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Herrn Heinrich Siemon von Sipperhausen vcr- urtheilt, unter Niederschlagung der Kosten we­gen Armuth. V. R. W.

Dem Verurlheilten steht hiergegen das Rechts­mittel der Einsprache zu; das deshalbige Gesuch ist binnen einer unerstreckbaren Frist von zehn Ta­gen, vom Tage der Behändigung dieses Urtheils an, bei unterzeichnetem Gerichte mündlich im Ak- tuariate zu Protokoll anzubringen.

Homberg am 44. Juli 1852.

, Kurfürstliches Justizamt.

Fulda.

Da der Aufenthaltsort des Verurtheilten un­bekannt ist, so wird in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 die zweimalige Einrückung deS vorstehenden Er­kenntnisses in drei öffentliche Blatter verfügt und bemerkt, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, für-publizier gilt.

Homberg am 24. Juli 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Fulda.

Begl.: Arnold.

22. Sterbfritz und We ich er s b a ch. Zum zwangsweisen Ausgebote des dem Johann Adam Merr und den Kindern des Johannes Merr und Ehefrau, Elisabeth, geb. Merr, alö: Ka- lharine Merr, verehelichte Elgert, Jobannes Merr, dessen Ehefrau, Elisabeth, geb. Merr, Eva Merr, Konrad Merr und Andreas M e rr, ledig, sämmtlich aus Sterbfritz, gehörigen, in da- stger und Weichersbacher Gemarkung gelegenen: geschlossenen ^ BauerngulS:

G. 137. Wohnhaus (Nr. 29) mit

Scheuer, Stallung und Backhaus.....| Ar. 8 R.

V 143. Garten dahinter . . . „ 8 „

im Ganzen mit Einschluß der

Ländereien und Wiesen . 98| „ 4|| * ist anderweit zweiter Termin auf

den 23- August d. J.,

Vormittags von 10 bis 11 Uhr, anher, und dritter Termin auf

den 27. September d. J.,

Nachmittags 2 Uhr, in die Wohnung des Bürgermeisters in Sterbfritz anberaumt worden.

Hypotbekargläubiger haben ihre Forderungen im zweiten Termine, bei Meldung deö gemeinrechtlichen Nachtheils, bezüglich Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und durch Vorlage der ent- sprechenden Urkunden zu begründen. ^chwarzenfels am 24. Juli 1852. Kurfürstliches Justizamt.

M e r tz.

vt. Jordan-

23- Huttengesäß. In Sachen der Ehefrau des Johannes Neidhardt 7r, Karharine, geb. Neid, Hardt, von Hüttengesaß, Klägerin, gegen Philipp Jtt Ir, für sich und kraft väterlicher Gewalt seiner minderjährigen Kinder, Elisabeth und Philipp Jtt zu Hüttengesaß, Beklagten, wegen Forderung, jetzt des Advokaten Wilhelm Bauscher in Hanau, gegen die oben angeführten Beklagten, Deserviten betreffend, ist auf Antrag des Advokaten Wilhelm Bauscher in Hanau der öffentliche Verkauf nach­stehender, auf den Namen der Beklagten zur ide­ellen Hälfte eingetragenen Immobilien, alS:

Ackerland:

Ch. Ar. Rth.

S. 281. | 5 in der Kühkaute, zwischen Kon­rad Bender 3r und MarkuS Neides;

U. 354. — 23rV am Höresberg, zwischen Johan­nes Reidel Ir und MarkuS Reidel;

X. 297. | 9 am Psingstberg, neben Ernst Arndt und Kaspar Reidel;

H. 406- | 2 auf der Stemrücke, zwischen Ernst Ruth und Georg Jtt 4r;

M. 510. | 2 unter’m Götzberg, zwischen Jo­hannes Helbig 2r und Peter Hofmann.

Wiese:

L. 998. — 23/ö im Röhrig, am Weg und Jo­hannes Hofmann 3r,

erkannt, und zu dessen Vollziehung erster Ver­kaufstermin auf

den 24. Septeinber d. I., eventuell zweiter und dritter auf den 22. Oktober und

19. November d. I., jedesmal Vormittags von 11 bis 12 Uhr, anher angesetzt.

Pfandgläubiger haben ihre Ansprüche im ersten Verkaufstermine, bei Meldung der Ausschließung, bzw. der Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzu­melden und alsbald unter Vorlage der Original­urkunden zu begründen.

Langenselbold am 27. Juli 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

Menz.

vt. Scherer.

24- Untersotzbach. Nachdem in Sachen der Ge­meinde Untersotzbach, Klägerin, gegen Johannes Wagner jun. in Nr. 28 von da, Beklagten, Schuld betreffend, auf Antrag des Fürstlichen Kammerraths Jost, als Bevollmächtigten des Herrn Fürsten Wolfgang Ernst zu Jsenburg-Birstein, der anderweite Verkauf der dem Johannes Schau- berget zu Untersotzbach adjudizirten Immobilien, nämlich: