103
Ausschrciben des Gestimmt - Staatsministeriums, vom 2. Oktober 1852,
§. 95. Der Oberfeldherr kann das Standrecht, nämlich den summarischetl, außerordentlichen Proceß, gegen Militärs in allen jenen außerordentlichen Fällen anordnen, in welchen schnelle Bestrafung des Beispiels wegen nöthig wird, und in den Gesetzen der verschiedenen Bundesstaaten nicht ohnehin schon das Standrecht festgesetzt ist.
§. 96. Ebenso hat der Oberfeldherr das Recht, das Martialgesetz, das heißt, das summarische peinliche Verfahren gegen den Bürger in Feindesland zu verkünden, und in Folge dessen das Standrecht anzuordnen. In den Bundesstaaten soll dies jedoch nur nach gepflogenem Benehmen mit den betreffenden Regierungen und erhaltener Zustimmung derselben geschehen.
§. 97. Zur Handhabung der Heerespolizci wird eine eigene Gendarmerie errichtet, deren Minimum auf Zwei vom Hundert der Reiterei angenommen, und welcheZahl in das EavaUeric-Contingcnt eingerechnet wird.
Das Reglement enthält die allgemeinen Bestimmungen über ihre Bildung und Dienstleistung.
Beschluß
vom 27. Oktober 183 1, wegen Unstatthaffigkeit von gemeinschaftlichen Adressen an die Bundesversammlung.
AufPräsidial-Antrag wurde unter allseitiger Zustim- mung
beschlossen:
Da der Bundesversammlung gemeinschaftliche Bor- stellungen oder Adressen über öffentliche Angelegenheiten des deutschen Bundes eingereicht worden sind, eine Befugniß hierzu aber in der Bundesversaffung nicht begründet ist, das Sammeln der Unterschriften zu dergleichen Adressen vielmehr nur als ein die Autorität der Bundesregierungen und die öffentliche Ordnung und Ruhe gefährdender Versuch, auf die gemeinsamen Angelegenheiten und Verhältnisse Deutschlands einen ungesetzlichen, mit der Stellung der Unterthanen zu ihren Regierungen und dieser letzteren zum Bunde unvereinbaren Einfluß zu üben, anzuschen ist; so erklärt die Bundesversammlung, daß alle dergleichen Adressen als unstatthaft zurückzuweisen seyen.
Die Bundesregierungen werden diesen Beschluß öffentlich bekannt machen und wegen Beobachtung desselben die geeigneten Verfügungen treffen.
.—----—^Qd W d^*-------
Authentische Interpretation der §. §. 31 und 33 der Kricgsvcrfassung deS deutschen Bundes, vom 13. September 1832.
Beschluß:
Nachdem die Großherzoglich Badische Gesandtschaft auf eine authentische Interpretation der §. §. 31 und 33 der Kricgsvcrfassung des deutschen Bundes den Antrag gestellt hat, so wird nach geflogener Berathung hiermit erklärt:
1) Durch den im §. 31 der Kriegsverfassung des deutschen Bundes aufgestellten Maaßstab für denjenigen Theil der Mannschaft, sowie der Dienstpferde des ordentlichen Contingents, von einem Procent der Bevölkerung, welcher stets bei den Fahnen und im Dienste verbleiben muß, ist das Minimum dieses stets gegenwärtig zu haltenden Standes festgesetzt.
2) Der im §. 31 a. der deutschen Kriegsverfassung gebrauchte Ausdruck: „eingeübte Mannschaft" schließt die Einrechnung von Rekruten gänzlich aus; dagegen ist die Aufstellung einer allgemeinen Regel für die zur Ausbildung eines Rekruten zu einem eingeübten Soldaten erforderliche Zeit nicht beabsichtigt worden, indem hierbei so Vieles von den Localitäten und von den in einzelnen Bundesstaaten stattfindenden militärischen Einrichtungen abhängig bleiben muß. Wenn daher auch aus tiefem Grunde die in dieser Beziehung geeigneten Anordnungen, jedoch mit stetem Ausschlüsse der Rekruten von der eingeübten Mannschaft, den Bundesregierungen zur Beurtheilung und pflicht- mäßigen Erwägung dessen, was die Erfüllung der gegen den Bund eingegangenen Verbindlichkeiten aus dem militärischen Gesichtspunkte erfordert, auch ferner überlassen bleiben, so ist nichts desto weniger, nach technischen Gründen, als Basis für die militärischen Einrichtungen der einzelnen Bundesstaaten, ein Zeitraum von sechs Monaten als das Minimum anzuschen, welches zur Ausbildung eines Infanterie-Rekruten zu einem eingeübten Soldaten, im Sinne der Vorschrift des ß. 31 a. der Kricgsvcrfassung, angenommen werden muß.
3) Die im §. 31 b. der deutschen Kriegsverfassung im ersten Absätze enthaltene Bestimmung, 'wonach der dienstthuende Stand bei ver Reiterei in ver Regel auf zwei Drittel der Mannschaft und der Dienstpferde festgesetzt wird, findet nur auf diejenigen Bundesstaaten eine Anwendung, bei denen die im §. 30 nachgelassene Beurlaubung der Mannschaft und der Dienstpferde eingeführt ist. '
Wenn hiernach diejenigen Bundesstaaten, bei welchen keine Beurlaubung stattfindet und welche keine Landwehr -Cavalleric stellen, gehalten seyn würden, in Ge-