Einzelbild herunterladen
 

Beiblatt.

Verlag: Fulda, Kanalstraße 44.

Nr. 8

Mittwoch, den 10. Dezember 1924.

Hessische Morgenrettung.

oooooooooooo

BMwlMaft und öttuerfragen

Rückgabe des in englischen Kolonien bezw. Mandatsgebieten liquidierten deutschen Eigentums.

Vom Rechtsanwalt u. Notar Konstantin Thiel, Gifhorn.

Wie bekannt Jein dürfte, wurde einer begrenzten A n- ; a h l von Deutschen, denen im Vereinigten Königreiche Grost- Britannien und Irland Vermögen liquidiert war, teilwei­se Rückerstattung unter gewissen Voraussetzungen im Gnadenwege bewilligt, falls die Anträge bis zum 1. August 1924 beim englischen Handelsministerium eingereicht waren. Das englische Kolonie Iminifterium will jetzt unter Zu­grundelegung dieser Grundsätze eine Freigabe des liquidierten Vermögens bis zu 500 Pfund unter folgen­den Voraussetzungen gewähren:

1. Das Vermögen muß von dem Antragsteller selbst in der betr. englischen bezw. Mandatskolonie erworben wor­den sein.

2. Der Antragsteller muß sich in dürftigen Verhältnissen bezinden.

Dr Grundgedanke ist also d e r, daß hierdurch der Grund­satz der Liquidation, wie er im Friedensvertrage festgelegt ist, nicht durchbrochen wird. Den Antragstellern wird kein rechtlicher Anspruch gewährt, sondern es sollen nur im Gnadenw ge gewisse Härten gemildert werden. Grundsätzlich sollen nur diejenigen Geschädigten, â die das Vermögen selbst in der betr. Kolonie erworben hatten, berücksichtigt werden. Der zuständige Referent des Kolonial- office, Herr Dixon, sagte mir zu, dah auch Frauen und Kinder, diemit inderKolonie waren, alssol - che Geschädigte betrachtet werden würden; dagegen sollen andere Erb e n eines Geschädigten n i ch t berücksichtigt werden.

Der Gang ist folgender: Man reicht ein in englischer Spra­che geschriebenes Gesuch an den Unterstaatssekretär des Ko­lonialamts (Adresse: The Under Secretary of State. Eolo- nial Office, London S.W. 1) ein, in welchem man ganz kurz I schildert, dah man das Vermögen in den und den wahren in der betr. Kolonie selbst erworben hat und sich jetzt in dürftiger Lage befindet. Als Beweis reicht man eine Bescheinigung feines Finanzamtes ein, möglichst von einer englischen Ueber- setzung dieser Urkunde begleitet. (Nützlich ist es, wenn man auch die erste Angabe betr. den Erwerb durch irgendwelche Dokumente belegen kann.) Ergibt die Prüfung des Colonial Office, dah die Voraussetzungen vorliegen, so weist dieses Amt ^den Eustodian der betreffenden 'Kolonie an, von dem beschlag­nahmten Vermögen bis zu 50Ö Pfund freizugeben. Die wei­tere Korrespondenz wird dann mit dem Eustodian direkt zu führen sein. Dieser wird insbesondere die Frage zu prüfen ; haben, ob überhaupt ein Guthaben desAntrag- st e l l e r s bei ihm existiert.

öcb bitte, darauf hinzuweisen zu dürfen, dah die Anträge i n besonders höflicher Form abgefaßt sein müssen. Die englischen Minister schreiben nicht, wie die deutschen, nur sachlich ohne Anrede usw., sondern beginnen stets mitMein & Herr", und schlichen mit:2ch bin, mein Herr, Shr gehor- ' famer Diener". Es würde also gegen olle Form verstohen, wenn Antrag st eller, die noch dazu Bittsteller sind, sich weniger höflich ausbrücken wollten.

^ Die selbständigen Dominions folgen anscheinend : diesem Beispiel. Die Adressen der zuständigen Behörden sind U folgende:

a) Canada: High Commissioner for the Dominion of Canada. London.

b) Indien: Secretary of State. India Office. Whitehall London.

c) Australien: Delegate of the Commonwealth of Australia Public Trustee. Australia- House. London.

d) Südafrika: Custodian of E P. Pretoria. Eras- musbuildings.

Soweit mir bekannt, hat nur Südafrika eine Ausschluhfrist für Anmeldungen gesetzt, die am 31. 12. 1924 abläuft. Süd- L afrikanische Ansprüche mühten also heute telegraphisch angemeldet werden. Nähere Auskunft hierüber erteilt die Südafrikanische Interessenvertretung in Berlin, Dorotheen- strahe 9-11. Doch empfiehlt sich Beschleunigung auch der an­deren Anträge, da sicherlich Ausschlußfristen in Vorbereitung stnd. Nähere Auskunft beim deutschen Vertreter Herrn von Sriebberg, Cornwall House, Stamford Street in London S.E. 1.

Die gemilderte Lohnsteuer.

' Durch die Zweite Verordnung des Reichs­präsidenten über wirtschaftlich notwendige US teuerm ilderun gen sind die steuerfrei bleibenden Ein- Kommensbeträge neu festgesetzt worden. Es bleiben nunmehr " bei monatlicher Zahlung des Arbeitslohnes 60 Mark im ^llonat steuerfrei, bei wöchentlicher Zahlung des Ar­beitslohns 1 5 Mark w ö ch e n t l i ch und bei Zahlung des b Arbeitslohns 2,50 Mark t L g l i ch und bei Zahlung des ^Arbeitslohns für kürzere Zeiträume 0,60 Mark für je rwei Arbeitsstunden vom Steuerabzugs befreit. Der . steuerfreie Lohnbetrag erhöht sich also gegenüber der bisheri­gen Uebung um 10 Mark monatlich ober 3 Mark wöchentlich oder 50 Pfennig täglich oder 10 Pfennig zweistündlich. Die Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages beginnt erst bei £?ohn- iahlungen, die für eine nach dem 30. November 1924 k folgende Dienstleistung bewirkt werden. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitslohn aus- ^Lczahli roirb, sondern lediglich darauf, dah der Lohn für

eine n a ch dem 30. November 1924 erfolgende Dien st lei stung gezahlt wird.

Die Vornahme der Steuerabzüge auf Grund der neuen Regelung kann durch nachfolgende Beispiele veranschaulicht werden:

1. Beispiel: Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern feinen Arbeitslohn bezw. Ge­halt für den Monat Dezember im Betrage von 225 Mark am 31. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Bruttoarbeitslohn ..... 225, M steuerfreier Lohnbetrag . . . 60, Jt

Bleiben ........165, Jt davon 10 3 gleich 7 Pro;. Steuerabzug gleich 11,55 -K. Ebenso wäre zu verfahren, wenn einem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für den Monat Dezember 1924 bereits vor dem Monat Dezember oder zu Beginn des Monats Dezember aus- gezahlt würde.

2. Beispiel. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Wo­che vom 6. bis 12. Dezember im Betrage von 42 Mk. am 13. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu be­rechnen:

Bruttoarbeitslohn .....42, Jt steuerfreier Lohnbetrag . . . 15, Jt

Bleiben ........27. Jt davon 10 3 gleich 7 Pro;. Steuerabzug gleich (abgerundet) 1,85 Jt.

Schwieriger gestaltet sich die Regelung, wenn der Zeitraum für den der Arbeitslohn gezahlt wird, zum Teil in die Zeit vor und zum Teil in die Zeit nach dem 1. Dezember 1924 fällt, ön diesem Falle darf der höhere steuerfreie Lohnbetrag bei Zahlung des Arbeitslohns nach mehreren Wochen für die vol­len Wochen, die vor dem 1. Dezember 1924 enden, und bei Zahlung des Arbeitslohns nach mehreren Monaten für die vollen Monate, die vor dem 1. Dezember 1924 enden, nicht berücksichtigt werden. Zur Veranschaulichung dienen nachste­hende 7 Beispiele.

1. Beispiel: Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem minderjährigen Kinde seinen Arbeitslohn für die Lohn­woche vom 26. November bis zum 2. Dezember im Betrage von 36.80 Mk. am 5. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Bruttoarbeitslohn ..... 36,80 Jt

steuerfreier Lohnbetrag .... 15, Jt

Bleiben.........21,80 davon 10 2 gleich 8 Proz. Steuerabzug (abgerundet) 1,70 Jt Ebenso wäre zu verfahren, wenn einem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 25. November bis zum 1. Dezember 1924 etwa vorschußweise schon am 29. November 1924 ausgezahlt, worden wäre.

2. Beispiel: Erhält ein kinderlos verheirateter Arbeitneh­mer seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 16. November bis zum 15. Dezember (Monatslohn) im Betrage von 280 Mk. am 15. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt

zu berechnen:

Bruttoarbeitslohn..... 280, Jt steuerfreier Lohnbetrag . . . 60, Jt

Bleiben ........ 220, Jt

davon 10 1 gleich 9 Pro?. Lohnabzug gleich 19,80 Jt.

3. Beispiel: Erhält ein unverheirateter Arbeitnehmer sei­nen Arbeitslohn 14tägig und zwar für die Zeit vom 19. No­vember bis zum 2. Dezember im Betrage von 86 Mark am 2. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist der Steuerabzug wie folgt zu berechnen:

Sür die Lohnwoche vom 19. bis 25. November: Bruttolohn: .......43, Jt steuerfreier Lohnbetrag .... 12, Jt

Bleiben....... . . 31, M davon 10 Pro;, gleich 3,10 Jt.

Für die Lohnwoche vom 26. November bis ;um 2. Dezember: Bruttoarbeitslohn ..... 43. Jt steuerfreier Lohnbetrag .... 15, Jt

Bleiben.........28, Jt Lohnabzug insgesamt also: 5,90 Jt.

4. Beispiel: Erhält ein verwitweter Arbeitnehmer mit 4 minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für das Viertel­jahr vom 16. September bis zum 15. Dezember im Betrage von 900 Mark am 15. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Lohnsteuer folgendermaßen zu berechnen: Für die Zeit vom 16. September bis zum 15. November: Bruttoarbeitslohn..... 600, Jt steuerfreier Lohnbetrag .... 100, Jt (für 2 Monate)

Bleiben....... . 500, Jt davon 10 4 gleich 6 Proz. Lohnabzug gleich 30 Jt. Sür die Zeit vom 16. November bis 15. Dezember: Bruttoarbeitslohn ..... 300. Jt steuerfreier Lohnbetrag . . . 60, Jt

Bleiben ........ 240, Jt davon 10 4 gleich. 6 Pro;. Lohnab;ug gleich 14,40 Jt. Lohnabzug insgesamt also 44,60 Jt.

5. Beispiel: Erhält ein verwitweter Arbeitnehmer mit einem mittellosen Angehörigen seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 26. November bis zum 16. Dezember (3 Wochen) im Be­

trage von 120 Mk. am 16. Dezember 1924 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Bruttoarbeitslohn.....120, Jt steuerfreier Lohnabzug .... 45, Jt (für 3 Wochen)

Bleiben ........75, Jt

davon 10 1 gleich 9 Proz. Lohnabzug gleich 6,75 Jt.

6. Beispiel: Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit 4 minderjährigen Kindern und zwei mittellosen Angehörigen ei­nen Arbeitslohn für das Vierteljahr vom 16. Oktober 1924 bis zum 15. öanuar 1925 im Betrage von 1200 Mk. am 20. Dezember ausgezahlt so ist die Lohnsteuer wie folgt zu berech­nen:

Für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 15. November:

Bruttoarbeitslohn..... 400, Jt steuerfreier Lohnbetrag .... 50, Jt

Bleiben ........ 350, Jt davon 10 7 gleich 3 Pro;. Lohnabzug gleich 10,50 Jt. Für die Zeit v. 16. November 1924 bis zum 15. öanuar 1925: Bruttoarbeitslohn..... 800, Jt steuerfreier Lohnbetrag . . . 120, Jt (für 2 Monate)

Bleiben ........ 680, Jt davon 10 7 gleich 3 Proz. Lohnabzug gleich 20.40 Jt. Lohnabzug insgesamt also 30,90 Jt.

7. Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat November 1924 ober für eine ganz in den Monat November fallende Lohnwoche erst im Dezember 1924 ausgezahlt, so ist bei dieser Lohnzahlung der steuerfreie Lohn­betrag nur in der bisherigen Höhe, also mit 50 Mark monat­lich oder 12 Mark wöchentlich zu berücksichtigen.

Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages.

öft einem Arbeitnehmer auf Antrag für 1924 eine Er­höhung des steuerfreien Lohnbetrages zugebilligt worden, so behält es dabei sein Bewenden. Der steuerfreie Lohnbetrag beträgt jedoch mindestens 60 Mark monatlich und 15 Mk. wöchentlich usw. öft die auf Antrag zugelassene Erhöhung in einem Prozentsatz des gesetzlichen steuerfrei- enLohnbetrages bemessen, so tritt an die Stelle des bis­herigen der neue steuerfreie Lohnbetrag von 60 Mark monatlich, 15 Mark wöchentlich usw. Wenn also z. B. einem verwitweten Arbeitnehmer, der Kriegsbesch, ist, und zwei minderjährige Kinder und einen mittellosen Angehörigen bat, der steuerfreie Lohnbetrag für 1924 auf Antrag u m 50 Prozent des gesetzlichen steuerfreien Lohn- betrages erhöht worden ist, so berechnet sich, wenn er seinen Monatslohn für die Zeit vom 16. November bis zum 15. Dezember im Betrage von 275 Mark am 1. Dezember 1924 ausgezahlt erhält, der Lohnabzug folgendermaßen:

Bruttoarbeitslohn..... 275, Jt erhöhter steuerfr. Lohnbetrag

(60 Jt plus 50 Proz.) . . . 90, Jt

Bleiben ........185. Jt

davon 10 Zgleich 7 Pro;, gleich 12,95 Steuerabzug.

Richterhebung kleiner Beträge.

Bei Lohnzahlungen, die für eine nach dem 30. November 1924 erfolgende Dienstleistung bewirkt werden, wird der Steu­erabzug nicht vorgenommen, wenn er

1. bei Zahlung des Arbeitslohnes für volle Monate 80 Pfennige monatlich,

2. bei Zahlung des Arbeitslohnes für volle Wochen 20 Pf ennige wöchentlich nicht übersteigt.

Bei Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeiträume roirb die Steuer auf den nächsten durch,5 teilbaren Pfennig- betrag nach unten abgerundet und Steuerbeträge unter 5 Pfen­nige werden nicht erhoben. Bei der Durchführung der Be­stimmungen über die Nichterhebung kleiner Pe­tr äge werden die oben erläuterten Grundsätze sinngemäß an- gewendet. Ergibt sich dabei ein Steuerbetrag von nicht mehr als 80 Pfennige monatlich oder 20 Pfennige wöchentlich, so wird er nicht erhoben. Der Arbeitnehmer bleibt dann für biefe Lohnzahlung steuerfrei. Die Bestimmungen über die Nichterhebung von Kleinbeträgen finden nicht Anwendung auf den Steuerabzug von einmaligen Einnahmen, die neben lau­fenden Bezügen gewährt werden, ferner auch nicht auf a u s- landische Arbeiter und andere beschränkt Steuerpflich­tige, bei denen in jedem Falle 2 Prozent des vollen Arbeitsloh­nes als Steuer einzubehalten sind.

2ll!e Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug Dom Arbeitslöhne gelten auch über den 31. Dezember 1924 hinaus bis zu einer anderweitigen Regelung uer Einkommen­steuer.

Sozialdemokratie zur Mehrarbeit.

Die deutsche Arbeitgeberschaft hat in der Öffentlichkeit schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß in besonders kritischer Lage des deutschen Volks von der Sozialde­mokratie bis zur äußersten Rechten völlige Einmütigkeit über die unbedingt notwendige Anspan­nung aller deutschen Arbeitskräfte zum Ziele der Mehrpro­duktion bestanden hatte. Mit Recht hat auch d e r R e i ch s- a i b e i t s m i n i ft e r auf diese an sich so erfreuliche Einmü­tigkeit aller verantwortlichen Parteien hingewiesen, ebenso wie zu begrüßen ist, daß der Reichsfinanzminister Dr. Luther vor kurzem in aller Öffentlichkeit das Wort aus­sprach,das deutsche Volk habe mehr als je Anlaß, sich an die furchtbare Not der letzten önflationsjahre zu erinnern, wenn es die deutsche Innenpolitik seit der Währungsstabilisierunq beurteilen will".