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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Generalmajor und Chef deö GeneralstabeS v. Helmschwerd die erbetene Erlaubniß zur An­nahme und zum Tragen des von dem Präsidenten der französischen Republik demselben verliehenen Kommandeurkreuzes des Ordens der Ehrenlegion zu ertheilen. -

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Amtsadvokaten Wilhelm Gleim zu Sontra auch die Advokatur bei dem Justizamte in Bischhau- sen zu gestatten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Kriminalgerichtssekretar Karl Zimmermann zu Cassel zum Aktuar bei dem Justizamte in Hün- feld zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den außerordentlichen Professor Dr. med. Zwen- ger zu Marburg zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät daselbst für Las Fach der Pharmazeutischen Chemie zu ernennen;

die erledigte Pfarrei Löhlbach, in der Klaffe Fran­kenberg , dem außerordentlichen Pfarrer und Rektor Georg Friedrich Keßler zu Wetter zu übertragen;

den Pfarrer Siefert zu Jstha, in der Klasse Wolfhagen, an die erledigte Pfarrei Lellmeden, in der Klasse Lichtenau, zu versetzen,^sowie

dem von der Wallonischen Kirchengemeinde zu Ha- nau erwählten Pfarrer Viktor Groß aus Gsteig, bei-Jnterlacken in der Schweiz, die allerhöchstlandes- herrliche Bestätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Der Gärtner Johann Daniel Müller von hier hat bei uns angezeigt und bei dem hiesigen Stadtgerichte eidlich bestärkt, daß ihm die^in seinem Besitze befindlich gewesenen Schuldverschrei­bungen der Kurhessischen Landeskreditkasse:

1) Serie Aa. Nr. 2359 über 500 Thlr., vom 8. August 1837,

2) w Cb. 1156 über 100 Thlr., vom 2. Dezember 1839,

3) Da. 564 über 50 Thlr., vom 5. August 1834,

4) ,, Da. 8 über 50 Thlr., vom 21.

Januar 1833, mit den dazu gehörigen Zinsabschnitten abhanden gekommen seien.

Es werden daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 die gegen­wärtigen Inhaber der gedachten Schuldverschrei­bungen aufgefordert, sich unter deren Vorlegung vor dem Abläufe von drei Monaten nach der dem- nächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jah­resfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls Duplikatscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als der Kapitalien, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibungen zur Zahlung einge­reicht sein werden, geleistet werden wird.