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daß nach Ablauf der nächsten 14 Tage gegen die Restanten Pfändung erkannt werden muß.

Hanau am 2- Juli 1852.

Kurfürstliche Renterei. Für den beurlaubten Rendanten: Brehm, k. A.

2. Die der Landeskreditkasse zugeschlagenen Immo­bilien deS Johannes Danz zu Soden, als: Hauö-Nr. 35:

Cli. II. Nr. 458. — Ar. 4t6ö6ö R. Wohnhaus mit Stall darunter und Hofraum;

, „ „ 455. 8^ N. Garten hinter dem Hause. Erbland:

„ D. „ 465. 1 Ar. 25 N. am Bauers, oth; „ E. „ 24. | Ar. 3 R. Land ( unter der „ „ 25. — * 4A „ Rain f Dornhecke;

„ „ „ 64. | Ar. 3 N. Land >der mittlere „ „ „ 65. — „ 6A „ Rain! Birngar- ten;

» D. , 237* 9A R. die Heeg.

E r b w i e s e n:

„ C. , 123. 7t5ö R. die Scheibelöwiese;

„ G. „ 227* 36 R. im Krug;

„ „ „ 261* 31 R. am Asbach, sollen von unterzeichneter Behörde aus der Hand verpachtet, bzw. wieder verkauft werden.

Es wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß nur etwa | des Kauf- gkldeö baar gezahlt zu werden brauche, die ande­ren f aber auf dem Kaufobjekte, vorbehaltlich der ersten Hypothek, zu 4^ Zinsen und ^ bis 1 £ jährlicher Rückzahlung, oder in dieser Weise auch ganz stehen bleiben könne, wenn neben dem Kauf­objekte die Sicherheit noch durch andere pfand- freie Grundstücke verstärkt würde.

Die Verpachlungü- und weiteren Verkauföbe- dingungen können dahier eingesehen werden.

Salmünster am 28- Juni 1852. Kurfürstliche Renterei.

Größer.

3. Landrathsamt Hanau. Wilhelm Christian Grünewald von hier beabsichtigt nach Lohr, im Königreich Bayern, überzuziehen, was in Ge- mäßhcit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 2. Juli 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt, v. Dehn-Rotfelser.

4. Nachdem sich die seitherigen Maßregeln zur Siche­rung der Verbrauchsauflage von dem in der Stadt Bockenheim konsumirt werdenden Fleische insofern unzureichend gezeigt haben, als Fleisch unter dem Vorgeben des Durchdringend durch die Stadt in der Statt selbst ohne Zahlung der Verbrauchsauflage konsumirt worden ist, sp wird auf den Antrag deS Stadtraths und nach Anhörung des Gemeinde­

ausschusses daselbst, in Gemäßheit des §. 75 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 und un­ter Bezugnahme auf das Gesetz vom 16. April 1846, die Bestrafung der Uebertretungen der Maßregeln zur Sicherung der gemeinheitlichen Verbrauchsauflagen, Pflaster-, Wege- und Brük- kengelder betreffend, bis auf weitere Verfügung folgender Zusatz zu dem §. 1 der unter'm 26. Ok­tober 1847 erlassenen Sicherungsmaßregeln an» geordnet.

§. 1.

Die Zahlung der Abgabe muß jedesmal vor dem Abschlachten des betreffenden Stückes Vieh, bzw. bei dem Einbringen des Fleisches in die Stadt bewirkt werden und ist deshalb der Eigenthümer des geschlachtet werdenden Viehes, bzw. die das Fleisch einbringende Person gehalten, dem Kon- troleur von jedem einzelnen, zum Schlachten be­stimmten Stück Vieh oder von der Quantität des eingebracht werdenden Fleisches sofort Anzeige zu machen.

Diese Vorschriften sind auch dann zu befolgen, wenn das eingebrachte Fleisch nicht in der Stadt Bockenheim selbst bleibt, sondern nur durchgebracht werden soll, in welchem Falle der Kontroleur daö durchzubringende Fleisch begleiten oder begleiten lassen kann.

Hanau am 25. Juni 1852.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

(L. S.) lgez.) Rauh.

vt. Metz.

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Diese Anordnung wird mit Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 2. Januar 1850 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bockenheim am 27. Juni 1852.

Der Stadtvorstand. Brandt.

5. Das zum Staatsvermögen gehörige, auf dem untersten Bruch, unweit Hanau am s. g. Brücken- wege gelegene Wiesenstück von | Morgen 35 R., welches bis Ende des Jahres 1852 dem Bürger Daniel Ihm dahier verpachtet ist, soll auf fernere 6 oder 9 Jahre vom 1. Januar 1853 an öffent­lich verpachtet werden, und ist Termin hierzu auf Samstag den 2 4. Juli d. I., Vormittags 10 Uhr, hierher anberaumt worden.

Hanau am 9. Juli 1852.

Kurfürstliche Renterei. Boeßer.

6. Wegen Unzulänglichkeit der abgegebenen Ge­bote soll von dem in dem hiesigen Staatsforfte lagernden, am 28., 29- und 30. v. M. zum Ver­käufe ausgebotenen Gehölz nachverzeichnetes, in den nachstehend anberaumten Terminen, jedes-