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1853.

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für

-ie Provinz Hanau.

Hanau, Donnerstag den LO. Dezember L8LÄ.

^^^ ^ranumeratiDnen auf dieses Blatt werden hier am Orte von dem Waisenhausbuchhalter Limbert, auswärts von den betreffenden Poststellen angenommen. Jährlicher AbonnementspreiS 2 Fl.

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:

dem Kaiser!. Königl. Oesterreich. Ministerialrathe Dr. V. Hock das Kommandeurkreuz des Kurfürstli­chen WilhelmsordenS zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Kaiser!. Königl. Oesterreich. Rath undHaupt- zollamtödirektor Fi chn a in Wien den Kurfürstlichen Wilhelmsorden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Sekondlieutenant a. D. Rudolph v. Stein zum Sekondlieutenant im ersten (Leib-) Husaren­regiment zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant v. Lepel vom dritten In­fanterieregiment zum Leibgarderegiment zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den ObergerichtSreferendar Karl Peters in Cas- sel zum Obergerichtöanwalt daselbst zu bestellen.

Der Obergerichtsanwalt Friedr. Ostker ist von seiner Stelle entlassen worden.

Allgeineiue Verfügungen der Oberbehörden,

1. Gutsverpachtung.

Zur Verpachtung des Kurfürstlichen Domainen- gutes zu Lippoldsberg vom 1. Mai 1853 an auf weitere zwölf Jahre, ist zweiter Termin auf

M o n t a g den 3- Januar k. I., Vormittags 10 Uhr,

in das GefchaftSIokal der unterzeichneten Finanz- ministerialabthellung anberaumt worden.

Das erwähnte Gut besteht aus:

571^ Acker 1| Ruthen stellbaren Landes,

142| If Wiesen,

14| 4 Garten, und

43| | Trieschern rc.

und ist mit den erforderlichen Wohn- und Oekono- miegebäuden, sowie mit Schäferei -, Hute- und Triftberechtigung für 800 Stück Schafe versehen.

Pachtliebhaber werden hiervon mit dem Bemer­ken in Kenntniß gefegt, daß alsbald im Termine die Qualifikation zur Uebernahme dieser Gutspacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirthschaftliche Kenntnisse nachgewiesen wer­den muß, auch daß die Pachtbedingungen schon jetzt, sowohl bei der unterzeichneten Finanzmini- sterialabtheilung als auch bei der Renterei Giesel- werder, eingesehen werden können.

Cassel am 9. Dezember 1852.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.

W i e d e r h o l d , k. A.

vt. Schuchardt.