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Wochenblatt
Hanan, Donnerftag den 9* September 18LT.
Gesetzgebung.
Die Nr- VIII deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Ministeriums des Innern,
vom 1. September 1852, den Verkehr mit Früchten betreffend.
Nachdem durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten die in dem RegierungsSuSschreiben vom 11. Oktober 1817, die Freilassung deS Verkehrs mit Früchten u. s. w. betreffend, enthaltene Vestlin, mung, wonach jeder Ankauf von Korn, Weizen, Gerste, Hafer, Kartoffeln und Mehl zum Wiederverkäufe bei Strafe der Konfiskation verbotenist, für sämmtliche Bestandtheile des Kur« staateS aufgehoben und demzufolge das Regierungsausschreiben vom 13. August 1818, die Wiederherstellung des freien Fruchtverkehrs betreffend, auf sämmtliche Kurhesstsche Lande ausgedehnt worden ist; so haben die betreffenden Behörden und sonst Alle, welche es angehet, sich hiernach zu achten.
Cassel am 1. September 1852.
Kurfürstliches Ministerium des Innern. Hassenpflug.
vt. Beckmann.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcr- gnädigst geruhet:
dem Sekondlieutenant v- Waitz vom 2.Husaren- ttgtment den nachgesuchten Abschied zu bewilligen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Premierlieutenant v. Amelunren vom 2. Husarenregiment zum Rittmeister und Cskadrons- chef, sowie
den Sekondlieutenant von Verschuer von der Garde duKorpö zum Premierlieutenant zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zum öffentlichen Verkäufe der, hiesiger Leihbank verfallenen, Pfänder ist Termin auf Montag den 11. Oktober d. J. und folgende Tage anberaumt und eS müssen in dieser Vergantung alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden. Sämmtliche, vom 1. September 1851 an bis Ende Februar 1852 versetzten, und die bis den 1., bzw. den 30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats September dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Um- schrcibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet.
Hanau am 4. September 1852.
Kurfürstliche Leihbankdirektion. Rauh.
2. Nachdem durch Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 20. d. M., Nr. 1046, die Auflösung der Lotteriedirektion verfügt worden,