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seit untergraben helfen; — so erscheint es bis da­hin, wo im Wege der Gesetzgebung eine entspre­chende Aenderung der hinsichtlich der Güterver­hältnisse von Ehegatten bestehenden Rechte, na­mentlich in den althessischen GebictStheilen, her- beigeführt sein wird, erforderlich und angemessen, eine Anordnung zu treffen, durch welche wenig­stens annähernd den aus den bezeichneten Vermö- gensabtretungen hervorgehenden Nachtheilen und Gefahren begegnet und zur Befestigung des öffent­lichen Kredits beigetragen wird.

Demgemäß ergeht an sämmtliche, die freiwillige Gerichtsbarkeit ausübende Untergerichte die Auf­lage, in den Fällen, wo eine der gerichtlichen Be­stätigung bedürfende Vermögensabtretung eines Ehegatten an seine Frau zur Anzeige kommt, und in irgend einer Weise der Verdacht sich heraus- stellt, daß das beabsichtigte Rechtsgeschäft dem Zwecke einer Hintergehung resp. Benschtheiligung der Gläubiger des abtretenden Ehemannes dienen oder dadurch irgend ein sonstiger rechtswidriger Erfolg herbeigeführt werden soll, die aufgetrete­nen Kontrahenten vor Eingebung des Geschäfts eindringlich und unter Vorhaltung der einem Schuld­ner gegen seinen Gläubiger obliegenden rechtlichen wie moralischen Verpflichtung, abzumahnen, fer­ner auf dieselben dahin einzuwirken, daß von der erwerbenden Ehefrau wenigstens die Schulden des Ehemannes, welche nicht schon auf dem abzutre- tenden Immobiliarvermögen hypothekarisch haften, ausdrücklich im Vertrage übernommen werden, und endlich, wenn die Bemühungen des Gerichts in der einen wie in der andern Beziehung ohne Er­folg bleiben und die Ehegatten auf gerichtliche Protokollirung ihres beabsichtigten Vertrags beste­hen sollten, letztere zwar bewirken, die Konfir­mation deS Kontrakts aber erst vorzunehmen, nach­dem eine von Amtswegen zu erlassende Smalige Bekanntmachung im Provinzialwochenblatt von der erfolgten Vertragsanzeige die etwaigen Gläu­biger des abtretenden Theils über das Ver­hältniß unterrichtet und ihnen Veranlassung gege­ben hat, die nöthigen Maßregeln zur Sicherung ihrer Ansprüche zu ergreifen. Vom Tage der er­sten Einrückung dieser Bekanntmachung im Wochen­blatt müssen 4 Wochen verstrichen sein, bevor die Bestätigung des Vertrags zu erfolgen hat, auch ist auf die Dauer dieser Zeit eine gleichlautende Bekanntmachung an gewöhnlicher Gerichtsftelle an- zuschlagen.

Schließlich hegt man zu den betreffenden Gerichts­behörden die Erwartung, daß sie, in richtiger Er­kenntniß und Würdigung des Zwecks dieser An­ordnung, sich eifrigst bestreben werden, dieselbe in gewissenhafte Ausführung zu bringen.

3 Kassen Pflug:

Auszug aus dem Geueralprotokolle des Obergerichts.

Fulda am 6. Oktober 1852.

Rr. 1795 G. P.

Beschluß: Vorgedachter Justizministcrialerlaß wird , zufolge weiteren Beschlusses Kurfürstlichen Justizministeriums, zur öffentlichen Kenntniß ge-

Der Obergerichtsdirektor: A b e e.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltuligs- und Finanzdedörden.

1. Landrathsamt Hanau. Der Küfer» und Bierbrauergeselle Georg Karl Wilhelm Otto von hier beabsichtigt nach Amerika auszuwandern, was in Gemäßheit Der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 6. Oktober 1852.

K urfürstlicheS Landrathsamt. Weber.

2. Landrath Samt Hanau. Wilhelm Benja- nun Meuß von Laagenselbold beabsichtigt nach Nordamerika auSzuwandern, was in Gemäßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 9. Oktober 1852.

KurfürstliweS LandathrSamt. Weber.

3. Landrathsamt Han au. Der Maurer Jo­hannes Schneider von Seckbach beabsichtigt nach Bornheim, in das Gebiet der freien Stadt Frankfurt, überzuziehen, was in Gemäßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 9. Oktober 1852- Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.

4- Die für die Hofgartusrei zu Fasanerie pro 1852 erforderlichen

31 Str. 57 Pfund Heu, und

63 „ 6 „ Grummet sollen

Donnerstag den 2 1. d. M.,

Morgens 9 Uhr, an den Wenigstfordernden dahier verakkordirt wer­den.

Hanau am 12. Oktober 1852.

Kurfürstliche Meuterei.

B o e ß e r.

5. Das vom Eck des Böhm'schen Gartens nach der Brücke über den Gerbergraben, gegenüber der katholischen Kirche, ziehende Stückchen Land soll unter andern auch mit der Bedingung dem öffent­lichen Ausgebote unterworfen werden, daß die