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1852.

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Wochenblatt

Hanan, Donnerstag den 16» September 18LT.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Wagenfabrikanten E. W. Eoß zu Cassel das PrädikatHofwagenfabrikant zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:

dem Flügeladjutanten, Oberstlieutenant v. Loß- berg, die erbetene Erlaubniß zur' Annahme und zum Tragen des von des Herzogs von Sachsen- Meiningen Hoheit demselben verliehenen Komman- deurkreuzeS zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen« Ernestinischen HauscrdenS zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

die Porteepcefahnriche Heim im 2. Husarenre­giment und Hatren bach im 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zu Sekondlieutenants zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant Oden vom Artillerieregi­ment zum Hauptmann und Batteriechef zu ernen­nen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Zum öffentlichen Verkaufe der, hiesiger Leihbank verfallenen, Pfänder ist Termin auf Montag den 11. Oktober d. J. und folgende Tage anberaumt und es müssen in dieser Vergantung alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden. Sämmt­liche, vom 1. September 1851 an bis Ende Februar

1852 versetzten, und die bis den 1., bzw. den 30- September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen wer- , den sollen, längstens bis zum Schlüsse des Mo- . nats September dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung . keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts 'vir?> die Schreibstube während der Um- schreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmit» tags geöffnet.

Hanau am 4. September 1852.

Kurfürstliche Leihbankdirektion. Rauh.

2. Nachdem durch Beschluß Kurfürstlichen Ministe­riums des Innern vom £0. d: M., Nr. 1046, die Auflösung der Lotteriedirektion verfügt worden, wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die derselben obliegenden Geschäfte, soweit dergleichen von jetzt an noch vor­kommen sollten, von der Direktion des reformir- ten Waisenhauses werden besorgt werden.

Cassel am 30. August 1852.

Kurfürstliche Lotteriedirektion.

B ü ff.

3- Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß vonGetraide-undHülsenfrüchten, näm­lich: Weizen, Roggen, Spelz, Gerste, Hafer, Boh­nen, Linsen, Erbsen, Hirse, Welschkorn, Buchwei­zen und Wicken, welche Artikel der vollen Gebühr des Kurhessischen MainzolleS unterstellt sind, vom