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6. Marb u rg. Das Kriminalgericht zu Marburg, bestehend aus: ,
deni Kriminalgerichtsyirektvr Becker, >
dem Justizbeamlen Theiß, l hier,
dem Kriminalgerichtsassessor 8a u d c n ba ch ,)
ertheilt in der Strafsache gegen den Kuhhirten und Nachtwächter Wilhelm Neu rath und Genossen zu Schwabendorf wegen Aufruhrs, Diebstahls und nachfolgender Theilnahme an.Diebstahl folgendes Erkenntniß.
Auf den Grund des in den öffentlichen Sitzungen des Kriminalgerichts vom 8., 9. u. 10. d. M. Verhandelten, wonach folgende Einwohner von Schwaben- dorf:
K. K. .
4) Ludwig Hellwig, 29 Jahre alt, Ziegelbrenner und Ackermann,
k. k.
20) Dietrich Ebert, 25 Jahre alt, Taglohner, rc. rc.
angeklagt werden:
daß sie in der Nacht vom 29. auf den 30. April 1848 in der Absicht, an dem Forstlaufer Fleisch- mann zu Schwarzenborn wegen seiner strengen Dienst- führung sich zu rächen und ihn zu nöthigen, den Forstschutz nicht mehr oder doch weniger streng als früher zu handhaben, sich zusammengerottet, in die Wohnung des gedachten Forstlaufers beheben und daselbst Gewaltthätigkeiten und Eigenihumsbefchädigun- gen verübt haben;
sodann weiter:
rc. rc.
Ludwig Hellwig, Nr. 14,
daß er eine Seite Speck und eine Doppelflinte, 16 Thaler werth, gestohlen und an der Entwendung von Speck nachfolgend Theil genommen;
rc. rc.
Dietrich Ebert, Nr. 20, rc. rc.
daß er der nachfolgenden Theilnahme an der Entwendung von Speck sich schuldig gemacht habe, nach Ansicht deS in dieser, Sache von der Kriminal- kammer des vormaligen Obergerichts hier unter dem 1. April v. I. erlassenen Beschlusses, und
in Erwägung:
daß, was die erste Anklage betrifft, zunächst in objektiver Hinsicht diejenigen Thatsachen, welche das Obergericht in jenem Beschluß für erwiesen erklärt hat, auch durch die vor dem Kriminalgericht gepflogenen Verhandlungen, insbesondere die Aussagen der verhörten Auskunftspersonen, in Verbindung mit dem vorgelesenen Protokolle über den gerichtsseitig eingenommenen Augenschein und den von den Angeklagten im Verlauf der vorbereitenden Untersuchung abgelegten völlig glaub- haflen Bekenntnissen genugsam dargethan sind,
und das Verbrechen, was hiernach begangen, aus den vom Obergerichte entwickelten Gründen, zufolge des §. 20 der Verordnung vom 22.
Oktober 1830, als das des Aufruhrs angesehen werden muß;
in weiterem Betracht, rc. rc.
daß sodann durch die Gerichtsverhandlungen und die während derselben veröffentlichten, von den Angeklagten in der Voruntersuchung mit Bewußtsein , frei und ernstlich abgelegten Bekenntnisse, deren lheilweiser Widerruf durch nichts begründet worden, in rechtliche Gewißheit-gesetzt worden ist, daß die Angeklagten unter I bis 21, 23 und 24 dem aufrührerischen Unternehmen ge? gen den Forstlaufer Fleischmann sich angeschlossen und nach Schwarzenbvrn mitgezogen sind,
K. K.
Ludwig Hellwig, Nr. 4 , ebenwohl das fragliche Unternehmen (gegen rc. Fleischmann) mit verabredet, auf dem Zug den Befehl geführt, sich dabei mit einer Flinte bewaffnet, solche vor Fleischmann's Haus, um Letzteren zu schrecken, abgeschossen, in daS Haus mit eingedrungen ist, vor demselben eine Wache angeordnet, bei dem Herbeischaffen und Bert heilen der Speisen dem Forstlaufer Fleischmann Hülfe geleistet, mehrere Mobilien des Letzteren zernichtet, ein Fenster ein- geschlagen, die VorrathSkammer hat erbrechen helfen, eine Seite Speck in diebischer Absicht sich angeeignet und Fleischmann's Ranzen hat zerreißen helfen;
re. re.
Dietrich Ebert, Nr. 20, und Wilhelm ® 6z belcr, Nr. 21, -mi Fleisibmamiö Haus mit ein- gedrungen sind und in Schwabendorf den gestol>- lenen Speck haben verzehren helfen, rc. rc.
daß dagegen das Gericht davon Ueberzeugung nicht erhalten hat, daß
rc. rc.
Jean Henri Archinal und Ludwig Hellwig die Doppelflinte
rc. rc.
des Forstlausers Fleischmann mit der Absicht zu sich genommen haben, sich diese Sachen rechtswidrig zuzueignen,
diesen Angeklagten daher hier das Vergehen deS DlebstablS zur Schuld und Strafe nicht zu- gerechnet werden kann;
rc. rc.
erwogen ferner,
daß die Vergebungen, deren die Angeklagten nach dem Obigen schuldig sind, unter die Verordnung vom 22. Oktober 1830 fallen, resp, nach dem auf das gemeine Recht gegründeten Gerichtsgebrauche zu ahnden sind, dergestalt, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer Uebelthaten die Strafe der schwersten mit einem schärfenden Zusatz für die geringeren erkannt wird,