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^48. wumtmw

1858.

WWUMUm

Wochenblatt

für d t e Provinz Hanau.

Hanan, Donnerstag den TL. November 185$.

Gesetzgebung.

Die Nr- X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Verordnung,

vom 12. November 1852,

betreffen d den mi li tai ri sch e u Gerichts­stand in Strafsachen bei Bundestrup- pen, welche in FriedenSzeiten zu Bun - d e S z w e ck e n z u sa m m e n g e z o g e n werden.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. ;c.

thun hiermit kund:

Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer sechzehnten diesjährigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:

Sobald Bundesiruppen zu Bundeszwecken zu­sammengezogen sind, finden in Ansehung der nicht militairischen Verbrechen und Vergehen der Mili- tairpersonen die Bestimmungen des § 94 der Grundzüge der Kriegeverfassung deö Deutschen Bundes vom 11. Juli 1822 Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens:

-§. 1. Die Militairpersonen haben den militai­rischen Gerichtsstand in Strafsachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, bestehenden Gesetzen.

Hierher sind auch Injurien - und Po­lizeisachen, sowie Zoll- und Steuerton- travencionen zu rechnen.

§. 2. Alle bürgerlichen Gerichts - und Polizei­behörden sind angewiesen, von den inner­halb ihres Amtsbezirkes vorkommenden strafbaren Handlungen, wobei Militair­

personen als der Urheberschaft oder Theil­nahme verdächtig sind, der vorgesetzten Mllitairbehörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu lassen, auch der­selben und dem betreffenden Militairge« richte jede zur Einleitung und Durchfüh­rung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen.

§. 3 Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, die den militairischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zusteht, so siiid sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maßregeln gegen die gedachten Militairpersonen in allen den Fällen befugt und verpflichtet, bei denen Gefahr auf dem Verzüge haftet, d. h. wo kein militairischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Besorgniß obwaltet, daß, falls erst eine Mllitairbehörde reguirirt oder auch nur der nächste militairische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den Umständen nach zu ergreifenden Maßregeln zu spät kom­men und ihr Ziel verfehlen würden.

§. 4. Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehör­den , wenn Militairpersonen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien oder andere Er­zesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewalt­thätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriff sein möchten, denselben nachdrücklich Ein-