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ter Lofmk; 10) 12 R. Weinberge am Knuß, ne­ben Johannes Wink,

erkannt, und zu dessen Vollzug erster Verkaufs- termin auf

den 2 2. Oktober d. I., eventuell zweiter und dritter auf

den t 9. N v v e in b e r und

17. Dezember d. I.,

jedesmal Vormittags von 11 bis 12 Uhr, in das hiesige GericbtSlokal an beräumt worden.

Pfandgläubiger haben ihre Ansprüche im ersten Berkaufstermine, bei Meidung deS gemeinrecht­lichen Nachtheils, bzw. der Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und alsbald zu begrün­den.

Langenfelbold am 24. August 1852. Kurfürstliches Justizamt.

M e n z-

vt. Fuß, k. A.

14. Seckbach. In Sachen der Katharine Burk, geb-Hausenhof auö Fechenheim, Klägerin, wider die ledige Elisabeth Braun und die Ehefrau deS Karl Wilhelm Em m e l, geb. Braun, in Seck­bach, Verklagten, hypothekarische Forderung besr-, sollen den Verklagten nachstehende, unter dem Na- inen der Elisabeth Braun katastrirte und in der Gemarkung von Seckbach telegene Immobilien, als:

1) Pmb. 215. 15| R- auf'in Lohr, neben Kon­rad Kratz; 2) Pmb. 305- 34j R. hinter'm Sau­lee , neben Lorenz Emmel; 3) Pmb. 180. 324 R- über dem Mühlweg, neben Johannes Hinke?, zwangsweise verkauft werden, und ist hierzu Ver- kaufscermin auf

den 2 9. Oktober d. I., eventuell zweiter und dritter auf

den 2 6. November und

2 4. Dezember d. I.,

Vormittags von 10 bis 11 Uhr, an hiesige Gerichtsstelle angesetzt worden, was Kauf­liebhabern hiermit eröstnet wird.

Zugleich ergeht andurch an alle Pfandgläubiger die Aufforderung, im ersten Termine ihre Forde­rungen, bet Meidung der Ausschließung, resp. Benachrichtigung von dem Verfahren auf ihre Kosten, anzumelden und urkundlich zu begründen.

Bergen am 30. August 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Hille.

vt. Molter.

15. Birstein. 1) Johannes Gerhard von Unterreichenbach; 2) Matthäus Lindenbaum, Heinrichs Sohn, 3) Johannes Burkhardt, 4) Philipp Reif, 5) Magdalena Christe, 6) Bar­bara Geibel, Philipp's Tochter, von Eckhardeoth; 7) Heinrich Volz von derSchächtelburg; 8) Kon­

rad Oestreich, und 9) Heinrich Lorey, Hein- rich's sen. Sohn, von HeUstein, deren dermaliger Aufenthaltsort dahier unbekannt ist, haben sich zur Berbußung der wider sie wegen Forstfrevel umwandlungsweife erkannten Arreststrafen bin­nen 14 Tagen, bei Meidung steckbrieflicher Ver­folgung, im hiesigen Amtsgefängnisse zu sistiren.

Birstein am 27. August 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

v. Ra u.

vt. Beck.

16. F u l d a. Die nachgenannten Militairpflich- tigen:

1) Adam Becker auS HerSfeld; 2) Johann Georg Steinert auS Willingshain; 3) Titus Jgnaz HodeS, und 4) Jgnaz Joseph Kern aus Hünfeld; 5) Johann Georg Hahn aus Kirch- hasel; 6) Cherubin Luckert, und 7) Johann Ge­org Schipper, aus Mackenzell; 8) Johann Fried­rich Zoll vonBurghaun; 9) Philipp Lichau auS Hechelmannskirchen ; 10) Joseph Weinberg, und 11) Maier Breitenbach, von Langenschwarz; 12) Karl An ton Kern aus Michelsrombach; 13) Konrad Ruppel aus Rochenkirchen; 14) Philipp Vollmar aus Rudolphöhan ; 15) Andreas Bock, und 16) Johannes Boländer, aus Wehrda; 17) Johann Adam Quanz aus Buchenau; 18) Phi­lipp Waider auS Dittloirod; 19) Friedrich Mül­ler aus Glaam; 20) Jakob Klotzbach aus MannS- bad); 21) Wilhelm Joseph Amand Steinbach aus Soisdorf; 22) Johann Georg Krug aus SoiSlieden

sind durch Erkenntnisse hiesigen Kriminalgerichts, und zwar die unter 1 und 2 Genannten am 13. Mai d. I., und die unter 3 bis 22 Genannten am 29. Juli d. I. auf den Grund der amtlichen Bescheinigungen der betreffenden Verwaltungsbe­hörden, wonach der unter 2 Genannte bei der Nekrutirung im Jahre 1851 in dem 'Aushebungs­termine zwar erschienen, sich jedoch der Einstellung entzogen hat, dagegen die Uebrigen, und zwar der un­ter i Genannte bei der im vorigen, und die unter 3 bis 22 Genannten bei der in diesem Jahre Statt gehabten Rekrutirung in dem Aushebungötermine ungehorsam zurückgeblieben, auch auf die vorschrifts­mäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimm­ten Frist nicht erschienen sind, und deren Un­gehorsam in Erfüllung der Miiitairpflicht noch fortbesteht, nach Ansicht der §§. b8 und 69 des RekrutirungögesetzeS vom v9. September 1848 für ausgetretene Militairpflichtige erklärt und deshalb ein jeder derselben zu einer Geldstrafe von 100 Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine 6monatliche, bzw. in eine, nach dem ange­führten §. 69, Absatz 2, im Verhältnisse der ein« gezahlten Geldstrafe * zu bestimmende Gefängniß­strafe sowie in die entstandenen Kosten verur- theilt worden.