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Ausschreiben des Gesammt - StaatSministeriumS, vom 2. Octobcr 1852,

ergeht von der engem Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrzeit verfährt.

Art. XXXIX. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich Überfällen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen werden mag, ohne weitem Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs- Maaßregeln geschritten werden.

Art. XL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschrie­benen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen werden.

Art. XLI. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feind­lichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erach­teten Vertheidigungs - Maaßregeln. Gleicherweise ver- bindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittel­baren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.

Art. XLH. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vor­handen ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend ent­schieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Verthei- digungs-Maaßregeln unter einander zu verabreden.

Art. XLI 11 Wenn in einem Falle,'wo es die Ge­fahr und Beschützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemes­sen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf da­durch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bun­desgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs -Maaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzöge­rung eintreten.

Art. XLIV. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes -Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forde­rung an den Bund stattfinden.

Art. XLV. Wenn in einem Kriege zwischen aus­wärtigen Mächten. oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebiets veranlassen, so hat die Bundesversammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Maaß­regeln zu beschließen.

Art. XLVL Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiets Besitzungen hat, in sei­ner Eigenschaft als Mropäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtun­gen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.

Art. XLVII..3n den Fällen, wo ein solcher Bun­desstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzun­gen bedroht oder angegriffen wird, tritt fiir den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vcrtheidigungs- Maaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Be­rathung durch Stimmenmehrheit in der engem Ver­sammlung Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letztem Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.

Art. XLVIII. Die Bestimmung der Bundcsaete, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriegc, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundes­staaten , sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

Art. XHX. Wenn von Seiten des Bundes Unter- Handlungen über Abschluß des Friedens over eines Waf­fenstillstandes stattfinden, so hat die Bundesversamm­lung zu specieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungögeschäft seihst aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen In- structionen zu verstehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrages kann nur in der vollen Ver­sammlung geschehen.

Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhält­nisse überhaupt liegt der Bundesversammlung ob:

1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Ver­hältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;

2) Die von fremden Mächten bei dem Bunde be­glaubigten Gesandten anzunehnren, und wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Ge­sandte an fremde Mächte abzuorvnen;

3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;

4) Auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen frem­der Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei ein­zelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen.

Art. Li. Die Bundesversammlung ist ferner ver­pflichtet, die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicher-