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Wochenblatt

für

die Provinz HaNau.

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Hanau, Donnerstag den 30» September L8LT.

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

die erfechte Pfarrei Sebbeterode, Klaffe Treysa, dem Pfarrer Friedrich Handwerk zu Sachsenhau­sen zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den gor |tgd) ülfen v- Eschstruth zu Großenritte zum Nevierförster des dafigen Forstreviers, und

den Hegeförster Kuchen deck er zu Fasanerie bei Hanau zum Revierförster des Forstreviers Salmün- ster provisorisch zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Gutsverpachtung.

Zur anderweiten Verpachtung der zum Staats« vermögen gehörigen vereinigten beiden Domainen- güter zu Marjoß, daö Wirthschaftögut und der NohrbacherHof genannt, mit der dabei hergebrach­ten Schäferei-, Hute - und Triftberechtigung für 500 Stück Schafe, 'sowie mit der dem Wirth- schaftsgute zu Marjoß zustehenden Wirthschaftsbe- rechtiguug nebst Herbergirung, auf zwölf Jahre, von Petritag 1853 an, haben wir zweiten Stei- gerungötermin auf

Montag den 27. d. M.,

Vormittags 10 -Uhr, in das GeschäftSlokal der Nenterei Steinau anbe- raumt, wovon wir Pachtliebhaber mit dem Be­merken in Kenntniß sehen, daß die genannten beiden Güter überhaupt auS:

261 f-Morgen 2| Ruthen stellbaren Landes, 129 „ 12^ „ Wiesen, und

2| „ 32^- „ Garten

bestehen und mit den erforderlichen Wohn - und Oekonomiegebauden versehen sind.

Die Qualifikation zur Uebernahme dieser Guts» pacht muß durch glaubhafte Zeugnisse ‘über Ver­mögen und landwirthschaftliche Kenntnisse, ohne welche Zeugnisse Niemand zum Mitbieten zuge­lassen wird, in jenem Termine dargelgt werden.

Die Pachtbedingungen können schon jeht, so­wohl in dein Pachtsekretariate der unterzeichneten Finanzministerialabtheilung, als auch bei der ge- nannten Nenterei eingesehen werden.

Cassel am 4. September 1852.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.

W i e d e r h o l d, k. A.

vt. Schuchardt.

2. Den bestehenden Bestimmungen gem'äß werden die Kurfürstlichen Landrathsämter für die bevor­stehenden Monate Oktober und November die Termine festsehen, in welchen die zurDeckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimmten Stuten — wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gut gebaute und wohlgehaltene zugelassen werden — der Besichtigung der Kreisthierarzte vorzuführen sind.

Die Pferdezüchter werden demnach aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, demnächst durch die OrtSvorstände bekannt gemacht werdenden Termi­nen um so gewisser vorzuführen, als spätere Be­sichtigungen nur alsdann Statt finden können, wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebracht wird.