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am 22.Februar d.J. den Dienstknecht Heinrich Sommer aus Speckswinkel, dermalen in Rüdigheim, zweimal mit einem Knüppel geschlagen und dem­selben dadurch den im amiswundärzt« - lichen Fundschein beschriebenen Arm­bruch zugefügc zu haben,

wird, da sein dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch zur mündlichen Verhandlung über die Anklage auf

den 30. Juni d. I.,

Vormittags 9 Uhr,

in das Sitzungszimmer des hiesigen JustizamteS, dem Anträge der Staatsbehörde gemäß, mit dem Bedeuten öffentlich vorgeladen, daß nach §. 55 des Strafprozeßgeseßes vom 3L Oktober 1848, bzw. §. 43 des provisorischen Gesetzes vom 22- Juli 1851 er im Falle seines Ausbleibens auf erfolgenden Antrag als der angeklagten That schul­dig zu verurtheilen ist.

Dem Angeklagten wird zugleich eröffnet, daß ihm in der Person des Amtsadvokaten Engelhard zu Kirchhain von Amtewegen ein Vertheidiger beigegeben worden ist, und daß alle in dieser lyn­che künftig ergehenden richterlichen Verfügungen, mit Ausnahme des Urtheils, nur dem Verthei­diger bekannt gemacht werden.

Amöneburg am 6- Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt.

B e s ch o r.

vt. Fleischmann.

15. Stilbn. -Urtheil

in der Strafsache wider

den Wilhelm Möller von Gläserzell, wegen boshafter Beschädigung fremden Eigenthums.

Auf den Grund des Verhandelten,

in Erwägung:

daß der Wilhelm Möller von Gläserzell von der Staatsbehörde wegen boshafter Be­schädigung fremden Eigenihumö beschuldigt, obgleich öffentlich geladen, nicht erschienen, auf Grund des §. 55 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 und §. 43 des prov. Gesetzes vom 22. Juli,1851 in seinen Unge- > horsam zu verurtheilen ist,

daß dergleichen Vergehen gemeinrechtlich und nach Gerichtsgebrauch mit, nach richterli­chem Ermessen zu bestimmender,. Strafe-ge­ahndet werden,

wird der Wilhelm Möller von Gläserzell des an- gcfuhrten Vergehens schuldig erkannt, in einen sltpttagtgen, abwechselnd bei Wasser und Brod zu verbüßenden Arrest, zum Schadensersatz, sowie

in die Kosten, von deren Berechnung vorerst ab­gesehen wird, verurtheilt. V. R. R.

Erkannt, Fulda am 3- Juni 1852. Kurfürstliches Justizamt II.

Kern.

Indem dies Erkenntniß, welches dem Ver- urtheilten nicht zu behandigen steht, durch zwei­maliges Einrücken im hiesigen und Hanauer Provinzialblarte veröffentlicht wird, dient dem­selben zur Nachricht, daß Las Urtheil acht Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in wel­chem die zweite Einruckung zuletzt erfolgte, als publizirt gelte und derselbe vom Tage der Pu­blikation an gegen dasselbe, unter Bezeichnung der im Verhandlungstermine aufzunehmenden Beweise, mündlich oder durch einen bevollmäch­tigten Anwalt Einsprache thun könne.

Fulda am 9. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt IL Kern.

vt. Braun.

16. Abterode- Urtheil

in der Strafsache wider

den Schlosser Johann Klaus Leideck zu Abte- rode,

wegen Fälschung.

Der Johann Klaus Lei deck von Abterode wird nach §. 55 des ScrafprozeßgesetzeS vom 31. Ok­tober 1848 auf den Grund seines Ungehorsams des angeklagten Vergehens:

Fälschung seines Passes, schuldig erkannt, und zu einer Strafe von 8 Ta­gen Gefängniß und in die Kosten des Strafver­fahrens verurtheilt. V. R. W-

Abterode am 12. Mai 1852.

Möller, Justizbeamter.

Da das vorstehende Erkenntniß dem Verur- theilten weder zu verkündigen noch zu behän- digen stand, so wird dasselbe in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Okto­ber 1848 hiermit öffentlich bekannt gemacht, mit dem Anfügen, daß 8 Tage nach dem Da­tum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, dasselbe als publi- zirr gilt, wobei dem Verurtheilren zur Nach­richt dient, daß ihm gegen das obige Erkennt­niß das Rechtsmittel der Einsprache zustehe und solches im Sekretariate des hiesigen Justiz- amteS binnen einer unerstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Verkündigung des Urtheils mündlich zu Protokoll oder in den nach §. 363 des SirasprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 statthaften Fällen schriftlich anzubringen sei.

Abterode am 5. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. Möller. vt. Horst.