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rc. ic.
20) Dietrich Ebert, 25 Jahre alt, Taglöhner, rc. rc.
angeklagt werden:
daß sie in der Nacht vont 29. auf den 30. April 1848 in der Absicht, an dem Forstlaufer Fleischmann zu Schwarzenborn wegen seiner strengen Dienst- führung sich zu rächen und ihn zu nöthtgen, den Forstschutz nicht mehr oder doch weniger streng als früher zu handhaben, sich zusammengerottet, in die Wohnung des gedachten Forstlaufers begeben und daselbst Gewaltthätigkeiten und Eigenthumsbeschädigun- gen verübt haben;
sodann weiter:
rc. rc.
Ludwig Hellwig, Nr. 14,
daß er eine Seite Speck und eine Doppelflinte, 16 Thaler werth, gestohlen und an der Entwendung von Speck nachfolgend Theil genommen;
rc. rc.
Dietrich Ebert, Nr. 20, rc. rc.
daß er der nachfolgenden Theilnahme an der Entwendung von Speck sich schuldig gemacht habe, nach Ansicht des in dieser Sache von der .Kriminal.- kammer des vormaligen Obergerichts hier unter dem 1. April v. I. erlassenen Beschlusses, und
in Erwägung:
daß, was die erste Anklage betrifft, zunächst in objektiver Hinsicht diejenigen Thatsachen, welche das Obergericht in jenem Beschluß für erwiesen erklärt hat, auch durch die vor dem Kriminalgericht gepflogenen Verhandlungen, insbesondere die Aussagen der verhörten Auskunftspersonen, in Verbindung mit dem vorgelesenen Protokolle über den gerichtsseitig eingenommenen Augenschein und den von den Angeklagten im Verlauf der vorbereitenden Untersuchung abgelegten völlig glaubhaften Bekenntnissen genugsam dargethan sind,
und das Verbrechen, was hiernach begangen, aus den vom Obergerichte entwickelten Gründen, zufolge des $. 20 der Verordnung vom 22. Oktober 1830, als das des Aufruhrs angesehen werden muß;
in weiterem Betracht, rc. rc.
daß sodann durch die Gerichtsverhandlungen und die während derselben veröffentlichten, von den Angeklagten in der Voruntersuchung mit Bewußtsein , frei und ernstlich abgelegten Bekenntnisse, deren theilweiser Widerruf durch nichts begründet worden, in rechtliche Gewißheit gesetzt worden ist, daß die Angeklagten unter l bis 21, 23 und 24 dem aufrührerischen Unternehmen gegen den Forstlaufer Fleischmann sich ««geschloffen und nach Schwarzenborn mitgezogen sind,
k. k.
Ludwig Hellwig, Nr. 4 , ebenwohl daS fragliche Unternehmen (gegen M. Fleischmanu)
mit verabredet, auf dem Zug den Befehl geführt, sich dabei mit einer Flinte bewaffnet, solche vor Fleischmann's Haus, um Letzteren zu schrecken, abgeschossen, in das Haus mit eingcvrungcn ist, vor demselben eine Wache ««geordnet, bei dem Herbtischaffen und Vertheilen der Speisen dem Forstlaufer Fleischmann Hülfe geleistet, mehrere Mobilien des Letzteren zernichtet, ein Fenster ein- geschlagen, die Vorrathskammer hat erbrechen helfen, eine Seite Speck in diebischer Absicht sich angeeignet und Fleischmann's Ranzen hat zerreißen helfen;
rc. rc.
Dietrich Ebert, Nr. 20, und Wilhelm Gö- bele r, Nr. 21, in Fleischmann's Haus mit ein« gedrungen sind und in Schwabendorf den gestohlenen Speck haben verzehren helfen,
rc. rc.
daß dagegen das Gericht davon Ueberzeugung nicht erhalten hat, daß
rc. rc.
Jean Henri Archinal und Ludwig Hellwig die Doppelflinte
rc. rc.
deS Forstlaufers Fleischmann mit der Absicht zu sich genommen haben, sich diese Sachen rechtswidrig zuzucigncn,
diesen Angeklagten daher hier das Vergehen des DiebstahlS zur Schuld und Strafe nicht pu gerechnet werden kann;
rc. rc.
erwogen ferner,
daß die Vergehungen, deren die Angeklagten nach dem Obigen schuldig sind, unter die Verordnung vom 22. Oktober 1830 fallen, resp, nach dem auf das gemeine Recht gegründeten Gerichtsgebrauche zu ahnden sind, dergestalt, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer Uebelthaten die Strafe der schwersten mit einem schärfende» Zusatz für die geringeren erkannt wird,
daß, was den Aufruhr betrifft, zwar keine Obrigkeit gegen die Angeklagten eingeschritten ist, mithin auch keine Widcrsetzlichkeit gegen dieselbe hat begangen werden können, die Angeklagten aber Fleischmann's Haus gewaltsam erbrochen, demselben durch grobe Beschädigungen seines Eigenthums sehr beträchtlichen Vermögensnachtheil zugefügt und es durch ihr Auftreten verschuldet haben, daß Fleischmann, um sich ihren Händen zu entziehen, aus dem oberen Theil seines Hair- ses herabgesprungen ist und sich beschädigt hat,
daß der hiernach von den Angeklagten begangene Aufruhr zwar nicht den im §. 23 der Verordnung vom 22. Oktober 1830 bezeichneten höchsten Grad erreicht hat, indem dieser §. vor- «ussetzt, daß die Ruhe erst durch die Obrigkeit wieder hergestellt ist, aber auch die $$. 21 und 22 1. c. nicht direkt auf den vorliegenden Fall