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die Veröffentlichung früherer Gesetze und Beschlüsse des deutschen BundeS betreffend.

79

32) Reuß jüngere Linie ....

1

Stimme.

33) Schaumbürg-Lippe....

1

—

34) Lippe........

1

—

35) Die freie Stadt Lübeck . . .

1

—

36) „ „ „ Frankfurt. .

1

—

37) „ „ „ Bremen . .

1

—

38) „ „ „ Hamburg. .

1

—

Totale ....

69

Stimmen.

Ob den mediatisirten vormaligen Rcichsständcn auch einige Curiatstimmen in Pleno zugeftanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

Art. vii. In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmenmehrheit ent­schieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; sowohl in der engern Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der (Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drit- theilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes - Einrichtungen, auf Jura singulorum oder Religions - Angelegenheiten anfommt, kann weder in der engern Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate sich zu ver­tagen. Alle näheren, die Vertagung und die Besorgung der etwa wahrend derselben verkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bun­desversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze Vorbehalten.

Art. viii. Die Abstimmungsordnung der Bun- desglieder betreffend, wird festgesetzt, daß, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte! und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Ge­setze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzusührende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als mög­lich von der ehemals auf dem Reichstage und nament­lich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von

1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesver- sammlung keinen Einfluß ausüben.

Art. IX. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.

Art. X. Das erste Geschäft der Bundesversamm­lung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Ein­richtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

Art. XL Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes­staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mit­glied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die^Bunvesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu" versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal- Jnstanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

II.

Besondere Bestimmungen.

Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.

Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Be­sitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden "jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft er-