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wegen ihrer destruktiven Tendenz im Kurstaate verboten worden, was zu Jedermanns Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.

Hanau am 20. Dezember 1852.

Kurfürstliche Regierung daselbst. Rauh, k. A.

vt. M e ß.

8. Mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14. März 180t angedrohten stkachtheile wer­den alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hvfossizen auS dem Jahre 1852, namentlich:

für die Hofkämmerei,

Hofküche,

Hofkonditorei, und

Hofkellerei, sowie

den Marstall und

das Leibgestüt zu Beberbeck,

-.tue Hosgartnereien ,

v Hofjägerei,

das Hofbolzmagazin,

die Engraisserie, und

» ,, Schweiz-rei, sowie endlich über Hofbauten

bis jetzt im Rückstände sind, hierdurch aufgesor- dert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 31. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.

Eassel am ' h. Dezember 1852.

Kurfürstliches Oberhofmarschall amt.

9. Die nachstehende Verfügung der Königlichen

Regierung von Belgien wird hiermit zur öffentli­chen Kunde gebracht.

Hanau am 22- Dezember 1852.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

Rauh.

vt. Metz.

Leopold König der Belgier >c. rc.

In Ansicht der Königlichen 'Dekrete vom 14.

März 1843 und 10. Mai 1850 über die Verpfle­gung der Auswanderer.

Auf Antrag Unseres Ministers der auswärtigen Angelegenheiten haben wir verordnet und ver­ordnen :

Art- !. Von dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung an haben die Passagiere, welche die Reise in überseeische Länder antreten, die Befugniß, selbst für Beischaffung der ihnen nöthigen Lebensmittel zu sorgen.

Eine Besichtigung durch Sachverständige und öffentliche Kontrole fällt hierbei weg.

. . . Der Verrath an Wasser, der mit der Aus­rüstung des Schiffes gestellt wird, wird wie bisher der Untersuchung einer Kommission von Sachverständigen unterworfen.

Art. 2. Die Art. 25 und 26 und in Betreff der Lebensmittel der Art. 29 Unserer Verordnung vom 10. Mai 1850 bleiben in Gültigkeit.

Unser Minister der auswärtigen Angelegenhei­ten ist mit Ausführung dieser Verordnung be­auftragt.

Gegeben zu Lacken am 21. Juli 1852.

(gez.) Leopold.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Die in Gemäßheit des RekrutirungSgesetzes vom 29- September 1848 für die bevorstehende Mili- tairauShebung des Jahres 1853 ausgestellte Kreis- 4i|h wird vom 15. d. M. an 8 Tage hing im GeschaftSlokale teö unterzeichneten Landrathsamtes zu Jedermanns Einsicht öffenilich aufgelegt wer­den.

Jeder ist aufgefordert, Mangel oder Irrthümer in dieser Liste Behufs Vervollständigung oder Be­richtigung dem LandrarhSamte anzuzeigen, und zwar eine etwaige Uebergehung wenigstens 3 Tage vor der Aushebung, bei Meldung der im §. 63 des RekrutirungSgesetzes «»gedrohten Strafe von einem Thaler, welche Verpflichtung auch den El­tern oder Vormündern der etwa abwesenden Mi« litairpflichtigen obliegt.

Zugleich wird Termin zur vorläufigen Prüfung der Zeugnisse, welche zur Begründung der An­sprüche auf alSbaldige Versetzung in das zweite Aufgebot dienen sollen, in Gemäßheit des §. 57 des RekrutirungSgesetzes auf

Mittwoch den 2 2. Dezember d. I,,

Vormittags 8 Uhr,

in das hiesige Rathhaus bestimmt.

Diejenigen Militairpflichrigen, welche einen sol­chen Anspruch nach den §§. 13, 2P bis 23 des RekrutirungSgesetzes begründen zu können glau­ben, haben die deShalbigen, nach §. 56 des Rc- krutirungögesetzeS aufgestellten Zeugnisse und Ur- kunden in dem gedachten Termine entweder selbst vorzulegen, oder durch Bevollmächtigte verlegen zu lassen.

Die Ortsvorstände des Kreises Witzenhausen haben diese Bekanntmachung sofort in ihren,Ge­meinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringst» und die Militärpflichtigen auch besonders darauf aufmerksam zu machen.

Witzenhausen am 3. Dezember 1852. Kurfürstliches Landrathsamr.

v. O e y n h ause n.

2. Die Kreisliste zu der bevorstehenden Rekruti- rung, welche die Militairpflichtigen aus der Al­tersklasse 1832, bzw. zurück bis 1828, und die die §. 44 des RekrutirungSgesetzes vom 29- Septem­ber 1848 weiter erwähnten Personen umfaßt, wird