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halt thun und nöthigen Falls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige desfalls an ihre vorgefegte Mili- tairbehörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, abliefern lassen.
§. 5. Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn eine Militairper- son in ihrem Amtsbezirke ein Verbrechen begangen, oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fallen die schleunige Verhaftung deS Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. Auch müssen in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte oder Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmutelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen und welche sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Militairbehörde ausschieben lassen.
Die Civilbehörde, welche solche vorläufige Maßregeln ergriffen hat, ist jedoch verpsiichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel der Militairbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhaftung von Mi- litairpersonen stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umstanden nach irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, an die zuständige Militairbehörde abgeliefert werden.
Z. 6. Wenn eine Militairperson wegen eines gemeinen (nicht militairischen) Verbrechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige Militairbehörde — jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche Gericht abzuliefern.
§. 7. Diese Vorschriften gelten nur in Frie- denözeiten, und so lange nicht die Ausstellung deS BundesheereS, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlossen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bundeskriegsverfassung das Bewenden.
Alle, die es angeht, haben sich danach zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenen Unterschrift und des beigedrückten StaatSsiegelS gegeben zu Cas- sel am 12- November 1852.
Friedrich Wilhelm. (tot. S.)
Vt. Hassenp flug. Vt Volmar. Vt. Haynau.
Vt. BauMba ch.
Die Nr. XI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Ministeriums des Innern,
vom 18- November 1852,
d i e E r r i ch t u n g einer p h a r m a z e u t i s ch e n Prüfungskommission an der Landes- universitär betreffend.
Durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten ist allergnädigst bestimmt worden, daß vor der Zulassung zu der im §, 284 der Medizinalordnung angeordneten Prüfung der Eigenthümer, Pachter oder Verwalter (Provisoren) von Apotheken durch das Obermedizinalkolle- gium beziehungsweise die Medizinaldeputationen (jetzt das Obermedizinalkollegium) eine theoretische Prüfung durch eine an der Landesuniversität aus demRegierungs-Medizinalreferenten als geschäfts- leitendem Mitgliebe, dem Professor der pharmazeu« tischen Chemie und einem weiteren Micgüede zu bildende Prüfungskommission stattzuMden hat.
Alle, welche eö angeht, haben sich hiernach zu achten.
Cassel am 18. November 1852.
Kurfürst!. Ministerium deS Innern.
Haffenpflug.
vt. Beckmann.
Erneunungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Kurfürstlich Hessischen Konsul Elio Morpur- g o in Triest den Wilhelmsorden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die erledigte Pfarrei Ermschwerd, Klasse Witzenhau- sen, dem Pfarrer Karl Friedrich Klappert zu Spangenberg,
die erledigte Pfarrei Jstha, Klasse Wolfhagen, dem außerordentlichen Pfarrer und Pfarramtsgehülfen Wilhelm Selig ma nn zu Rotenburg zu übertragen ;