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aus dem Kurhessischen Unterthanenverbande, Be­hufs Auswanderung nach 'Nordamerika, nachge­sucht.

Gelnhausen am 8- September 1852- Kurfürstliches Landrarhsamt-

Huck.

JnGemaßheit deöGeseyes vom 4. April 1832, die Besteuerung des inländischen Weins betreffend, ist ein jeder Weinbauer verpachtet, der Steuer­behörde des Ortes innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Ende der Kelrerung den gewon­nenen Most oder Wein anzumelden, zu welchem Behufe gedruckte Formulare bet den Gemeindevor­stehern unentgeldlich in Empfang genommen wer­den können, worin jedes Gefäß, welches mit einer Nummer versehen, so wie der Kaum, wo der junge Wein aufbewahrt wird, in der vierten Spalte zu bemerken und in doppelter Ausfertigung abzuge- ben ist-

Mir Rücksicht auf die durch die §§. 25, 26 und 27 des erwähnten Gesetzes verordneten Strafen finden wir un» zur Abwendung von Benachtei­ligungen veranlaßt, hiermit wiederholt bekannt zu machen, daß

a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des .selbstgezogenen Weins ent­weder sofort nach der Kelrerung oder über­haupt vor dem 1. August künftigen IahreS Statt findet, mithin der Wein aus den Han­den des Weinbauers in andere Hände über- geht, die Abgabe vor der Ablieferung, nach vorgängig Start gehabter Feststellung der Quantität, eingezahlt werden muß;

b) nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein Trans­port von Trauben oder Most aus einem Be­zirke in den andern oder an Orte, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders als nn« ter steueramtlicher Koncrole übergeführt wer­den darf;

c) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der Abfendungs- oder Bestim- mungsorte Statt finden und der Führer eines jeden Transports darüber die ordnungsmä­ßige Legitimation vorzuzeigen im Stande fein muß, welche an die Steuerstelle des Be­stimmungsortes vor der Abladung oder Ein­lagerung abzugeben ist.

Die Ortövorgesehten der Weinbau treibenden Gemeinden werden hiermit aufgefordert, die vor­stehenden Bestimmungen mittelst Publikation zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen.'

Hanau am 11 September 1852.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt.

, Moedlinger. MatheS. Hein.

^erm?nn Christian Schultheiß zu Volzberg beabsichtigt mit seiner Familie nach Nord­

amerika auszuwandern und hat deshalb dahier um Entlassung aus dem Kurhessischen Untertha- nenveibnnoe nach gesucht.

Gelnhausen am 8. September 1852. Kurfürstliches Landrathsamt.

H u ck.

8. Die Militaii Pflichtigen:

1) Wilhelm Bartholmey, 2) Andreas Löhr, 3) Johann Dietrich 'Nennstiehl, 4) Ich. Bap­tist Adolph Rullmann, 5) Adam üdolph Schnei­der , 6) Johannes Spiegelberg, und 7) Bern­hard Wolf, aus Hersfeld; 8) Nikolaus Reiher aus Allmershaufen; 9) Peter Valentin Hahn, 10) Joh. Nikolaus Kehres, und 11) Adam Schneider, aus Friedlos; 12) Johannes Läpp aus Mecklar; tg) Heinrich Nuhn aus OberngeiS; 14) Ernst Döll aus Wipperehain; 15) Jakob Oswald Gempel, unb 16) Valentin Grenze­bach, aus Niederaula; 17) Johann Georg Reu- ber aus Mederjossa ; 18) Joh. Heinrich Schmidt aus Reckerote; 19) Johannes Nuhn aus Rot- terterode; 20) Philipp Heinz aus SvlmS; 21) Johann Heinrich Ernst aus Friedewald; 22) Heinrich Engel aus He>mbvldöhaufen; 23) Jo­hann Philipp Dihel aus Heringe»; 24) Phi­lipp Zierv aus Kleinensee; 25) Michael Wald aus Pengers; 2t>) Karl Schüler, 27) Christian Schüler, und 28) 'Nikolaus Heimervkh, aus ScheiMengsfetd; 29) Johannes ElaußuS aus Dünkelrode; 30) Johann Heinrich Bock aus Hilmes; 31) 9kikolauö Hujo, 32) Johann Ja­kob Rüger, unö 33) Valentin Ruppel aus Oberlengsfeld; 34) Johann Konrad .Rudolph Schlotzhauer, unö 35) August Schwur, aus Philippsthal; 36) Heinrich Plöller aus Unter« weisenborn; 37) Johannes Ehlmg, 38) Peter Mannel, und 30) Wilhelm Alannel, aus Wehrö- hausen,

welche entweder nicht zur diesjährigen Aushebung erschienen, oder im darauf folgenden Musterungs- lermine zurückgeblieben sind, bzw. sich der Ein­stellung in das Militair entzogen haben, werden hierdurch aufgefordert, sich noch binnen 3 Mona­ten bei der unterzeichneten Behörde zur nachträg­lichen Erfüllung ihrer Militairpflicht, bei Meidung der in den §§. 68, 69 und 70 des RekrutirungS- geseßes vom 29- September 1848 auf das AuS- treten gefesten Strafen und Nachtheile, zu stellen.

Hersfeld am 2. September 1852- Kurfürstliches Landrathsamt. UlotH.

9. Der Konrad ? ilch von Lichenroth hat dahier Behufs Auswanderung nach Nordamerika um Ent­lassung aus dem Kurhessischen Unterthanenver­bande nachgesucht.

Gelnhausen am 10- September 1852. Kurfürstliches Landrathsamt.

Schmidt.