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4. Nachstehende, von dem Konnte für die Industrieausstellung aller Völker zu New-Z)ork erlassenen Bestimmungen werden hierdurch zur Kenntniß der Industriellen der Provinz gebracht:
Die Ausstellung wird den 2. Mai 1853 in dem zu diesem Zwecke ,in dem Reservoir-Square zu New-Pork errichteten Gebäude eröffnet; es wird dieselbe nicht sowohl Rohstoffe, Industrie- erzeugnisse und Maschinen, als auch Erzeugnisse der Malerei, Bildhauerei und überhaupt der schönen Künste aller Völker umfassen. Das Comite hat Herrn Charles Buschek, Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Erkommissar, zum Generaldirektor für Europa ernannt und die Aussteller haben daher alle Anfragen und Anmeldungen an denselben unter der Adresse: „An das Büreau der Industrieausstellung aller Völker zu New-Aork, Nr. 6 Charing Gross in London," gelangen zu lassen. Die Anmeldungen müssen die Natur und den Zweck der Ausstellungsgegenstände, sowie die Angabe deS Raums, den die Ausstellung erfordert, enthalten. Die ausgestellten Maschinen werden durch Dampfkraft in Bewegung gesetzt, weshalb auch die zu ihrer Bewegung erforderliche Kraft an- zugeben ist. Die Preise werden durch Sachverständige zuerkannt werden.
Hanau am 12. November 1852. Kurfürstliche Regierung daselbst. Harbordt.
5- In Strafsachen wegen Uebertretung der die Versorgung deö Kurfürstenthums mit Koch- und Viehsalz, bzw. den Verkauf desselben betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ist in Gemäßhcit deS §. 21, pos. 1, des provisorischen GesetzeS vom 22. Juli v. I. mit den Funktionen eines öffentlichen Anklägertz der die Geschäfte eines Salzregiein- spektors versehende BcrgamtSakzcssist Schulz da- hier beauftragt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Casses am 18. November 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Berg- und Salzwerke.
Fuld a.
vt. Frederking.
6. Das Kurfürstliche Domainenguc zu Lippolds- berg, bestehend aus
571| Acker 1| Ruthen stellbaren Landes, 142^ „ 1| „ Wiesen,
14| „ | „ Garten, und
43| „ | „ Trieschcr rc. und mit den erforderlichen Wohn- und Oekono- miegebäuden versehen, soll mit der hergebrachten Schäferei -, Hute- und Triftberechtigung für 800 Stück Schafe vom 1. Mai 1853 an auf 12 Jahre anderweit verpachtet und zu dem Ende öffentlich ausgeboten werden.
Termin hierzu ist auf
Montag den 6. Dezember d. I.,
Vormittags 10 Uhr, in das GeschäftSlokal der unterzeichneten Finanz- ministerialabtheilung anberaumt worden, wovon Pachcliebhaber mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt werden, daß alsbald im Termine die Qualifikation zur Uebernahme dieser Gutspacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und land- wirthschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden muß.
Die Pachtbedingungen können schon jetzt sowohl bei der unterzeichneten Finanzministerialabthei« lung als auch bei der Meuterei Gieselwerder eingesehen werden.
Cassel am 18. November 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.
W i e d e r h o l d , k. A., vt. Schuchardt.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Der dem Artillerieregiment überwiesene Mili- tairpflichtige Jakob Witze l aus Großenbach hat sich durch Entfernung aus seiner Heimath der Einstellung entzogen; derselbe wird in Gewäßhew des §. 68 des Rekrutiruugögeseyes vom 20. September 1848 aufgefordert, sich binnen 3 Monaten zu stellen, widrigenfalls er als Ausgetretener behandelt werden wird.
Hünfeld am 30- Oktober 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt.
V. Wolff.
2. Bekanntmachung,
0 e n Unterricht in d e r H e b a mme n kunst betre sfend.
Zu dem ersten Hebammenlehrkursus des Jahres 1853, welcher den 1. Februar beginnen und drei Monate dauern wird, werden die Schülerinnen nach Vorschrift des §. 3 der höchsten Verordnung vom 19- Juli 1838, die Gründung einer allgemeinen Hebammenlehranstalt zu Marburg betreffend,
Mittwoch den 15. Dezember d. I. angenommen werden. Diejenigen Personen, welche sich um die Aufnahme in diesen Hebammenlehrkursus bewerben wollen, haben sich zur Prüfung der vorgeschriebenen Eigenschaften
Dienstag den 14. Dezember d. J.
in dem Lokale der hiesigen Entbindungsanstalt einzusinden und die in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse vorzulegen.
Das Zeugniß über den unbescholtenen sittlichen Lebenswandel ist von dem be-