 Jahre alt ist. Der Betrag der Vorzugsrente erhöht sich um 20 Proz. (auf über 600 Mark hinaus), wenn der Gläubiger eine Anleiheablösungsschuld in Höhe des fünffachen Jahres* betrages seiner Anlecherenle auf das Reich überträgt.
Auch die Länder haben die chnen noch verbleibenden Markanleihen in Ablösungsschuld umzutauschen, und zwar gleichfalls im Nennbeträge von 5 Prozent des Goldwertes, den die Mark anle'chen zurzeit ihre Begründung hatten. Dabei ist als Goldwert für alle bis zum 1. Januar 1919 geschaffenen^Markan- leihen der Nennwert anzunehmen. Jn bestimmten Fällen sind Ausnahmen zugelassen.
Die auf Mark lautenden Anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind ebenso wie die der Länder in Ablös- ungsanleihen umzutauschen, und zwar ebenfalls grundsätzlich im Verhältnis von 5 Prozent des Goldwertes der Anleihen. Die Ausgaben für den Anleihedienst können aber mit Genehmigung der obersten Landesbehörde abgesetzt oder eingestellt werden, wenn die Finanzlage des Schuldners dies erfordert. Sie können auch mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Ablösungsanleihen zu einem geringeren Satz als 5 Prozent eintauschen. Nicht umgetaujcbte Anleihen können von der obersten Landesbehörde für erloschen erklärt werden. Für die Verzinsung der Ablösungsanleihen oder für ihre Tilgung zum Nennbetrags sind jährlich insgesamt 5 Prozent (höchstens aber 10 Prozent) des ausgegebenen Anleihebetrages zu verwenden.
Ein einmaliger Betrag von 150 Millionen Reichsmark wird vom Reichsfinanzminister zur Verfügung gestellt: 1. für die Abfindung der Qinleiberenten der Sparkassen und der Träger der Reichsversicherung, 2. für die Entschädigung solcher Bedürftiger, die einen Altbesitz von Kriegsanleihen im Gesamtbeträge von weniger als 1000 Mark, 3. für die Verstärkung der Auslosung.
Die Beseitigung kleiner, im Neichsschuldbuch eingetragenen Papiermark-Forderungen wird aufgehoben und die Löschungen gelten als nicht erfolgt. Wer öffentlich auffordert, den Umtausch von Markanlöihen zu unterlassen, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Reichsmark und mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Warum stirbt das Volkslied aus?
(dt.) Es gibt wohl keine Kunst, die so unmittelbar aus dem Empfindungsleben schöpft, wie die Musik. Sie ist und bleibt — mag sie auch hie und da überschätzt und mißbraucht werden — die außerordentlichste künstlerische Möglichkeit für die Verlautbarung von Gefühlen. Shr Urquell ist der Ton in der Natur; und zwar sowohl der Ton, der in Freude oder Schmerz der menschlichen Kehle sich entrang, wie auch der Ton, den das Tier ausstößt in seiner Brunst. Wie wundervoll aber wie imposant vermag die Natur selbst, die Elementargewalt, Geschehen durch Musik zu illustrieren. Man denke nur an die Naturtöne des Donners, die leise fächelnden oder des wild daherbrausenden Windes, des Rauschens von Meer und Wald, llnd immer, wenn wir Lebewesen in einen höheren Grad der Erregung versetzt werden, kommt in uns der musikalische Drang zum Ausdruck. Der Schrei an sich steht der sexuellen Sphäre am nächsten. Jn der Brunst schreit das Tier (der Frösche, der Hirsch, das Pferd, der Löwe und viele andere), in der Vrunst fingt und lockt der Vogel in besonderer Art. Diese seltsame und doch natürliche Verknüpfung von Musik und Erotik behandelt der Berliner Psychologe Dr. Alexander Effter in einer soeben bei A. Marcus u. Weber, Bonn, erschienenen lesenswerten und interessanten Broschüre ,Musik und Erotik" „Das Gegacker der Hühner nach dem Eierlegen", so schreibt er u. a. „die stolze morgendliche Krähstimme des polygynifeben Hahns sind wohl die groteskeren Verknüpfungen zwischen Fort Pflanzungswirkung und rhgtmffch-melodifcher Aeußerung. Dieser biologische Anlaß zur Musik, der selbst bei Affen noch ein umnelodischer Schrei des geschwellten Kehlsacks ist, findet eine veredelnde Stufe zur menschlichen Musik durch den Gesang der Vögel. Wie künstlerisch Nachtigall, Pirol, Hänfling, Buchfink, Misteldrossel, Amsel und andere der gefiederten Sänger wirken, zeigt jede Pastorassgmphonie, namentlich Beethovens „Sechste“, Bruckners Romantische", viele Opern- stellen, u. a. das Waldweben im „Siegfried“, weiter die Vogelkantale von Matthieux, und dann namentlich das Volkslied. Hier ist von Kuckuck, Nachtigall und Amsel oft und bedeutungsvoll die Rede und der Rodler und Jauchzer verrät seine unmittelbare Herkunft aus der Natur deutlich genug. Ko- loraturgefang der menschlichen Stimme ist oft nur eine Nachahmung von Passagen aus der Vogelwelt. So bietet eigenartiges JntereJJe die Tatsache, daß der berühmteste Gesangs-