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angewandt werben können, weil hier grobe Ei- genrhuuiobtschädiguiigen verübt sinv,

sie Angiwogten naher unter Berücksichtigung der in allen tiefen $$. enthaltenen Satzungen, je nachdem sie, wie oben angeführt, Anstifter oder Anführer waren, sich mit Waffen — als welche auch die mitgenommenen Stöcke angesehen werden müssen — versehen, durch betontere Thä­tigkeit ausgezeichnet und an den Eigenthlnnshc- schädigungen mehr oder weniger betheiligt haben, nach richterlichem Ermessen zu bestrafen sind,

daß der Angeklagten Behauptung, wie Fleisch- mann durch gesetzwidrige Strenge und falsche Anzeigen sie gedruckt, ohne alle Begründung ge­blieben ist, auch in der politischen Aufregung zur Zeit des begangenen Verbrechens ein Straf- milderungsgrund nicht, wohl aber ein solcher hin­sichtlich der Eigenihuuisbeschädignngen darin zu finten ist, daß die Angeklagten durch den bei Fleischmann genossenen Branntwein in einen auf­geregten Zustand versetzt fein mochten,

ic. ’C.

werden

«. rc.

4) Ludwig Hellwig , unter Freisprechung hin­sichtlich des Fliuteiidiebstavls, wegen Aufruhrs und Entwendung einer Seite Speck in eine fünf­jährige Eisen strafe zweiter Klasse,

rc. rc.

20) Dietrich Ebert wegen Aufruhrs und nach­folgender Theilnaome an der Speckenlweuduug in eine dreimonatliche Zwangsarbe i t ö- h a u s st r a f e,

ic. ic. alle Angeklagten in die Kosten dieses Prozesses solidarisch verurtheilt und die Angeklagten inner den Nrn. ir. 4 rc. des Rechts, die Kurhes,ische Nationalkokarde zu nagen, verlustig erklärt. V. R. W.

Marburg am 14, Juni 1852.

(gez.) Becker. L !> eiß. Landenbach.

@es. (gez.) Gehren, Sekr.

Da das vorstehende Erkenntniß den Mitangeklagten Ludwig Hellwig und Dietrich Ebert zu Schwa- bendorf weder hat verkündigt noch behändigt werden können, so ivirv dasselbe hierdurch in Gemäßheit des $• 128 des Slrafprvzeßgesetzeö vorn 3 l. Oktober 1848 veröffentlicht, mit dem Bemerken, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, für puplizirt gilt, lag reu Verurtheilierl gegen dasselbe ras Rechtsmittel der Betufung an den Kriminalsenat Kurfürstlichen t^vergerichts zu Gaffel zustehe, und daß dieses Üiechts» Mittel im Sekretariate des untetzeichnelen Gerichts

binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen einzuführen sei.

Marburg am 30. Juni 1852.

Kurfürstliches Kriminalgericht.

Becker.

vt. Gehren.

32. Fulda. — Urtheil. — Das Kurfürstlich Hess. Kriminalgericht, heftehenh aus Den unterzeichneten Richtern , erkennt Den Johann Schickendanz von Hamzell,

da Detselbe zum heutigen Termine öffentlich geladen, abe» nicht erschienen ist,

nach Ansicht des Strasprezeßgesetzes §. 55 und des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli 1851, §. 43, sowie Der Verordnung vom 29. November 1823, §. 3, 13, des Betteins außeihack des Wohnortes im dritten Berretungssalle für schuldig und verurtheilt den­selben zu einer dreimonatlichen Zwanqsarbenshaus- strafe, sowie in Die nicht zu berechnenden Kosten.

L. R. W.

Fulda am 24. Juni 1 «52-

Kerstin g. Wagner. U t h.

vt. Gärtner.

Da dieses Urtheil dem Angeklagten wegen Abwesenheit nicht dar bebankigt werden können, so wird solches in Gemäßsten des §• 128 des Scrafprozeßgeseßes vom 31. Oktober 1848 mit ' dem Bemerken veiöyeutucht, daß dasselbe acht Tage nach Dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizier gilt, daß ihm gegen dasselbe das Rechtsmittel der Einsprache zustehe, und daß er, wenn ir von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen wolle, das deshalbige Gesuch binnen einer unerureckbaren Frist von 10 Tagen, seit Bevändigung des Urtheils, bei dem Sekretariate des Krimliia.genchtS mündlich zu Broivkoll oder schriftlich durch einen Dem Anwallstande unge­hörigen Vertreter anzubringen habe.

Fulda am 8. Juli 1852.

Kurfürstliches Kriminalgericht. Kerstin g.

33. N e u e n b a ß l a u. In Sacken des PartikulierS David Halten Hof von Hanau, als Kurator über das Vermögen des abweienden Wilhelm Linden- Dauer von da, Klägers, gegen Ernst Frick (EliaS Eehn) und dessen Ehefrau, Anna Maria, geb. Stichel, in Neuenhaßlau, Verklagten, wegen jpy= porhekforterung, ist Der Zwangsverkauf nächste, schrieben er, den Verklagten zugehörigen, in Dieiu enhaßlau und käsiger Gemarkung gelegenen Immo­bilien , als:

i. Hofraithe:

1) Nr. 15 bis 21. 391 N. ein Wohnhaus, mit Nr. 24 bezeichnet, Scheuer, Schweinstall und Hrfraum, neben Johannes Semmel.

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