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Mittwoch, den 4. März 1925.
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die Todesstrafe
Von Rechtsanwalt Siegfried E r o n e r-Berlin.
Während der schon vor dem Kriege .eingeleiteten Vorar- zum neuen deutschen Strafgesetzbuch fanden in der Oef- Lflirf^it über das viel umstrittene Problem der Aufrechter- baltung der Todesstrafe sehr lebhafte Debatten statt. Da nun ön kürzlich veröffentlichte Entwurf zum künftigen Strafgesetz die Todesstrafe für den Mord -beibehalten hat, fangen die «Erörterungen über die überaus wichtige Streitfrage- von neuem
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Die Gegner der Todesstrafe stützen sich vor 1914 auf aas im Laufe der Zeiten immer wieder vorgebrachte Argument der sogenannten Üustizmorde. Damals erschien gerade aus der Seher des inzwischen verstorbenen sehr angesehenen Verteidigers öuftijrat Sella ein sehr interessantes Buch „örrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen". Dieses lehrreiche Buch enthielt eine Zusammenstellung von 153 vom Verfasser eingehend geprüften Kriminaiifäll-en der letztverflossenen 113 -Sahre. Es ergab sich hier das traurige Resultat, daß diese 153 infolge von Justizirrtümern unschuldig Verurteilten die Todesstrafe erleiden oder lange öahre im Zuchthaus schmachten mußten.
Der niedevdrückenden Wucht derartiger Feststellungeii verschließen sich die Anhänger der Todesstrafe natürlich nicht, aber sie halten trotzdem dieses Richtschwert für die schwersten Mordverbrechen mit seiner für die meisten Menschen unstreitig abschreckenden Wirkung für unentbehrlich. Sie berufen sich auch auf eine ganze Reihe hervorragender Persönlichkeiten aus Wis sestschaft und Praxis, die sich im gleichen Sinne ausgesprochen haben. Man führt besonders Bismark an, der bekanntlich 1870 bei den Beratungen über das jetzt noch geltende Straf gesetzbuch zur Verteidigung der Todesstrafe mehrere sehr geistvolle Reden «hielt. «Er sagte u. a., daß die gegnerische Auffassung von einer gewissen krankhaften Neigung geleitet ist, den Verbrecher mit mehr Sorgfalt zu schonen und vor «Unrecht ju schützen, als seine Opfer. «Weiter sprach -er von der auffälligen ■ Erscheinung, daß die Gegner der Todesstrafe hauptsächlich öu» riestn sind, und daß in deir Juristen eigentlich der Ursprung der Bewegung gegen die Todesstrafe liegt, ön diesem Zusammenhang erklärte Bismarck:
„Es kann ja sein, daß in dem Richter, sich das Gefühl aus» bildet, daß es dem Menschen überhaupt nicht gegeben ist, vollkommen gerecht zu sein und nach «Maßgabe des Verbrechens und der Entschuldigungsgründe die Strafe zu bemessen, daß es ihm auch nicht gegeben ist, sich so in die Lage des andern -hin- emM-denken, daß er sich fragen kann: wäre ich ganz derselben Versuchung bei -derselben Erziehung ausgesetzt gewesen . . . hätte ich dann vielleicht dasselbe Verbrechen begangen? ön sehr vielen Fällen mag der Einzelne bescheiden genug sein, das zu bejahen, ich hoffe, er würde dann auch gerecht genug sein, zu sagen: dann hätte ich auch gegen meine «Hinrichtung nichts einzuwenden ... Es ist auch eine der Krankheiten unserer Zeit die Scheu vor der Verantwortung, auf eigene Ueberzeugung hin ein Todesurteil auszusprechen. Diese Furcht vor der Verantwortlichkeit ist eine Krankheit, die unsere Zeit durch setzt, es ist eine Krankheit, die bis in die höchsten Spitzen der menschlichen Hierarchie hinaufreicht".
Man muß allerdings die Scheu mancher Richter vor Verhängung der Todesstrafe begreiflich finden, wenn man die Resultate des obengenannten «Werkes über die Justizirrtümer kennt und sich die schon ergangenen vielen ungeheuerlichen Fehlsprü- che vor Augen hält. „Die Strafrechtspflege ist, so sagt Herr öuftijrat Sello in seinem Buch, dem allgemeinen M-enschenlos des Irrtums in einem Maße unterworfen, das, wenn man es sich auch -nur in flüchtiger Ueberschau vor Auge führt, Beunruhigungen und Schrecken erregen muß."
Die Anhänger der Todesstrafe suchen die «gegnerischen «Argumente besonders dadurch zu erledigen, daß sie sich auf das tief -eingewurzelte Rechtsbewußtsein des Volkes hinsichtlich der Notwendigkeit dieser strengsten Strafe berufen. Hiergegen haben schon vor langen wahren sbhr angesehene Juristen, wie Prof. Dr. von Bar und Mittenmaier Stellung genommen. Bei de erklärten, daß die Todesstrafe im Widerspruch mit der heute bei uns erreichten Kultur steht. Mittenmaier wandte sich ge» gen die Berufung auf das angebliche Rechtsbewußtsein des Volkes mit den -Worten:
„Das «Gesetz soll das Gewissen seiner eignen Zeit sein. Gerade deshalb darf der Gesetzgeber -nicht zögern, gewissermaßen die Führung der Zeitanschauung zu übernehmen, wenn die Ent- wicklungslinie, wie hier, als klarliegend -anzusehen ist."
Es ist übrigens sehr lehrreich, außer der Luristenwelt auch berühmte Meister dre Literatur in ihren Ansichten über die Streitfrage zu hören, da gerade derartige Persönlichkeiten mit iber intimen Kenntnis der menschlichen Seele sehr geeignet erscheinen, das ganze Problem in seinen psychologischen Beziehungen zu behandeln. Höchst interessant sind u. a. die diesbezüglichen Aeußerungen des weltberühmten englischen Schriftstellers Charles Dickens. Dieser große Menschenkenner hat
Die Ablehnung von Richtern.
Der Salt Kroner hat aufs -neue die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenschaft abgefeimt werden kann. Rach § 24 der Strafprozeß-Ordnung kann die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgen. Die gesetzliche Bestimmung besagt weiter, daß wegen Besorgnis -der Befangenheit Ablehnung stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, welcher ureignes ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rich- rechtfertigen. Nun ist es zwar richtig, daß die dem An- ästen ungünstige Rechtsentscheidung des Richters an sich men Äblehnungsgrund bildet, ebenso ist seine politisch entge«
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Recht und Justiz
sich wie in einer in der Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft veröffentlichten -Abhandlung dargestellt worden ist, mehrfach mit der Todesstrafe beschäftigt und zwar in drei an den Herausgeber der „Daily News" gerichteten Briefen. Die Ueberschrift des ersten Briefes lautet: die Wirkung der Todesstrafe auf die Begehung von Mord. Dickens stellte sich auf den Standpunkt daß" auf einen in der Wut oder in der Verzweiflung der Liebe begangenen Mord die Todesstrafe ohne den geringsten Einfluß ist." Er verneint diese Frage auch entschieden bei -Verbrechen, die aus -wohlvorbereiteter Rache, oder, um einen Stein des Anstoßes aus dem Wege des Mörders zu räumen oder aus unbändiger Berühmtheitssucht begangen werden. «Er führt unge- fäyr folgendes aus. „Der Mörder spricht: ich habe ihm das Leben genommen, ich gebe das meinige dafür. Leben um Leben. Blut um Blut, öd) habe das Verbrechen begangen -und bin zur Sühne bereit. öd) weiß Bescheid. Es ist ein ehrlicher Handel zwischen dem Gesetz und mir. Es liegt in der Natur eines beschränkten, willenschwachen oder sonst nicht vollwertigen Menschen, mit einem Wort: eines Mörders, daß er in dieser Ausgleichung einen Umstand sieht, der dem Mord das Gemeine und Zeige nimmt. — ön der Schlacht darf ich den Feind töten und er -darf auf mich schießen. So wird die «Sache jedesmal fair. Genau so liegt mein Fall, öd) nehme einem Mann das Leben, weil ich Grund dazu habe oder zu haben glaube und das Gesetz nimmt mir das Leben. Der Richter sagt es, der Pfarrer jagt es, Blut um Blut". Dickens meint nun nicht mit Unrecht, daß ein unklarer, verschrobener Kopf in seinem Verhalten unerschütterliche Mannhaftigkeit und zielbewußte Entschlossenheit erblickt, die ihm außerordentlich großartig vorkommt.
Es gibt weiter nach Dickens direkte Morde, welche ihren Grund in der Todesstrafe haben. Das find diejenigen nicht ganz seltenen Fälle, in welchen derartige Untaten nur begangen werden, um eine schändliche «Berühmtheit zu erlangen. Er erwähnt den in seiner Zeit spielenden Prozeß Hocker. Dieser Hocker war, wie er erzählt, ein unverschämter, frecher und liederlicher Bursche, ohne sittlichen Halt und nur von der Sucht beseelt, von sich reden zu machen. Er suchte nach einem Mittel, um seinen elegant frisierten Kopf in die illustrierten Zeitschriften zu bringen, für sein imponierendes Organ und seinen überlegenen Witz die rechte Anerkennung ju finden, kurz das Leben und die Taten von Thomas Hocker berühmt zu machen. „Ein Mord, der würde in den Zeitungen Aufsehen erregen, dahinter stände wohl das «Schafott, aber ohne das wäre es überhaupt nichts. Gäbe es keinen Scharfrichter, so würde kein Mensch darüber reden
Kürzlich haben sie noch einen hingerichtet, der seine Sache famos machte und im Gerichtssaal eine brillante Rede hielt. Aber es muß ein auffallender, interessanter Mord sein, der die Photographen auf Wochen beschäftigt. Du bist der Kerl dazu, etwas M machen und die Welt in Erstaunen ju setzen".
Hocker begeht nun den geplanten «Mord und wird zum Tode verurteilt. Er führt seine renomierende Rolle getreu durch, ist um seine elegante Erscheinung auf dem Schafott besorgt und bittet, seine Haare nicht zu kurz zu schneiden". Seine vorletzte Handlung besteht darin, zwei romantische Liebesbriefe an Frauen ju schreiben, die nicht existieren. Seine letzte, weniger charakteristisch, aber sie allein unverfälscht, elend und ohnmächtig unter den Händen des Scharfrichters und seiner Gehilfen zusammenzubrechen und, wie ein feiger Lump, geköpft zu werden".
öm zweiten Brief bekämpft Dickens den damals in England üblichen öffentlichen Vollzug der Todesstrafe und beweist, daß diese Art der Vollstreckung, weit entfernt, vom Verbrechen ab- zuhalten, im Gegenteil abstumpft und verroht. Ein englischer Geistlicher hat in einer Reihe von Kahren bei Ausübung seines Amtes 167 Personen, die zum Tode verurteilt waren, -befragt und es waren nur drei, die nie eine Hinrichtung gesehen hatten, öm dritten Brief weist Dickens- darauf hin, wie bedenklich die Todesstrafe sei, weil ein örrtum des «Gerichts nicht bloß meysch lieb und möglich sei, sondern erfahrungsgemäß gar nicht selten vorgelegen habe, und weil es dann unmöglich wäre, die vollzogene Strafe rückgängig zu machen, sowie dem Unschuldigen Genugtuung zu geben.
Diese ganzen Reflexionen sind hier ausführlich wiedergegeben worden, weil sie sehr wichtige «Beiträge für die psychische Einstellung des Mörders und die hiermit zusammenhängende Würdigung der Todesstrafe enthalten. «Wer sich nicht eingehend auch mit den krimiualpsgchologischen Faktoren des Problems beschäftigt, wird unmöglich das genügende Verständnis gegenüber der Streitfrage besitzen.
Wenn man sich trotz aller gegen die Todesstrafe sprechender Argumente für ihre Aufrechterhaltung entscheidet, so kann es nur von dem Standpunkt aus geschehen, daß dies zur Sicherung der Gesellschaft gegen die schwersten Mordverbrechen unumgänglich ist. Sicherlich werden gerade die ungeheuerlichen Verbrechen, die wir in der allerneuesten Zeit erlebt haben, selbst große Gegner der Todesstrafe zu dieser Stellungnahme veranlassen.
gengesetzte Porteilstellung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts als Llblehnungsgrun-d nicht ausreichend svergl. „Das Recht" Jahrgang 26, Ar. 1029). Das Reichsgericht hat indes stets daran festgehalten, daß wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung eines Richters schon dann begründet ist, wenn nur ein persönliches Mißtrauen gegen seine «Unbefangen- Heit gerechtfertigt erscheint svergl. «Entscheidungen des Reichsgerichts in Straffachen Bb. 55 St. 56 ff.). Das Reichsgericht jagt an dieser Stelle, daß die Zugehörigkeit des Richters und des Angeklagten zu verschiedenen sich bekämpfenden politischen Parteien und die beiderseitig widersprechende Betätigung auch nicht völlig unerheblich sei. Diese Momente könnten vielmehr beim Hinzutreten noch weiterer Umstände von Bedentrmg wer-
Beiblatt.
Verlag: Fulda, Kanalstraße 44.
den. Dies zu prüfen, ist Sache des Einzelfalles. Die Würdigung des Ablehnungsgrundes ist dem richterlichen Ermessen überlassen, das nach den bezeichneten Grundsätzen die Entscheidung fällen soll. I
Auch das Kammergericht in Berlin hat sich im völlig gleichen Sinne ausgesprochen. Allerdings betrifft der ZallK den das Kammergericht kürzlich zu entscheiden hatte („duri^ischs Wochenschrift" 24 St. 1260 13), einen Zivilprozeß. Da Md es die Bestimmung des § 42 Abs. 2 der Zivilprozcß-Or^ung wörtlich mit der entsprechenden Bestimmung der SlrafprE?eß- Ordnung übereinstimmt, so läßt sich diese Entscheidung Mohl heranziehen, ön -diesem Fall hattet ein Rechtsanwalt, der selbst einen Prozeß führte, den Vorsitzenden, einen Landgericltzsdi- jektor, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, & er mit diesem Richter im feindlichen Verhältnis stand. Beidethat- ten sich gegenseitig angezeigt. Das Kammergericht kam M dem Ergebnis, daß vom Standpunkt des Klägers aus eine Befürchtung der Befangenheit nicht ganz unbegründet sei und daß daher dem Ablehnungsgefuch stattzugeben wäre.
Wstungswucher
Nach § 4 der Preistreibereiverordnung vom 13. 7. 1923 wird wegen Leistungswuchers bestraft, wer vorsätzlich für eine Leistung jur Befriedigung des täglichen Bedarfs eine Vergü- tung fordert, sich gewähren -oedr versprechen -läßt, die unter Berücksichligung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Verdienst enthält. Leistungen jur Befriedigung des täglichen Bedarfs -sind nach der Begründung des Gesetzes alle Leistungen für die in weiten Kreisen der Bevölkerung ein tägliches Bedürfnis vorliegen kann. €s war nun bisher fraglich, ob unter diese Bestimmung das sogenannte Kreditgeschäft fällt. ön einem Fall, der kürzlich Mr Entscheidung des Reichsgerichts kam fvergl. Leipziger Zeitschrift 25 S. 101) hatte der Angeklagte einem Spediteur ein Darlehen von 600 Mark gegeben und sich dafür eine Vergütung von 288 bezw. 168 Prozent gefordert. Er war vom erweiterten Schöffengericht wegen Lei- stungswuchers verurteilt worden. Dieses hatte angenommen, daß auch die Hingabe eines Darlehens unter den Begriff des Leistungswuchers falle und baß insbesondere eine Leistung Mr Befriedigung -des täglichen Bedarfs vorliege. Auch uie Frage, ob die Vergütung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Verdienst enthalte, war bejaht worden. Während die Revision sich auf den Standpunkt stellte, daß ein Kreditgeschäft niemals eine Leistung im Sinne der Preistreibereioerordnung darstellen könne, führte das Reichsgericht aus, daß es immer als eine Leistung jur Befriedigung des täglichen Bedarfs im Sinne der Verordnung anzusehen sei, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen und in den Normen des Erwerbslebens Kredit in Anspruch nehme. Darüber hinaus könnte es auf den Zweck der Geldaufnahme nicht ankommen. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob die beabsichtigte Verwendung des Geldes der Befriedigung eines täglichen Bedarfs oder eines nicht schutzwürdigen Zweckes diene .
Sie Beschleunigung des Strafverfahrens.
Es liegt im dringendsten Interesse von Staat und Gesellschaft, daß die ganze Strafjustiz mit möglichster Beschleunigung vor sich geht. Sede nicht durchaus notwendige Verzögerung des Verfahrens bedeutet einen Schaden für die Rechtspflege.
Diese unstreitige Tatsache wird in einer sehr anregenden Abhandlung beleuchtet, die «Herr Professor Dr. Korn im letzten Heft der Monatsschrift für Kriminalpsgchologie und Straf» rechtreform veröffentlicht hat.
Ls sind eine Reihe sehr wichtiger Gesichtspunkte, die nach diesen Darlegungen für die „Raschheit der Strafjustiz" mit zwingender Deutlichkeit sprechen, ön erster Linie erfordert die Gerechtigkeit eine schnelle Sühne. Hier läßt sich das instinktive Volksbewußtsein von der durchaus richtigen Empfindung leiten, wenn aus einem inneren Gerechtigkeitsgefühl heraus ge» gen die Langsamkeit von Kriminalprozessen starker Protest erhoben wird. Auch spielt das pädagogische Moment bei der ganjen drage eine große Rolle. Denn während eine rasche öu- Jtij auf jeden nicht unverbesserlichen Verbrecher einen Heilsamen Zufluß in der Regel hat, wird umgekehrt eine Verschleppung 'cs Verfahrens stets eine verbitternde Wirkung ausüben.
ön kriminalpolitischer Beziehung kommt dann weiter, wie Professor Korn treffend bemerkt, in Betracht daß, je länger sich die Sache hinzieht, um so mehr Aussicht für den Verbrecher besteht, sich der Strafe zu entziehen. Andererseits liegt es im eigensten Interesse der Verbrecher, daß ihr Sall jur "schnellen Aburteilung kommt, weil sie sich hierdurch manche nervenaufreibenden Kämpfe ersparen. Es sei hier nur an die Haft- psgchose, die häufige Solge langandauernder Prozesse, erinnert, roelrfje die schlimmsten Nachteile für die Unterjuchungsgefange- nen mit sich bringt.
Seit der Aufklärungszeit hat man in allen Kulturländern auf die Raschheit der Strafjustiz hinzuwirken versucht. ön Preußen war es der große Friedrich, der Reformator der damaligen ganz veralteten Rechtspflege, welcher, wie Prof. Dr. Korn bemerkt, in dem Reskript vom 31. Oktober 1765 dekretiertes Die önguifiten sollen durch die Verzögerung der Prozesse nicht zu leiden haben.
Auch Beccaria, der berühmte italienische Kriminalist und Begründer des modernen Strafrechts, hat in seinem Haupt- merk ein ganzes Kapitel über die schleunige Vollstreckung der strafen, die er aus ähnlichen Gründen, -wie die oben angeführten, mit großem Nachdruck fordert.
Wenn aber auch die Raschheit der Strafjustiz von großer Oeieutungjft, so darf hierdurch selbstverständlich die Nichtigkeit des Strafurteils keine Beeinträchtigung erleiden. E» wird natürlich oft sehr schwer sein, die beiden Notwendigkeit«« Schnelligkeit und Gründlichkeit, im Strafverfahren, zu vereinen. Seder dürfte dem Herrn Professor Dr. Korn Recht g* den, wenn er betont, daß noch wichtiger als die Raschheit des Verfahrens die Vermeidung von ÖMftijirrtëmern M.