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Polizeiliche Nachrichten.

Nr. TV. Hanau am L Juli 1853.

Bekanntmachungen.

404. Hanau. dkachdem zur Vornahme der im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vcr- geschriebenen allgemeinen öffentiicken Cchutzpocken- impfung für das gegenwärtige Jahr, im Einver­ständnisse mit Kurfürstlichem Stadtphysikate dahier, der 23. Juni, 30. Juni und 7. Juli d. I., und zwar der 23. Juni für die Altstadt, der 30- Juni für das 1. unb 2. Quartier der Neustadt und der 7- Juli für das 3- und 4- Quartier der Neustadt Hanau, sowie zur Revision der an diesen Tagen geimpften Kinder der 30. Juni, 7. Juli und bzw. der 14-Juli d. I., und zwar an jedem der erwähn­ten Tage die Nachminagstunde von 3 bis 4 Uhr bestimmt worden, so wird dieses den Eltern oder Augehörigen der in dem Jahre 1851 und frü her dahier oder auswärts gebornen, hierselbst noch nicht zur Revision gestellten hiesigen Kinder mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß sie dieselben in den genannten Terminen auf daö NeustädterRathhaus dahier entweder zur Impfung und nach 8 Tagen zur Revision zur Stelle zu bringen, oder die etwa bereits und mit Erfolg ge­schehene Impfung durch glaubwürdige Zeugnisse nachzuweilen, auch von dem früher erfolgten Ab. leben solcherKinder Anzeige zu machen, und wenn Krankheit des einen oder anderen Kindes die einst­weilige Aussetzung der Impfung erfordern sollte, darüber ärztliches Zeugniß beizubringen haben.

Hanau am 15. Juni 1852.

Städtische Polizeiverwaltung.. Michael.

405. Landrathsamt Hanau. Es wird zur all. gemeinen Kenntniß gebracht, daß in Folge Be­schlusses Kurfürst!. Ministeriums des Innern vom 15. v. M., zur Nr. 4421 P. d. I., die Bürger. Meister in den Stadt- und Landgemeinden ange­wiesen sind, alsbald dahin geeignete Anordnung zu treffen, daß

1) dem Roggenbrod von jedem Bäcker eine be­sondere Nummer oder ein sonstiges Zeichen des Verkäufers eingedrückt,

2) auf Verlangen des Käufers dasselbe tiefem zugewogen,

3) alles Brod, welches nach der Verbackung, nicht das volle Gewicht hat, vom Bäcker so» . durchschnitten wird,

4 k^6"6 einer besonderen Theuerung diefeS Lebensmittels auch Stücke Brod von 4 bis zu 2 Pfunden Gewicht, je nach

Bedürfniß und nöthigenfalls selbst aus Roggen-, Gersten-, Erbsen- und Hafermehl gemischt von einer genügenden Anzahl von Bäckern zum Verkaufe gebracht, daneben aber alsdann ganze Laibchen von | bis 2 Pfunden Gewicht an dem beirefftnden Orte überhaupt nicht verbacken werden.

Hanau am 5. Juni 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt.

v. D e h n -- R o t f e l s e r.

406- Landrathsamt Hanau. Da ersahrungs- mäßig die Ursache der vermehrten Waldbrände in dem unvorsichtigen Gebrauche der Zünd- oder Streichhölzchen, sowie in dem Cigarrenrauchen im Walde zu finden ist, so wird, unter gleichzeiti­ger Hinweisung auf das in der Forststrafordnung vom 30. Dezember 1822 unter pos. 189 enthaltene Verbot des Rauchens im Walde aus einer Pfeife, welche nicht mit einem Deckel versehen ist, nach Anhörung des Bezirksrathes und in Ueberein­stimmung mit demselben:

1) der Gebrauch der Zündhölzchen im Walde bei einer Strafe von 2 Thirn., und

2) das Rauchen einer Cigarre im Walde bei. einer Strafe von 1 Thaler

hierdurch verboten.

Hanau am 17. Juni 1852-

Kurfürstliches Landrathsamt- Weber,

407. Landrath samt Hanau. Nachdem durch allerhöchstes Reskript die Fasanerie bei Hanau für das Publikum geschlossen und weiter ange­ordnet worden ist, den verbotswidrigen Eingang in die Fasanerie mit einer angemessenen Strafe zu bedrohen, so wird nunmehr, nach Anhörung und mit Zustimmung des Bezirksrathes, der Eintritt in die Fasanerie bei Hanau, bei Meldung von 1 Thlr. Strafe, hierdurch verboten.

Hanau am 17. Juni 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.

408. Land rathsamt Hanau.. Es ist dahier ein Königl. Preuß. Einthalerschein, welcher falsch ist, zur Ausgabe gekommen, was hierdurch im öffent­lichen Interesse bekannt gemacht wird.

Hanau am 26, Juni 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt, Weber.