Einzelbild herunterladen
 

MUMXWWM

18SS

IMttltMVUW

Wochenblatt

Hanan, Donnerftag den 9* September 18LT.

Gesetzgebung.

Die Nr- VIII deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben des Ministeriums des Innern,

vom 1. September 1852, den Verkehr mit Früchten betreffend.

Nachdem durch allerhöchste Entschließung Sei­ner Königlichen Hoheit des Kurfürsten die in dem RegierungsSuSschreiben vom 11. Ok­tober 1817, die Freilassung deS Verkehrs mit Früchten u. s. w. betreffend, enthaltene Vestlin, mung, wonach jeder Ankauf von Korn, Weizen, Gerste, Hafer, Kartoffeln und Mehl zum Wie­derverkäufe bei Strafe der Konfiskation ver­botenist, für sämmtliche Bestandtheile des Kur« staateS aufgehoben und demzufolge das Regierungs­ausschreiben vom 13. August 1818, die Wieder­herstellung des freien Fruchtverkehrs betreffend, auf sämmtliche Kurhesstsche Lande ausgedehnt wor­den ist; so haben die betreffenden Behörden und sonst Alle, welche es angehet, sich hiernach zu achten.

Cassel am 1. September 1852.

Kurfürstliches Ministerium des Innern. Hassenpflug.

vt. Beckmann.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcr- gnädigst geruhet:

dem Sekondlieutenant v- Waitz vom 2.Husaren- ttgtment den nachgesuchten Abschied zu bewilligen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant v. Amelunren vom 2. Husarenregiment zum Rittmeister und Cskadrons- chef, sowie

den Sekondlieutenant von Verschuer von der Garde duKorpö zum Premierlieutenant zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Zum öffentlichen Verkäufe der, hiesiger Leihbank verfallenen, Pfänder ist Termin auf Montag den 11. Oktober d. J. und folgende Tage anberaumt und eS müssen in dieser Vergantung alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden. Sämmt­liche, vom 1. September 1851 an bis Ende Februar 1852 versetzten, und die bis den 1., bzw. den 30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen wer­den sollen, längstens bis zum Schlüsse des Mo­nats September dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Um- schrcibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmit­tags geöffnet.

Hanau am 4. September 1852.

Kurfürstliche Leihbankdirektion. Rauh.

2. Nachdem durch Beschluß Kurfürstlichen Ministe­riums des Innern vom 20. d. M., Nr. 1046, die Auflösung der Lotteriedirektion verfügt worden,