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9. Volkmarsen. — Oeffenlliche Ladung. — Der Taglöhner Joseph Bodenhausen von hier, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, wird als Angezelgter zur mündlichen Verhank- lung in der Anzeigesache wegen, in der Nacht vom 29. auf den 30. April d. I., verübter Entwen­dung eines Paars .Riemenschuhe zum Nachtheile des in genannter Nacht im hiesigen Gefängnisse verstorbenen Christian Kargel von Landau, auf den 2 7. A u g u st d- I.,

Vormittags 9 Uhr, in daS Sitzungszimmer des hiesigen JustizamteS mit dem Bedeuten vorgeladen, daß er nach §• 55 deS Strafprozeßgeses vom 3t. Oktober 184s im Falle seines Ausbleibens als der angeklagten That schuldig zu verurteilen ist. Demselben wird zu- gleiM eröffnet, daß ihm in der Person des Amrs- advokaten Reinold dahier ein Rechtöbeistand von Amlöwegen beigeordnet worden ist, und daß alle künftig ergehenden richterlichen Verfügungen, mit Ausnahme des Urtheils, nur dem genannten Ver­theidiger bekannt gemacht werden.

Volkmarsen am 18- Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. (JufUzbeamter beurlaubt.)

Gef. im Aktuariat: FlieS.

10 A m ö n e b u r g.

Urtheil in der Strafsache wider

Georg Adam Bien von Rüdigheiin, wegen Körperverletzung.

In Erwägung,

daß der Angeklagte, beschuldigt:

am Abend deS 22. Februar 1852 dem Hein­rich Sommer von Speckswinkel mit einem Prügel zwei Schlage auf den linken Arm gegeben, und dadurch diesem den lin­ken Unterarm zerbrochen zu haben,

aus die erlassene öffentliche Ladung Nicht erschienen und deshalb der angeklagten Thal für geständig anzusehen ist;

daß sich daS durch diese Handlung verübte Ver- gehen als Körperverletzung darslellt, welches mit Strafe nach richterlichem Ermessen zu belegen, bei deren Ausmessung die Größe der Verletzung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die wieder er­folgte Heilung zu berücksichtigen ist,

wird der Angeklagte, Georg Adam Bien von Rüdigheim, der Körperverletzung deS Heinrich Sommer schuldig erkannt, und deshalb zu einer sechswöchigen Zwang sarbeitö- h aus strafe verurteilt, unter Niederschlagung der Kosten, wegen Armuth. V. R. W.

Amöneburg am 30- Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. lW-) Beschor- (gez.) Dorn.

Da das vorstehende Erkenntniß dem genann­ten Verurteilten weder zu verkündigen noch zu behandigen steht, so wird dasselbe in Gemäß, Heit des §. l 28 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 184s öffentlich bekannt gemacht, mit dem Ansagen, daß acht Zage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Ein- rückung zuletzt erfolgt, dasselbe als publizirt gilt, wobei dem Verurteilten zur Nachricht dient, daß ihm gegen das obige Erkenntniß das Rechts­mittel der Einsprache zustehe, und solches im Sekretariate des hiesigen Gerichts binnen einer unerstreckbaren Frist von 10 Zagen, seit Ver­kündigung des Urtheils, mündlich zu Protokoll, oder in den tm §. 363 des StrafprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 genannten Fallen schrift­lich anzubringen sei.

Amöneburg am 2. August 1852. KurfürstlicheS Iuchzamt. Bescher.

vt. Fleischmann.

11. Gronau. — Ediktalladung. — Der Müller Wilhelm Sommerlade in Niederdor« selben, als Besitzer der früher dem Kurstaate zu Erbleihe erhaltenen, allda an der Nidda gelegenen Vlühle, hat seither in Gemaßheit rechtskräftigen Bescheids des unterzeichneten Kurfürstlichen Ju- stizamteö vom 7. März 1842 von ber PkmewSe Gronau für die von solcher zu leisten gehabten un» gemessenen Baus, ohnden 8 Zhlr. 7 Hlr. oder t4 Fl.

2 Kr-, imgleichen für die Anfuhr eines Mahlsteins und eines Baustammes 2 Thlr- 25 Sgr. 9 Hlr. oder 5 Fl- zu fordern gehabt.

Derselbe hat für die mit dem Jahre 1851 er­loschenen vorgedachten Leistungen von der, obge­dachten Pflichtigen eine dem 20fachen Betrage gleick)- kommende Summe zu 380 Fl. 40 Kr. oder 217 Zhlr. 15 Sgr. 8 Hlr. mit Verzugszinsen vom 1. Januar 1852 an, als Entschädigung im Wege der gerichtlichen Provokation in Anspruch genom­men.

Zur Verhandlung über die desfallS erhobene Provokation ist Termin auf

den 4. Oktober d. J. anberaumt worden.

In Gemaßheit des §. 88 des GesetzeS vom 23- ' Juni 1832 werden alle bei der Auseinandersetzung und bzw. bei der Verfügung über das AblöfungS- kapital Betheillgte hierdurch aufgefordert, in dem gedachten Termine, andernfalls aber binnen 6 Monaten,

vom Tage der Eiürückunq dieses, ihre Ansprüche um so gewisser geltend zu machen, als sie an­sonst im ersten Falle als in das Ergebniß der Auseinandersetzung einwilligend angesehen, außer­dem aber ihr/ Ansprüche bei der Verfügung über