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am 22.Februar d.J. den Dienstknecht Heinrich Sommer aus Speckswinkel, dermalen in Rüdigheim, zweimal mit einem Knüppel geschlagen und demselben dadurch den im amiswundärzt« - lichen Fundschein beschriebenen Armbruch zugefügc zu haben,
wird, da sein dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch zur mündlichen Verhandlung über die Anklage auf
den 30. Juni d. I.,
Vormittags 9 Uhr,
in das Sitzungszimmer des hiesigen JustizamteS, dem Anträge der Staatsbehörde gemäß, mit dem Bedeuten öffentlich vorgeladen, daß nach §. 55 des Strafprozeßgeseßes vom 3L Oktober 1848, bzw. §. 43 des provisorischen Gesetzes vom 22- Juli 1851 er im Falle seines Ausbleibens auf erfolgenden Antrag als der angeklagten That schuldig zu verurtheilen ist.
Dem Angeklagten wird zugleich eröffnet, daß ihm in der Person des Amtsadvokaten Engelhard zu Kirchhain von Amtewegen ein Vertheidiger beigegeben worden ist, und daß alle in dieser lynche künftig ergehenden richterlichen Verfügungen, mit Ausnahme des Urtheils, nur dem Vertheidiger bekannt gemacht werden.
Amöneburg am 6- Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt.
B e s ch o r.
vt. Fleischmann.
15. Stilbn. -Urtheil
in der Strafsache wider
den Wilhelm Möller von Gläserzell, wegen boshafter Beschädigung fremden Eigenthums.
Auf den Grund des Verhandelten,
in Erwägung:
daß der Wilhelm Möller von Gläserzell von der Staatsbehörde wegen boshafter Beschädigung fremden Eigenihumö beschuldigt, obgleich öffentlich geladen, nicht erschienen, auf Grund des §. 55 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 und §. 43 des prov. Gesetzes vom 22. Juli,1851 in seinen Unge- > horsam zu verurtheilen ist,
daß dergleichen Vergehen gemeinrechtlich und nach Gerichtsgebrauch mit, nach richterlichem Ermessen zu bestimmender,. Strafe-geahndet werden,
wird der Wilhelm Möller von Gläserzell des an- gcfuhrten Vergehens schuldig erkannt, in einen sltpttagtgen, abwechselnd bei Wasser und Brod zu verbüßenden Arrest, zum Schadensersatz, sowie
in die Kosten, von deren Berechnung vorerst abgesehen wird, verurtheilt. V. R. R.
Erkannt, Fulda am 3- Juni 1852. Kurfürstliches Justizamt II.
Kern.
Indem dies Erkenntniß, welches dem Ver- urtheilten nicht zu behandigen steht, durch zweimaliges Einrücken im hiesigen und Hanauer Provinzialblarte veröffentlicht wird, dient demselben zur Nachricht, daß Las Urtheil acht Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einruckung zuletzt erfolgte, als publizirt gelte und derselbe vom Tage der Publikation an gegen dasselbe, unter Bezeichnung der im Verhandlungstermine aufzunehmenden Beweise, mündlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt Einsprache thun könne.
Fulda am 9. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt IL Kern.
vt. Braun.
16. Abterode- Urtheil
in der Strafsache wider
den Schlosser Johann Klaus Leideck zu Abte- rode,
wegen Fälschung.
Der Johann Klaus Lei deck von Abterode wird nach §. 55 des ScrafprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 auf den Grund seines Ungehorsams des angeklagten Vergehens:
Fälschung seines Passes, schuldig erkannt, und zu einer Strafe von 8 Tagen Gefängniß und in die Kosten des Strafverfahrens verurtheilt. V. R. W-
Abterode am 12. Mai 1852.
Möller, Justizbeamter.
Da das vorstehende Erkenntniß dem Verur- theilten weder zu verkündigen noch zu behän- digen stand, so wird dasselbe in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Oktober 1848 hiermit öffentlich bekannt gemacht, mit dem Anfügen, daß 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, dasselbe als publi- zirr gilt, wobei dem Verurtheilren zur Nachricht dient, daß ihm gegen das obige Erkenntniß das Rechtsmittel der Einsprache zustehe und solches im Sekretariate des hiesigen Justiz- amteS binnen einer unerstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Verkündigung des Urtheils mündlich zu Protokoll oder in den nach §. 363 des SirasprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 statthaften Fällen schriftlich anzubringen sei.
Abterode am 5. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt. Möller. vt. Horst.