Mâ^âMMe AnMmng.
Nachdem Sie Abheilung der Maul- und Klauenseuche in dem Gehöft
1. des Landwirts Johann Hügel in Edelzell, 2. des Handelsmanns 3akob Blumenthal in Fulda, und 3. des Landwirts Emil Hahner in Künzell amtstierärtzlich festgestellt worden ist und die Abnahme der Desinfektion stattgefunden hat, bestimme ich im Anschluß an meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung zu 1. vom 2. Dezember 1924, Fuldaer Zeftiing Nr. 282. 2. vom 11. Dezember 1924, Fuldaer Zeitung Nr. 293. 5. vom 27. Dezember 1924, Zuldaer Zeitung Nr. 303 folgendes:
$ 1.
Die über den Gemeindebezirk Gdelzell, Künzell und das Gehöft des Zakob Blumenthal verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben Und zwar zu 1. und 2. vom 9. d. Mts. und zu 3. von 10. d. Mts. ab.
§ 2.
Die für den Gemeindebezirk Gdelzell, Künzell und die verseucht gewesenen Gehöfte im besonderen angeordneten Bestimmungen werden zurückgezogen.
Z u l d a, den 5. 3anuar 1925.
Der Laudrat.
3. B.: P o l st e r.
Seuchenuachrichteu.
Ausgebrochen ist die Schafräude in der Gemeinde Kloster- Höfe Kreis Schlüchtern.
Holz-Verkauf.
3n den städtischen Anlagen werden am Montag, den 12. 3auuar d. 3s. vormittags 10 Uhr 20 Stämme Nutzholz, wie Eschen, Ulmen, Ahorn und Linden, außerdem 20 Rmtr. Brennholz und etwa 50 Haufen Reisig gegen ^HeiJtgebot verkauft. Die Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht.
Treffpunkt an dem oben angegebenen Termin an der Pestsäule.
Zulda, den 7. 3anuar 1925.
Stadtbauamt: Gberlein, Stadtbaurat.
Bekanntmachung.
Betrifft: Verwaltung der Kapitalverkchrssteuern.
Auf Anordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen wird mit Wirkung vom 1. 3anuar 1925 ab die Verwaltung der Sefellfchaftssteuer (Teil 1 A—T Kapitalsverkehrssteuergf. der Börsenumsatzsteuer (Teil- 3 Kapitalverkehrssteuergesetz) der Obligationensteuer und der Wechselsteuer gemäß § 21 Abs. 2 Reichsabgabenordnung für den Finanzbe- zirk Zulda dem Finanzamt Frankfurt-Riedenau (für Stempelsteuer) übertragen.
Zum Verkäufe von Steuermarken bleiben alle bisher damit betrauten Stellen befugt.
Gaffel, den 3. 3anuar 1925.
Der Präsident des Landesfinanzamts.
Bekanntmachung.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 22. Dezember 1924 — 3. G 2 2450 — den Wert der Sachbezüge für die Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn mit Wirkung vom 1. 3anuar 1925 wie folgt festgesetzt:
A. Freie Unterkunft und Verpflegung (einschließlich Heizung und Beleuchtung).
1. für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge, Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte weibliche Arbeitskräfte (z. B. Mägde), monatlich .... 25,00 RM.
2. für männliche Hausangestellte, Knechte, männliche und weibliche Sewerbegehilfen und für Personen die der Angestelltenvorficherung unterliegen, sowie für das gesamte auf See- und Binnenschiffen beschäftigte Personal, soweit es nicht unter c aufgeführt ist, monatlich ....... 40,00 RM.
3. für Angestellte höherer Ordnung ?. B. Aerzte, Apotheker, Hauslehrer und -lehrerinnen, Hausdamen, Geschäftsführer, Werkmeister, Gutsinspektoren, die auf Passagierdampfern über 5 000 Brutto-Registertonnen in transatlantischer Fahrt beschäftigten Kapitäne, Erste Offiziere, Erste Ingenieure, Aerzte und Zahlmeister, monatlich....... 60,00 RM.
Bei nur teilweisem Bezug sind zu rechnen: für die Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung einsechstel für erstes und zweites Frühstück . . . , . einfechstel
für Mittagesten ..........dreifechstel für das Abendbrot .........einfechstel
Hat auch die Familie des Arbeitnehmers freie Wohnung und Verpflegung, fo erhöht sich der Betrag für die Ehefrau und jedes über 16 3ahre alte Kind um zweidriltel, für jedes Kind unter 16 Fahren um eindrittel. Wird nur freie Wohnung ohne Heizung und Beleuchtung und ohne Sachbezüge gewährt, so ist der Wert der freien Wohnung nach den ortsüblichen Mittelpreisen anzusetzen.
V. Bezüge der Deputatempfänger in der Land- und Forstwirtschaft.
1. Freie Wohnung.......jährlich 40,— M
2. Getreide: Großhandelspreis der betreffenden Pro- vinzialbehörde ab Station abzüglich 10 v. H.
3. Hülfenfrüchte: Großhandelspreis ab Station abzüglich v. H.
4. Mehl: Der unter 2 bezeichnete Setreibepreis züglich 25 v. H.
5. Brot das Pfund .........
6. Kartoffeln, der Zentner . ......
7. Freie Kuhhaltung, jährlich......
8. Freie Sommerweide für eine Kuh ....
9. Milch:
a) Vollmilch,) für das Liter.....
b) Magermilch, für das Liter ....
10. Butter, für das Pfund........
11. Freie Ziegen- oder Schafhaltung, jährlich .
12. Stroh und Heu: Großhandelspreis ab Station abzüglich 50 v.
13. Sefliigtes Kartoffelland:
a) gedüngt, für den Morgen (gleich 25 Ar)
b) ungedüngt, für den Morgen ....
14. a) Pferdegespannstunde .......
b) Ochsengespannstunde .......
15. Freies Brennmaterial:
a) Hartholz für den Raummeter . . .
b) Wsichhol; für den Raummeter . . .
c) Brikets für den Zentner.....
zu-
°’1M 0,06^
0,60 4
15 4 5M ^4
E. Bergbau.
Der Wert der den Bergbauangestellten und Bergach^ ' gewährten Hausbrandkohle beträgt 75 v. H. des Großhach^ Preises.
D. Tabakindustrie.
Der Wert des gewährten Rauchmaterials betrüg |
bisher
a) Freizigarren, das Stück..... 0K â 8
b) Freizigarillos, Oas Stück..... O.OU'f
c) Zreizigaretten, das Stück..... 0,021^
d) Freitabak, 100 Gramm..... 0,40 4
Soweit Sachbezüge unter A bis D nicht aufgeführt find, ü B. freie Wohnung beim Bergbau, Lieferung von Schweim, j Leinwand usw. an landwirtschaftliche Angestellte, find Jie mit Ji den ortsüblichen Mittelpreisen anzusetzen. ,
Sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere e U die nach A bis D bestimmten Sätze vereinbart worden (d I in Tarifverträgen), so sind diese Sätze der Steuerbered): & zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn vorgssG Z ist, daß an Stelle eines Deputats ein bestimmter Bärbeln;: gezahlt werden kann und dieser höher ist als der für das % putat aufgestellte Bewertungssatz.
Die bekannt gegebenen Wertsätze gelten nur für den Sten-- erabzug. Erfolgt eine Veranlagung des steuerbaren Einkommens so bleibt eine Nachprüfung der Bewertung der tot- M sächlichen Sachbezüge im Einzelfalle vorbehalten.
Gaffel, den 31. Dezember 1924.
Der Präsident des Laudesfiuanzamtes.
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