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Beiblatt.

Verlag: Fulda, Kanalstraße 44..

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1 Januar sind die Grundsätze in Kraft getreten, die mach momtelangen Beratungen über Borarssetzung Art und der öffentlichen Fürsorge zustandegekommen sind. Hier- 5 ; m. die reichsrechtlichr Aenderung der gesamten Armen- 5 Woylfahrtspflege einschließlich der Keiegsfolgenhilfe nun : auch nach der materiellen Seite hin endlich abgeschlossen, so | daß die- bisherige Unsicherheit-über den Umfang der Fürsorge, die auch auf die Organisation zurUckwirkte, behoben ist. Ob- : wohl weitere Ausführungsbestimmungen.der Länder nach $ 6 der Asichsverordnung zulässig sind, wird für diese kaum noch Raum sein. Die Preußische Ausführungsverordnung vom 17. April 1924 verlangt in § 36, daß 6 Monate nach der Auf­stellung der Reichsgruudfätze ein preußischer Gesetzentwurf über den Umfang der Fürsorge dem Landtage vorzulegen ist.

Die Sprachweise der neuen Grundsätze ist von starker Dehn­barkeit, um die notwendige Anpassung der Praxis zu ermög­lichen. DieGrundsätze" wirken insofern ähnlich wie ein Lehrbuch des modernen Wohlfahrtsrechts. Da fie aber gleich zeitig rechtsbindende Wirksamkeit haben, ist zu wünschen, daß die unbestimmte Ausdrucksweise die Beschwerdeinstanzen ^unb die Verwaltungsgerichte nicht dazu.veranlassen möge, den An­sprüchen der Hilfsbedürftigen in Untragbarer Weise nachzuge- ben, sondern daß auch auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und mittelbar auf die der deutschen Wirtschaft genügend Rück­sicht genommen wird.

Die Reichsgrundsätze stellen fest, wer hilfsbedürftig ist, nämlich derjenige,der den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ober nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, :unb ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Ange­hörigen erhält. Solchen Hilfsbedürftigen soll die Fürsorge den .notwendigen Lebensbedarf gewähren". Zu diesem notwendigen Lebensbedarf gehören:

a) Der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung .Kleidung und Pflege.

b) .Krankenhilfe, sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Ar­beitsfähigkeit.

c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen.

Außerdem:

d) Bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung, e) Bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbe-

fähigung. Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten.

Schon diese Feststellung dessen, was zum notwendigen Le- h-nsbedarf gehört, zeigt, daß die Neuregelung der Wohl­fahrtspflege in der Fürsorge bedeutend über die bisherige Ar­menpflege hinausgeht. Die frühere Armenpflege stellte sich die Aufgabe, den Hilfsbedürftigen ein Minimum an Lebens- bedarf zu gewähren, und diese Hilfe setzte erst dann ein, wenn die Not vophandön und auch die geringsten eigenen Hilfs­möglichkeiten der Bedürftigen erschöpft waren, auch wenn sie nur in einigen Mark, in einem Sofa, oder ein paar Bildern bestanden. Die jetzt angeordnete Fürsorge soll nicht erst ein­setzen, wenn der . Höhepunkt der Not da ist, sie soll auch insbesondere vorbeugend eingreifen und da­mit nicht nur die vorhandene Not lindern, sondern das Eintre­ten der No^ möglichst verhüten, sie soll auch nicht schematisch arbeiten, sondern in hohem Maße individualisierend die Eigen­art des Hilfsbedürftigen und feiner Notlage berücksichtigen, und vor allem darauf hinarbeiten, daß der Hilfsbedürftige möglichst bald wieder in den Stand gefetzt wird, für sich un­feine Angehörigen den notwendigen Lebensbedarf selber zu schaffen. Die Fürsorge soll also zugleich Volkserziehung sein, dies gilt insbesondere bei Minderjährigen, bei denen Erziehung und Arbeitsbefähigung zur öffentlichen Hilfe gehört, ebenso bei Erwerbsbeschränkten, Blinden, Taubstummen und Krüppeln.

Für Kleinrentner, Sozialrentner und Hilfsbedürftige, die ihnen gleichzustellen sind, ist ein noch höheres.Maß von Fürsor­ge vorgesehen. Bei ihnen sollen insbesondere die früheren Le­bensverhältnisse berücksichtigt werden. Ferner soll eine gestei­gerte Fürsorge den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterblie­benen zuteil werden im Hinblick auf die besonderen Opfer, die sie für das Volksganze gebracht haben. Für sie hat es neben der Versorgung durch Renten stets eine besonderesoziale Für sorge" gegeben; diese ist auch in die neuen Reichsgrundsätze auf genommen worden. Die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene hat zum Teil den Kriegsbeschädig­ten tunlichst wieder erwerbsfähig zu machen und ihn dem Wirt­schaftsleben zu erhalten der Witwe die Fortführung ihres Haushalts und die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder tunlichst aus eigenen Kräften zu ermöglichen und den Waisen die Erlangung einer ihren Fähigkeiten angemessenen Lebens­stellung zu erleichtern. Auf diesem Gebiet ist in Deutschland seit dem Kriege sehr viel geleistet worden.

U3ir haben also zu unterscheiden: allgemeine Füstsorge, Fürsorge für Kleinrentner, Sozialrentner und ihnen Gleich­stehende und Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter­bliebene. Die alte Armenpflege verlangte, daß der letzte Rest des eigenen Vermögens verbraucht werden mußte, ehe' die öf- jentliche Hilfe einsetzen konnte, und hielt sich für Erstattung ihrer Unkosten auf jeden Fall an das etwa vorhandene Vermö- ytL ^e neuen Reichsgrundsätze erwarten natürlich auch die Inanspruchnahme des Vermögens und Einkommens des Hilfs- ^er sie gehen schonsam vor. Bei alten und er- Personen soll die vorherige Verwertung Urinogen oder Vermögensteile nicht verlangt werden, des Hilfesuchenden erheblich vepschärft

Kbonfame Behandlung ist in besonderer Weise bei n säumenden. Kleinere Vermögen, angemessener

<In^ Erbstücke, Gegenstände, die zur Be- Anders wissenschaftlicher und künstleri- 1)1 Bedürfnisse dienen und bereu Besin nicht Luxus ist. ein

KommmalvolttisOe Rundschau

cktâ.nes Hausgrundstück, das der Hüssbediiringe ganz oder zum gißten Teil zusammen snit bedürftigen Angehörigen bewohnt amd das math seinem Tode diesen weiter als Wohnung dienen Ml, sollen dem Kleinrentner belassen werden.

Ob sich die Fürsorge in dieser von deii Reichsgrundsätzen »orgesehenLN umfangreichen und mtensiven Weise durchführen ist allerdings die Frage; denn zu einer solchen Fürsorge gehören Geldmittel, und diese sind in Deutschland nur in sehr beschränkten Alaße vorhanden. Aber die öffentliche Fürsorge und Wöhlfahrtspflege darf nicht nur die Sache von Behörden und Aemrern sein, sondern sie muß Volkssache werden. Da­rum hat gerade die freie Siebesiätigkeit Line große Aufgabe bei der Durchführung dieser Grundsätze, wie der gesamten Verordnung über die Zürsorgepfücht.

Spseslmrkeit im MMmMMt.

Die Tätigkeit der Wohnungsämter ist weder erfreulich, noch produktiv. -Erfreulich nicht, weil sie weder die damit be­auftragten Beamten und Angestellten, noch das Publikum be­friedigt. Unproduktiv, weil die Wohnungsämter nicht die Macht haben, der Wohnungsnot irgendwie zu steuern. Sm Ge­genteil, die Zahl der Wohnungssuchenden wächst von Fahr zu Sahr, wenn sie nicht stehen bleibt, so daß ein großer Teil der im Wohnungsamt -aufgewendeten Arbeitskraft völlig nutzlos eingesetzt wird. Mit Recht fordert deshalb Dr. Ernst Schwering, Köln, in denKommunalpolitischen Blättern" als Grundsatz für die Tätigkeit der Wohnungsämter, daß jede Kraft, die ohne Gefahr für den Betrieb der Wohnungsämter gespart werden kann, so rasch wie möglich einer produktiveren Arbeit zugefführt wird. Wenn irgendwo, so ist hier Abbau am Platze.

Die Leiter der Wohnungsämter müssen sich klar machen, daß sie in vielen Fragen auf völlige Klärung der Lage ver­zichten müssen -daß sie überhaupt nur soviel Feststellungen tref­fen dürfen, alsder Erfolg in der Praxis einigermaßen rechtfer­tigt. Man kann nicht in jeder einzelnen Wohnung örtliche Er­hebungen anstellen und braucht auch nicht täglich aus der ge­samten Zahl der Vorgemerkten die im Augenblick dringlichsten Wohnungsuchenden heraussuchen. Um Fingerzeige zu gewin­nen, wie Arbeit und Kräfte gespart werden können, ließ das Kölner Wohnungsamt eine Rundfrage ergehen. Sie hatte bas. erstaunliche Ergebnis, daß die^Zahl der beteiligten Beam­ten und Angestellten zwischen 21 und 255 schwankte und die Einwohnerzahl der Städte mit den Aemtern der höchsten und niedrigsten Personalziffer nur einen Unterschied von 140 000 Einwohnern aufwies. Auf je 100 000 Einwohner umgerschnet, hatte die Stadt mit dem größten Wohnungsamt 41,6 Be­amte, von da sank die Skala folgendermaßen: 52.2, 29.2. 25.2, 24.3, 22.3, 20.2, 18.2, 17.6, 16.5, 14.2, 13.8, 13.2, 12.2, 11.5, 9.4 und 4.4. Sn einigen Städten werden die Neu­anmeldungen von Wohnungsuchenden sofort örtlich nachgeprüft, so in Frankfurt a. M. und Königsberg; in Breslau, Essen, Leipzig und Hamburg nur wenn es besondere Gründe verlan­gen. Sn einzelnen Städten werden in bestimmten Abständen in anderen nach ein oder zwei Fahren sämtliche Wohnungs­suchende aufgeforbert, ihre Vormerkung zu erneuern widrigen­falls sie gestrichen werden. Manche Städte stellen von Zeit zu Zeit von sich aus Prüfungen an, ob die Vormerkungen noch zu Recht bestehen und löschen dann. Die Mehrheit der Städte macht Unterschiede nach der Dringlichkeit. Das führt jedoch nur zu verschärften Kämpfen der Mohnungsuchenden um die erste Anwartschaft.

Sn Köln hat man im Bestreben nach Vereinfachung des Wohnungsamtsbetriebes die Unterscheidung nach Dringlichkeit aufgegcben. Feder Abteilungsoorsteher kennt ja feine krassesten Fälle ungefähr auswendig und führt darüber auch eine beson­dere Liste. Feden Monat werden Bewerber, die einhalbes Fahr nicht mehr im Wohnungsamt vorgesprochen haben, ge­strichen. Dadurch geht der erworbene Anspruch auf eine Wohnung jedoch nicht verloren. Tritt er später wieder als Wohnungssuchender auf, so wird die abgelegte Karte dem Bestände von neuem- zugefügt.

Auch die genaueste Kenntnis aller Wohnungsbedürftigen und ihrer Leiden schafft keine Wohnung. Objektiv betrachtet war die Wohnungsnot in Deutschland auch vor dem Kriege sehr groß. Aber sie wurde nur von einem Teil der Bevölkerung empfunden. Es ist auch heute noch so, daß Wohnungsverhält­nisse, die der eine durchaus erträglich findet, für den anderen die Hölle bedeuten, obwohl beide gleiche Personenstand und gleiche Zahl von Räumen haben. Derjenige, der seine Woh­nungsnot subjektiv als ungeheuerlich empfindet, wird durch sein ganzes Verhalten, durch Anträge, durch Anrufung aller Fn- stanzen usw. wahrscheinlich viel eher zu einer Wohnung kom­men, als der andere. Das ist zweifellos nicht gerecht. Von einer höheren Warte aus betrachtet vielleicht auch nicht ein­mal zweckmäßig. , Aber ein so verarmtes Volk mit einer so ungeheuerlichen Wohnungsnot kann eben nicht den Luxus sich leisten, jedem, der objektive Hilfe verdient, auch ohne wei­teres zu helfen. Der ungeheuer kostspielige Apparat würde auch hier wieder in keinem Verhältnis zum Erfolge stehen. Die­jenigen die ihre Wohnungsnot wirklich als unerträglich em­pfinden, bestürmen das Wohnungsamt ohnehin mehr als ihm lieb und weit mehr als für die Suchenden zweckmäßig ist. Und allein die wirtschaftlich krassen Fälle aus diesen Zudringlichen würden ja schon genügen, um das ganze Sahresaufkommen an Wohnungen zu verteilen. Dazu kommt aber noch: Die kras­sesten Fälle unter denen, die stumpf dahinleben, bei denen der Stachel der subjektiv empfundenen Wohnungsnot fehlt, wer- dem Wohnungsamt schon von anderen Steelln mit solchem Nachdruck vor Augen geführt, daß ihre Bedürfnisse gegenüber den Zudringlichen nicht unter den Tisch fallen.

Kommunale Bodenyolttit.

Die Frage der Wohnungswirtschaft der Zukunft ist in der Hauptsache eine Frage des Städtebaues. Viele Schäden, die wir vor dem Kriege hatten, können beseitigt werden, wenn es gelingt, den Gedanken zum Siege zu verhelfen, die in den Be­strebungen des Städtebaues heute Maßgebend find. Vor allen Dingen kommt es darauf an, die lebendigen Kräfte des Wirt­schaftslebens für den Wohnungsbau wirksam zu machen. Das verfügbare Geld mutz so verwaltet und bewirtschaftet werden, daß es schnell, wie es im kaufmännischen Leben üblich ist, sei­ner Verwendungsstellö zugeleitet werden kann.

Von der einseitigen Bevorzugung des Flachbaues, die der augenblicklichen Wohnungsnot in der .unmittelbaren Umgebung der Städte nicht gerecht wird, kommt man neuerdings mit Recht wieder ab. Trotzdem darf man diesen Gedanken nicht ganz ver­werfen. Eine weiträumige Bebauung, eine Auflockerung Ler Wohnstadt ist zugleich ein Mittel, um übertriebene Bo­denrente zu verhindern. Wir brauchen uns weniger über die Art der Bodensteuern zu streiten, wenn die Möglichkeit zur Erhebung solcher Steuern nicht mehr in dem Maße vorhanden ist wie bisher. Die Länder und Gemeinden werden es in der Hand haben, durch richtige Bsbauungsplangesetze und Bauord­nungen auch die Frage des Bodenwerts und seiner Steigerung in erträglichen Grenzen in der Hand zu behalten, denn letzten Endes wird für eine Ware nur das gefordert, was für sie er­zielt werden kann.

Ls mutz den Gemeinden leichter gemacht werden, selbst in den Besitz des in ihrem Weichbilde gelegenen Bodens zu kom­men. Natürlich dürfen auch die Gemeinden mit diesem Boden nicht in fiskalischer Weise verfahren, sondern sie müssen danach trachten, ihn dauernd in ihrer Gewalt zu behalten. Die Aus­bildung des Erbbaurechts gibt hierzu die Möglichkeit, und wenn heute gegen Erbbaugrundstücke geltend gemacht wird, daß ihre Beleihung auf Schwierigkeiten stößt, so ist dem entgegenzuhal­ten, daß aus der jetzigen oder demnächst zu erhebenden Miet­zinssteuer den Gemeinden bei Zurückzahlung der Darlehen sehr große Gelder wieder zufließen, die sie dann wieder für Zwecke der Beleihung nutzbar machen können. Gerade der Umstand, daß die aus der Mietzinssteuer zu begebenden Hypotheken Til- gungshgpotheken sein müssen, gibt die Gewähr für eine Ge­sundung unserer Wohnungswirtschaft, wie wir sie in der Vor­kriegszeit nicht kannten; die TilgungshWothok führt zwangs­läufig zu einer Wertabschreibung der alternden Häuser und zur Sammlung von Kapital für den Neubau. Die Gemeinden kön­nen somit als Konkurrenten des nach Anlage verlangenden Pri­vatkapitals auftreten und so dafür sorgen, daß die Wider­stände gegen die Beleihung von Erbbaugrundstücken allmählich gelockert werden. Die Kreise des heutigen Hausbesitzer wer­den sich vielfach gegen derartige Vorschläge wehren. Aber mit Unrecht.

Es Handelt sich für die Zukunft nicht um den Schutz der al­ten Grundeigentümer, für die mit -er unweigerlich kommenden Erhöhung der Mieten ohne weiteres wieder gesorgt wird. Es handelt sich um die sozialen Belange unserer gesamten städti­schen Bevölkerung. Nur indem der Staat sich von der man- chesterlichen Auffassung der zweiten Hälfte des vorigen Jahr­hunderts freimacht die Wohnungsfrage als eine eminente Fra­ge des Staates, als eine soziale Frage auffaßt, ist es möglich, zu gesunden Verhältnissen zu kommen.

Schutz fürAutvsgMnSrahWlattentate.

Die heimtückischen Angriffe von Weglageren und Straßen- räubern gegen Automobile haben in den letzten Fahren in sehr hohem Grade zugenommen. Sie bedienen sich namentlich der Drähte und Drahtseile, welche sie quer über die dunkle Land­straße spannen, so daß in der Regel der Lenker tödlich verletzt und zu Fall gebracht wird und dann die hilflosen Snsassen des Wagens regelrecht ausgeplündert werden können. Nur selten sind diese einen ber Landstraße zu fassen; die Hilfe der Po­lizei ist also ungewiß die Technik muß helfen, diese nieder­trächtigen Angriffe abzuwehren. Ein einfacher Seilfänger, den Thurow in Börlin konstruiert hat und der sich an jedem Au­tomobil leicht anbringen läßt, hat sich bei Probefahrten als zu­verlässig erwiesen. Er besteht aus zwei Teilen, dem Kühler­schutz u. den beiderseitigen Fangdrehgabeln. Als Kühlerschutz dienen zwei von den vorderen Federbandösen ausgehende, nach hinten gebogene Prelkbügel, die den Draht auf die Motor­haube gleiten lassen; hier weitergleitend gelangt er auf die Zinken der Fangdrehgabeln. Infolge des Anpralls richten sich die Gabeln, die kurz vor dem Hinterrad am Rahmen auf- und abbrehbar angelenkt sind, auf und führen den Draht zwischen ihren Zinken über den Wagen, weit über die Köpfe der Fn- sassen hinweg; um ihn hinter dem Wagen aus den Zinken fal­len zu lassen. Am Tage und während gefahrloser Stadtfahr- ten läßt sich die Vorrichtung so umlegen, daß sich die Gabeln dicht an die vorderen Kotflügel anschmiegen und die Gesamter­scheinung des Autos in keiner Weise beeinträchtigen.

Diese Vorrichtung ist als ein beachtenswerter Fortschritt zum Schube der Autos zu begrüßen, setzt aber voraus, daß je­der Wagen mit einer derartigen Schutzvorrichtung ausgestat­tet wird. Sobald aber auf einen mit der Schutzvorrichtung ver­sehenen Wagen ein anderer folgt, der noch nicht die Vorrich­tung besitzt, wird das Attentat nur von einem Wagen auf den nächstfolgenden abgelenkt. Man müßte also noch eine weiter­gehende Forderung stellen, um die nichtswürdigen Attentate überhaupt unmöglich zu machen. Es müßte der Draht durch Vne geeignete Vorrichtung durchschnitten, beiseite geschleudert oder sonst auf irgend eine Weise unschädlich gemacht werden. Vielleicht ist der Zukunft die Erfindung eines derartigen Ap­parates vorbehalten. Fedenfalls ist die hier behandelte Vor-' richtung, die nur einen Kostenaufwand von 250 Mark erfor­dert, einstweilen als zweckmäßige Schutzmaßnahme zu begrüßen.