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gareta, geb. Noth, zu Mittelsinn, welche in den Nummern 32 und 33 dieses Blattes vom Jahr 1851 naher bezeichnet sind, sind in dem Hypo- thekenbuche solvente Gläubiger, als:

a) Amtöverwalter Wurm zu Hanau, und

b) die beiden Schwestern und der Halbbruder deS Melchior Klein feil er von Mittelsinn — nähere Bezeichnung fehlt —

eingetragen. Die Grundstücke sind zwangsweise verkauft und der Erlös wird in der Kürze ver- tbeilt werden, weshalb die genannten Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger, in Gemaßheit des §. 5 der Verordnung vom b. Oktober 1821, hierdurch aufgefordert werden, ihre Mit sprudle bis zu in 1. September d. I. geltend ^u machen- oder stiichibe- rücksichtigung bei der Bertheilung des ErlöseS zu gewärtigen.

Schwarzenfels am 2. August 1852. Kurfürstliches Justizamt.

M e r x.

2 7- Volk warfen. — Oessentliche Ladung. — Der Taglöhner Joseph Bodenhausen von hier, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, wird als Angezeigter zur mündlichen Verhand­lung in der Anzeigesache wegen, in der Nacht vom 29. auf den 30. April d. J., verübter Entwen­dung eines Paars Riemenschuhe zum Nachtheile des in genannter Nacht im hiesigen Gefängnisse verstorbenen Christian Kargel von Landau, auf d e n 2 7. A u gu st d. I.,

Vormittags 9 Uhr, in das Sitzungszimmer des hiesigen Justizamtes mit dem Bedeuten vorgeladen, daß er nach §. 55 deS StrasprozeßgeseS vom 31. Oktober 1848 im Faste seines Ausbleibens als der angeklagten That schuldig zu verurtheilen ist. Demselben wird zu­gleich eröffnet, daß ihm in der Person deS Amts- advokaten Re in ol d dahier ein RechtSbeistand von AmtSwegen beigeordnet worden ist, und daß alle künftig ergehenden richterlichen Verfügungen, mit Ausnahme des Urtheils, nur dem genannten Ver­theidiger bekannt gemacht werden.

Volkmarsen am 18. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

(Justizbeamter beurlaubt.)

Ges. im Aktuariat: FlieS.

28- A m ö n e b u r g.

Urtheil in der Strafsache wider

Georg Adam Bien von Rüdigheim, wegen Körperverletzung.

In Erwägung,

daß der Angeklagte, beschuldigt:

am Abend des 22. Februar 1852 dem Hein­rich Sommer von Speckswinkel mit

einem Prügel zwei Schläge auf den linken Arm gegeben, und dadurch diesem den lin­ken Unterarm zerbrochen zu haben,

auf die erlassene öffentliche Ladung nicht erschienen und deshalb der ungesagten That für geständig anzusehen ist;

daß sich das durch diese Handlung verübte Ver­gehen als Körperverletzung darstestt, welches mit Strafe nach richterlichem Ermessen zu belegen, bei deren Ausmessung die Größe der Verletzung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die wieder er­folgte Heilung zu berücksichtigen ist, -

wird der Angeklagte, Georg Adam Bien von Rüdigheim, der Körperverletzung des Heinrich Sommer schuldig erkannt, und deshalb zu einer sechswöchigen Zwangsarbeits­hausstrafe veruriheilt, unter Niederschlagung der Kosten, wegen Armuth. V. R. W- Amöneburg am 30- Juni 1852.

K u > fürst l i ch eö I u st iza mt.

sgez.) Beschor. (gez.) Dorn.

Da das vorstehende Erkenntniß dem genann­ten Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu beständigen steht, so wird dasselbe in Gemäß- Hett des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 öffentlich bekannt gemacht, mit dem An fügen, daß acht Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Ein- rückung zuletzt erfolgt, dasselbe als publizirt gilt, wobei dem Verurtheilten zur Nachricht dient, daß ihm gegen das obige Erkenntniß das Rechts­mittel der Einsprache zustehe, und solches im Sekretariate des hiesigen Gerichts binnen einer unerstreckbaren Frist von 10 Tagen, seit Ver­kündigung des Urtheils, mündlich zu Protokoll, oder in den im §. 363 deS Strafprozeßgesetzes vom 31-Oktober 1848 genannten Fallen schrift­lich anzubringen sei.

Amöneburg am 2. August 1852. Kurfürstliches Justizamt.

Bescher.

vt. Fleischmann.

29. Gronau. — Edikt alladu n g. — Der Müller Wilhelm Sommerlade in Niederdor- felben, als Besitzer der früher dem Kurstaate zu Erbleihe erhaltenen, allda an der Nidda gelegenen Mühle, hat seither in Gemaßheit rechtskräftigen Bescheids deö unterzeichneten Kurfürstlichen Ju- stizamtes vom 7. März 1842 von der Gemeinde Gronau für die von solcher zu leisten gehabten un- gemessenen Baust ohnden 8 Thlr. 7 Hlr. oder 14 Fl. 2 Kr-, imgleichen für die Anfuhr eines Mahlsteins und eines Baustammes 2 Thlr. 25 Sgr. 9 Hlr. oder 5 Fl- zu fordern gehabt.

Derselbe hat für die mit dem Jahre 1851 er­loschenen vorgedachten Leistungen von der cbge- dachten Pflichtigen eine dem 20fachen Betrage gleich- 6