Nr. 22
Sonntag, den 28. Dezember 1924.
Mische Mergemeitung.
Beiblatt.
Verlag: Fulda, Kaualstraße 44.
Nermrtung von Ketriebsgehrimnissen durch Wgesteltte.
§ n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb be- ftraft Angestellte eines Geschäftsbetriebes, welche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen vermöge des Dienstverhältnisses anvertrant oder sonst zugänglich gemacht worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere ;u Zwecken des Wettbewerbes mitteilen. Die Bestrafung tritt ebenso ein, wenn die Mitteilung geschieht in der Absicht, dem Fnhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufugen, oder wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis durch eine solche Mitteilung oder durch eine gegen Gesetz oder Sitte verstoßende Handlung erlangt ist, unbefugt verwertet werden.
Die Grenze ist natürlich häufig schwer zu ziehen. Wenn ;. B. ein Angestellter, insbesondere ein solcher, der sich noch in der Ausbildung befindet, durch die Tätigkeit in dem Unternehmen Geschäftsgeheimnisse kennen lernt und dadurch seine Kenntnisse vermehrt, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er die auf diese Weise erlangten Kenntnisse bei Uebertritt in ein anderes Unternehmen verwertet. Diese Tätigkeit geschieht allerdings zum Zwecke des Wettbewerbes, ist indes nur strafbar, wenn die Kenntnis der Betriebs geheimnisse durch eine unerlaubte Handlung oder unmoralische Handlung erlangt ist. So hat z. B. das Reichsgericht einmal einen Sall entschieden (Bd. 51 S. 184), wo ein Schweizer Chemiker als Angestellter einer deutschen chemischen Fabrik mit einem Kollegen gegenseitig Kenntnisse über chemische Verfahren auslauschte, die sie selbst ausgearbeitet hatten. Einer von beiden hatte sogar einen Laboranten der Fabrik veranlaßt, ihm weitere Verfahren und Methoden zu beschreiben, und hatte die Aufzeichnungen an seinen Vater in der Schweiz ge- schickt. Dies geschah, obwohl nach dem Dienstvertrage alle Angestellten der Fabrik verpflichtet waren, die zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebsangelegenheiten gegenüber jedermann geheim zu halten. Während das Gericht erster Znstan; sich auf den Standpunkt stellte, daß alles nur geschehen war, um eine bessere Ausbildung zu erzielen, nahm das Reichsgericht an, daß die Versendung von Rachrichten in die Schweiz strafbar gewesen wäre, da der Angeklagte in unerlaubter Handlungsweise sich heimliche Aufzeichnungen gemacht hatte. Auch die gegenseitigen Mitteilungen der beiden Chemiker wurde als unlauterer Wettbewerb angesehen. Es ist hierbei interessant, daß eine strafbare Handlung nach Ansicht des Reichsgerichts selbst dann anzunehmen sein soll, wenn der Angestellte die Absicht gehabt hat, bei einem Ausscheiden die angefertigten Ro- ti^en zurückzulegen oder zu vernichten. Der Laborant sei nicht befugt gewesen, den Chemikern Mitteilung zu machen, die er selbst geheim zu halten hatte. Sein Verhalten wurde daher als unlauter im Sinne des Gesetzes angesehen. Es ist hiernach daran festzuhaltön, daß die rechtswidrige Verwendung der Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen, nicht aber die Verwertung von Kenntnissen, die nicht rechtswidrig erlangt sind, strafbar ist.
jtârjchvibmlg ter 8. m. b. K. und ihre WM.
Ueber das Vermögen der G. m. b. H. findet nach § 63 des Gesetzes betreffend die G. m. b. H. das Konkursverfahren statt, sobald sie zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist. Nach § 64 desselben Gesetzes haben die Geschäftsführer die Eröffnung des Konkursverfahrens ;u beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Bilanz sich Ueberschuldung ergibt. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet und werden bei Unterlassung der Verpflichtung zur Konkursanmeldung mit Gefängnis bestraft. Den Geschäftsführern sind die Liquidatoren gleichgestellt. Ein einzelner Geschäftsführer darf nicht die Anmeldung deswegen unterlassen, weil er nicht allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, denn der Antrag muß auch zugelassen werden, wenn die Zahlungsfähigkeit oder Ueberschuldung glaubhaft gemacht werden. (§ 208 der Konk.-Ordnung). Allerdings hat das Gericht die übrigen Mitglieder oder Liquidatoren vor der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses zu hören.
W a s i ft n u n unter Zahlungsunfähigkeit, was unter Ueberschuldung ; u v e r st e h e n ? Die Zahlungsfähigkeit ist das Fehlen bereiter Mittel zur Til- gung fälliger Schulden, doch so, daß sich dasselbe nach außen fühlbar gemacht hat. (Reichsgericht in Strafsachen Bd. 3 5t. 195.)
Zahlungsunfähigkeit ist nach § 102 der Konk.- Orbng. insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung vorliegt. Zahlungseinstellung besteht in dem Augenblick, da cer Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten im wesentlichen nicht mehr erfüllt und aufhört, die Gläubiger zu befriedigen. Es ist hierbei unerheblich, wenn einzelne Zahlungen noch geleistet werden. Mit der Zahlungseinstellung nicht zu verwechseln ist die Z a h l u n g s st o ck u n g , welche zum Unterschied hiervon dann gegeben ist, wenn der Schuldner nach menschlichem Ermessen und in absehbarer Zeit mit Recht erwarten kann, seine Gläubiger noch befriedigen zu können. Welcher Art die nichtbezahlten Schulden sein mögen, ist bedeu- lungslos. Auch Ansprüche der Gesellschafter der G. m. b. 5. auf Dividende können hier in Frage kommen, wenn z. B. bilanzmäßig der Reingewinn zwar vorhanden ist, aber flüssige Mittel zur Zahlung infolge Festlegung der Gesellschaft nicht zur Verfügung stehen.
Unter Ueberschuldung versteht man einen Zustand, wo sämtliche Vermögensbestandteile der G. m. b. H. nicht mehr ausreichen, um die Schulden zu tilgen; Ueber diese grundsätzlichen Fragen spricht sich eine Entscheidung des
Reichsgerichts (Strafsachen Bd. 51 St. 51 ff.) aus, die folgenden Fall betrifft: Bei der Bilan; einer G. m. b. H. ergab sich eine Ueberschuldung von etwa 3000 Mark. Konkurs wurde nicht angemeldet. Als der Geschäftsführer deswegen ;ur Verantwortung gezogen wurde, erklärte er, er habe selbst 20 Q00 Mark zu fordern gehabt und hätte jederzeit auf die Forderung verzichten können. Diesem Einwande trat das Reichsgericht nicht bei u. wie man sagen wird, mit Recht. Es nahm vielmehr an, daß der Geschäftsführer dadurch, daß er feine Fordrung in die Bilanz eingestellt hatte, zu erkennen gegeben habe, daß er sie in voller Höhe als Schuld der Gesellschaft ansah und sie erforderte. Es sei hierbei auch nicht darauf angekommen, ob die Forderung in der angegebenen Höhe wirklich bestanden habe. Voraussetzung für seine Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses sei vielmehr nach § 64 des G. m. b. H.-Gesetzes gewesen, daß sich die Ueberschuldung aus einer ordnungsmäßigen Bilanz ergab. Die Meinung des Angeklagten, daß er die Ueberschuldung jederzeit durch Verzicht auf seine Forderung habe beseitigen können, habe ihn der gesetzlichen Verpflichtung nicht enthoben. Man wird, wie gesagt, dieser Entscheidung nur zustimmen können. Wenn der Geschäftsführer die Konkursanmeldung vermeiden wollte, so hätte er vor der Bilan; auf seine Forderung verzichten und sonach die Bilanz aktiv gestalten müssen. Dann wären die Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Konkursanmeldung nicht gegeben gewesen, und er hätte sich keinen Schwierigkeiten ausgesetzt.
Selbstverständlich sind die Vorschriften des G. m. b. H. Gesetzes ebenso wie die der Konkursordnung durch die Verordnung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses gemildert. Danach kann gemäß § 1 der Verordnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschul- dung der Antrag auf Geschäftsaufsicht gestellt werden, wenn eben einerseits die Kriegs- oder Rachkriegsverhältnisse die Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung herbeigefUhrt haben und anderseits begründete Aussicht besteht, daß in a b s e h b a r e r Z e i 1 die Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung behoben oder ein Akkord mit den Gläubigers zustande gebracht werden wird. Bei rechtzeitiger und erfolgreicher Stellung des Antrages auf Geschäftsaufsicht wird daher auch die Strafbarkeit der Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen verspäteter Anmeldung des Konkurses entfallen.
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Die fortwährenden Straßenbahnzusammenstöße der letzten Zeit geben Veranlassung, sich erneut mit dem Begriff der Transportgefährdung zu besassen. Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Arten der Transportgefährdung. Zunächst die Gefährdung durch Außenstehende. Aach § 315 des St.G.B. wird grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich Ei- senbahnanlagen, Beförderungsmittel und deren Material so beschädigt, oder falsche Signale gibt oder Hindernisse bereitet, so daß der Transport in Gefahr gesetzt wird. Hierunter fallen alle die bekannten Delikte, wie z. B. Aufdrehen der Bremse, an einem einzeln stehenden Eisenbahnwagen, Hin- überlegen von Baumstämmen oder Balken über die Eisenbahnschienen, Beschädigung der Weichen oder Signale und anderes mehr. Wenn nur gar durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 5 Fahren ein, und wenn ein Mensch getötet worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Fahren.
Die zweite Art des Delikts der Transportgefährdung ist die aus Fahrlässigkeit begangene Handlung. Dies ist der gewöhnlich bei Zusammenstößen mit Straßenbahnen in großenStädten vorliegende Tatbestand: Pferdefuhrwerke oder Kraftwagen stoßen mit Straßenbahnen zusammen, weil ihre Führer zu schnell oder sonst unvorsichtig gefahren sind. Eine solche strafbare Fahrlässigkeit in der Gefährdung eines Straßenbahntransportes kann schon darin erblickt werden, daß ein Kutscher sein Fuhrwerk neben dem Straßenbahngleise unbeaufsichtigt stehen läßt, oder darin, daß ein Führer es unterläßt, sich vollständige Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Fahrbahn für ihn frei ist, ;. B. beim Bahnübergang.
Die drittt Ar der strafbaren Handlung betrifft die B a h n - ange st eilten selbst. Sie werden nämlich in gleicher Weise wie die sonst fahrlässig Handelnden mit Gefängnis oder Geldstrafe, und sofern ein Mensch zu Tode kommt, mit einem Monat Gefängnis mindestens, bestraft, wenn sie durch Vernachlässigung ihrer Dienstpflichten ihren Transport in Gefahr setzen. Zu den Personen, welche darauf zu achten haben, daß bei einem Transport kein Schaden entstehe, gehören alle Personen, welche mit dem Transport zu tun haben, die Festangestellten ebenso wie die Hilfsangestellten oder Tagelöhner, die höheren Beamten ebenso wie die niederen oder mittleren, ön erster Linie gehört zu den Pflichten eines Beamten die Kenntnis der Dienstinstruktion. Er muß hiernach selbst wissen, ob er verpflichtet ist z. B. dem unrichtigen Befehl eines Vorgesetzten Folge zu leisten. Umgekehrt kann durch einen direkten Befehl eines Dienstoorgesetzten die Strafbarkeit selbst bei Zuwiderhandlungen gegen die Dienstvorschriften ausgeschlossen sein, und zwar aus subjektiven Gründen. Selbstverständlich wird es hier wohl viele Grenzfälle geben. Z. B. hatte einmal ein Eisenbahnbeamter in einem Falle, der vor Fahren das Reichsgericht beschäftigte (Bd. 51 S. 61) eine Rangier- arbeit freiwillig übernommen, die ihn nach der Diensteinteil- ung nicbtjraf. Durch vorschriftswidriges Fahren verursachte er einen Zusammenstoß, bei dem ein anderer Beamter getötet wurde. Als er angeklagt wurde, berief er sich darauf, daß er M der Dienstleistung nicht verpflichtet gewesen sei. Seine Bestrafung wurde gleichwohl vom Reichsgericht für gerechtfertigt erklärt. Wenn er die Tätigkeit freiwillig aus irgend welchen Gründen übernommen hatte, so hätte er auf Grund seiner Amtspflicht, noch dazu bei einer im allgemeinen in den Kreis feiner Aufgaben fallenden Tätigkeit, ebenso aufmerksam und
vorschriftsmäßig verfahren und die gleiche Sorgfalt aufwen- den müssen, wie wenn er durch Diensteinteilung dazu berufen worden wäre.
Auch die neuerdings leider vielfach beobachtete Unsitte, auf oorbeifübrenbe Züge mit Steinen zu werfen oder womöglich gar zu schießen, wird vom Gesetz streng bestraft. Die Gerichte erblicken darin die Bereitung eines Hindernisses auf der Fahrbahn. Es könnte durch derartige Handlungen die körperliche Unversehrtheit des Zugpersonals leiden, worüber sich jeder klar sein müßte, der derartige Angriffe auf einen fahrenden Zug richtet. Diese Folgen sind aber geeignet, eine Gefährdung der Züge herbeizuführen.
Stone Entscheidungen über das Recht zur Wahrung berechtigter Snteressen.
Der § 193 des Strafgesetzbuches erklärt für straffrei kritische Artikel oder Aeußerungen, welche zur Wahrnehmung berechtigter Fnteressen gemacht werden und ordnet eine Strafbarkeit nur dann an, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form oder den Umständen der Aeußerungen zu entnehmen ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte Gelegenheit, sich mit einem interessanten Falle einschlägiger Art zu befassen. Eine Malerinnung hatte sich um Malerarbeiten bei der Eisenbahnverwaltung beworben, hatte sie aber nicht erhalten, während sie einem aus der Fnnung ausgetretenen Malermeister übergeben worden war. Dieser hatte bei Ausführung der Arbeiten ein neues Verfahren angewendet, sogenannte Kaseinfarben. Daher kamen einige Malermeister zu der Ansicht, daß er minderwertiges Material verwendet hatte. Die Sache wurde in der Fnnungsversammlung besprochen und im Auftrage der Fnnung schrieb deren Schriftführer an die Eisenbahnverwaltung, daß der außenstehende Malermeister minderwertiges Material verwendet hätte. Der betreffende Malermeister erhob gegen den Schriftführer Beleidigungsklage dieser wurde von der Strafkammer freigesprochen, indem sie annahm, daß ihm der Schutz des § 193 StGB, zugestanden habe. Er habe in Wahrnehmung berechtigter Fnteressen geschrieben; diese hätten wohl bei der Fnnung, wie bei ihm selbst in seiner Eigenschaft als Schriftführer vorgelegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das freisprechende Urteil auf und nahm an, daß der angeklagte Schriftführer deswegen nicht in Wahrnehmung berechtigter Fnteressen gehandelt habe, weil diese auch der Fnnung nicht zugstanden hätte. (Vergleiche Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft, Bond 45, St. 189). Der Brief der Fnnung sei zu Zwecken des Wettbewerbes geschrieben, um Vorsorge zu treffen, daß die Fnnung bei künftigen Bewerbungen nicht ins Hintertreffen gerate. Der bloße Wettbewerbszioeck könne aber nach den herrschenven^iriiichen Anschauungen nicht als ein berechtigtes Fntereffe anerkannt werden, dem selbst fremde Ehre zu weichen hätte. Das Reichsgericht hat allerdings, wie auch das Oberlandesgericht Stuttgart anerkennt, verschiedentlich einen anderen Standpunkt eingenommen. Dies hat indes das Oberlandesgericht Stuttgart von seinem Standpunkt nicht abgebracht.
Das OberlandöSgericht Kiel (ebenda S. 220) hatte sich gleichfalls mit der Auslegung und Anwendung des § 193 St. S-B. zu besassen. Der Vorsitzende eines Haus- und Grundbesitzervereins hatte dem Vorsitzenden des Kroiswohnungsam- tes den Vorwurf der „Schiebung" von Wohnungen wiederholt gemacht. Während er in erster Fnstanz verurteilt wurde, nahm das Oberlandesgericht Kiel an, daß der Angeklagte in feiner Eigenschaft als Vorsitzender des Hausbesitzer-Vereins ein berechtigtes Fnteresse daran gehabt hätte, vermeintliche Mißstände bei der Verteilung von Wohnungen durch das Wohnungsamt bei den zuständigen Amtsstellen zur Sprache zu bringen. Wenn er das Wort „Schiebung" hierbei gewählt habe, so fei dieses nicht unter allen Umständen als Beleidigung anzusehen, es liege darin nur der Vorwurf der pflichtwidrigen Bevorzugung gewisser Personen bei der Wohnungs- verteilung. Es sei nicht zu sagen, welcher anderer Ausdrucke sich der Anklagte hätte bedienen sollen. Es sei daher die Möglichkeit gegeben, daß das Amtsgericht das verurteilt hatte, Form und Fnhatt der Aeußerung ds Angeklagten verwechselt habe.
Beide Entscheidungen sind nicht geeignet, Anklang beim Publikum zu finden.
Einerseits wird einer Fnnung, die doch schließlich dazu da ist, um die Fnteressen ihrer Mitglieder zu vertreten, das Recht Mißstände zu rügen, von deren Vorhandensein sie auch überzeugt sein müßte, versagt, und andererseits wird es für straflos erklärt, wenn einer Behörde der Vorwurf der Schiebung gemacht wird, das heißt einer gesetzwidrigen Handlungsweise die nach dem Sprachgebrauch noch den Beigeschmack hat, daß dabei Geld eine Rolle gespielt habe. Es er- scheint an der Zeit, daß endlich in die durcheinanderlaufende Rechtsprechung zum § 193 etwas Ordnung gebracht wird. Auch ein Beüiag zur Klärung der Frage, ob es angebracht erscheint, über die Revision in Strafsachen zahlreiche Oberlandesgerichte anstatt des einheitlich urteilenden Reichsgerichts entscheiden zu lassen.
Gin Sicherheitskommissar.
(dt) Klein-Robert interessierte sich sehr für Werkzeuge ane: Art und hatte neuerdings eine Vorliebe.dafür, Nägel ein^utvopfen. Eines Morgens hörte fein Vater Klopfen aus osm Garten und sah Robert am Zaun beschäftigt. Seine klei- ne wze stand neben ihm und sah anscheinend zu. Der Vater eilte hinaus. „Habe ich dir nicht gesagt, Robert, daß du dir die Finger zerklopfen kannst, wenn du Nägel einschlägst?" fragte er.
»Das weiß ich, Vater," sagte der Zunge weise, „aber Mieze hält die NLgeli"