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öffentlich meistbirtend verkauft werden, und ist dazu erster Termin auf

d e n 6. A u g u st d. I., eventuell zweiter Termin auf

den 3. September d. J. hierher, und dritter Termin auf

den 1. Oktober d. J.,

Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in daS Gemeindehaus nach Erbstadt anberaumt worden, was Kauflustigen zur Nachricht dient, etwaigen weiteren Pfandglaubigern aber mit der Aufforderung bekannt gemacht wird, ihre Ansprü­che in dem anberaumten ersten Verkaufstermine, bei Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils, bzw. der Benachrichtigung von dem Verfahren auf eigene Kosten, anzumelden und durch Vor­lage der betreffenden Urkunden zu begründen- ' Windecken am 5. Juni 1832.

Kurfürstliches Justizamt.

Scheuk zu Schweinsberg.

vt. Degen.

6. HerSfeld. — Strafmanda t. — Georg Heiderich, Taglöbner von AuSbach, von dein Polizeisergeancen Gesing dahier angezeigt, am 5. d. W in hiesiger Stadt gebettelt zu haben, wird nach Ansicht der bestehenden geschlichen Bestim­mungen und auf Antrag der Staatsbehörde in eine Stägige Gefängnißstrafe verurtheit und be­deutet, daß, wenn er durch dieses Urtheil sich be­schwert halten sollte, er binnen unerstrecklicher Frist von 8 Tagen bei dein unterzeichneten Gerichte auf Anberaumung eines Verhandlungstermines anzutragen, oder die Vollziehung des Urtheils, un­ter Ausschluß eines, vor einem höheren Gerichte anzubringenden, Rechtsmittels zu gewärtigen habe. Hersfeld am 27. April 1852.

Kurfürstliches Justizamt I. G l e i.m.

Da dieses Strafmandat dem abwesenden Ver- urtheilten nicht behandigt werden konnte, so wird es mir dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zu­letzt erfolgte, als publizirt gilt und von diesem Tage an obige 8lagige Frist zu laufen beginnt. Hersfeld am 28. Mai 1852.

Kurfürstliches Justizamt I.

G leim.

vt. Humburg.

7. Lieblos. In Sachen deS Kammerraths Fried­rich Grober zu Meerholz, Klägers, gegen Philipp Friedrich zu Gettenbach, Verklagten, Forde­rung betreffend, ist durch Bescheid vom heutigen Tage der öffentliche Verkauf deS nachgenannten, in der Gemarkung Lieblos gelegenen Immobile,

Karte. Ar- R.

B.

71. 1| 10 Land im Judengrund, zwischen Wolf Lerch und Reichert Knaus Wittwe,

erkannt, und dazu erster Termin auf

den 2 9. I u l i d. J., eventuell zweiter und dritter Termin auf den 26- August und

2 3 September d. I., jedesmal Vormittags 11 Uhr, in das Amtslokal dahier anberaumt worden, wel­ches mit dem Anfügen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß etwaige sonstige Pfand» gläubiger ihre direkte, bei Meidung des gemein­rechtlichen Nachtheils, bzw. der speziellen Ladung auf ihre Soften , im ersten Verkaufscermine da- hier anzuzeigen und zu begründen haben. Gelnhausen am 3. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. Heuser.

vt. Geise.

8- Wal! roth- Nachdem der Bauer Wilhelm Herch e zu WÄIrvth durch Erkenntniß deS un­terzeichneten JustizamtS vom 27. Mai k. I. als Verschwender der eignen Verwaltung seines Ver­mögens entsetzt worden ist, so wird dieS mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Rechtsgeschäfte desselben nur mit den in der Per­son des Auszügers Konrad Herche und des Bau­ers Heinrich Ben sing zu Wallroth bestellten Ku­ratoren gültig abgeschlossen werden, auch an diese nur Zahlungen rechtsgültig erfolgen können- Schlächtern am 7. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. Hartert- vt. Thomas.

9. Fulda. Urtheil.

Das Kurfürstlich Hessische Kriminalgericht, be­stehend aus dem Kriminalgerichtsdirekcor Kersting und den Justizbeamten Kern und Uth, ertheilt irr der Strafsache gegen Johannes Goldbach von Dietershaufen nachfolgendes Erkenntniß.

In Erwägung: .

daß der Vorgenannt« beschuldigt ist, im April v % seine Eltern und seinen Schwager Justin Schultheiß mißhandelt, sowie den Pfarrer Mül­ler in Dietershausen bedroht zu haben, daß derselbe öffentlich gehörig vorgeladen, je, doch im heutigen Termine nicht erschienen^ mithin nach §. 43 deS provisorischen GesetzeS vom 22- Juli v- I- und §. 55 des Strafpro- zeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 wegen der be- schuldigten Vergehen, soweit die Anklage als an sich begründet erscheint, zu verurtheilen ist,

und dieser Verurtheilung der Wechsel in der Person des in der öffentlichen Vorladung be.