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Wochenblatt
für
die Provinz HaNau.
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Hanau, Donnerstag den 30» September L8LT.
Ernennungen und Beförderungen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erfechte Pfarrei Sebbeterode, Klaffe Treysa, dem Pfarrer Friedrich Handwerk zu Sachsenhausen zu übertragen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den gor |tgd) ülfen v- Eschstruth zu Großenritte zum Nevierförster des dafigen Forstreviers, und
den Hegeförster Kuchen deck er zu Fasanerie bei Hanau zum Revierförster des Forstreviers Salmün- ster provisorisch zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
1. Gutsverpachtung.
Zur anderweiten Verpachtung der zum Staats« vermögen gehörigen vereinigten beiden Domainen- güter zu Marjoß, daö Wirthschaftögut und der NohrbacherHof genannt, mit der dabei hergebrachten Schäferei-, Hute - und Triftberechtigung für 500 Stück Schafe, 'sowie mit der dem Wirth- schaftsgute zu Marjoß zustehenden Wirthschaftsbe- rechtiguug nebst Herbergirung, auf zwölf Jahre, von Petritag 1853 an, haben wir zweiten Stei- gerungötermin auf
Montag den 27. d. M.,
Vormittags 10 -Uhr, in das GeschäftSlokal der Nenterei Steinau anbe- raumt, wovon wir Pachtliebhaber mit dem Bemerken in Kenntniß sehen, daß die genannten beiden Güter überhaupt auS:
261 f-Morgen 2| Ruthen stellbaren Landes, 129 „ 12^ „ Wiesen, und
2| „ 32^- „ Garten
bestehen und mit den erforderlichen Wohn - und Oekonomiegebauden versehen sind.
Die Qualifikation zur Uebernahme dieser Guts» pacht muß durch glaubhafte Zeugnisse ‘über Vermögen und landwirthschaftliche Kenntnisse, ohne welche Zeugnisse Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelgt werden.
Die Pachtbedingungen können schon jeht, sowohl in dein Pachtsekretariate der unterzeichneten Finanzministerialabtheilung, als auch bei der ge- nannten Nenterei eingesehen werden.
Cassel am 4. September 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.
W i e d e r h o l d, k. A.
vt. Schuchardt.
2. Den bestehenden Bestimmungen gem'äß werden die Kurfürstlichen Landrathsämter für die bevorstehenden Monate Oktober und November die Termine festsehen, in welchen die zurDeckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimmten Stuten — wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gut gebaute und wohlgehaltene zugelassen werden — der Besichtigung der Kreisthierarzte vorzuführen sind.
Die Pferdezüchter werden demnach aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, demnächst durch die OrtSvorstände bekannt gemacht werdenden Terminen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann Statt finden können, wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebracht wird.