788
öffentlich meistbirtend verkauft werden, und ist dazu erster Termin auf
d e n 6. A u g u st d. I., eventuell zweiter Termin auf
den 3. September d. J. hierher, und dritter Termin auf
den 1. Oktober d. J.,
Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in daS Gemeindehaus nach Erbstadt anberaumt worden, was Kauflustigen zur Nachricht dient, etwaigen weiteren Pfandglaubigern aber mit der Aufforderung bekannt gemacht wird, ihre Ansprüche in dem anberaumten ersten Verkaufstermine, bei Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils, bzw. der Benachrichtigung von dem Verfahren auf eigene Kosten, anzumelden und durch Vorlage der betreffenden Urkunden zu begründen- ' Windecken am 5. Juni 1832.
Kurfürstliches Justizamt.
Scheuk zu Schweinsberg.
vt. Degen.
6. HerSfeld. — Strafmanda t. — Georg Heiderich, Taglöbner von AuSbach, von dein Polizeisergeancen Gesing dahier angezeigt, am 5. d. W in hiesiger Stadt gebettelt zu haben, wird nach Ansicht der bestehenden geschlichen Bestimmungen und auf Antrag der Staatsbehörde in eine Stägige Gefängnißstrafe verurtheit und bedeutet, daß, wenn er durch dieses Urtheil sich beschwert halten sollte, er binnen unerstrecklicher Frist von 8 Tagen bei dein unterzeichneten Gerichte auf Anberaumung eines Verhandlungstermines anzutragen, oder die Vollziehung des Urtheils, unter Ausschluß eines, vor einem höheren Gerichte anzubringenden, Rechtsmittels zu gewärtigen habe. Hersfeld am 27. April 1852.
Kurfürstliches Justizamt I. G l e i.m.
Da dieses Strafmandat dem abwesenden Ver- urtheilten nicht behandigt werden konnte, so wird es mir dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gilt und von diesem Tage an obige 8lagige Frist zu laufen beginnt. Hersfeld am 28. Mai 1852.
Kurfürstliches Justizamt I.
G leim.
vt. Humburg.
7. Lieblos. In Sachen deS Kammerraths Friedrich Grober zu Meerholz, Klägers, gegen Philipp Friedrich zu Gettenbach, Verklagten, Forderung betreffend, ist durch Bescheid vom heutigen Tage der öffentliche Verkauf deS nachgenannten, in der Gemarkung Lieblos gelegenen Immobile,
Karte. Ar- R.
B.
71. 1| 10 Land im Judengrund, zwischen Wolf Lerch und Reichert Knaus Wittwe,
erkannt, und dazu erster Termin auf
den 2 9. I u l i d. J., eventuell zweiter und dritter Termin auf den 26- August und
2 3 September d. I., jedesmal Vormittags 11 Uhr, in das Amtslokal dahier anberaumt worden, welches mit dem Anfügen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß etwaige sonstige Pfand» gläubiger ihre direkte, bei Meidung des gemeinrechtlichen Nachtheils, bzw. der speziellen Ladung auf ihre Soften , im ersten Verkaufscermine da- hier anzuzeigen und zu begründen haben. Gelnhausen am 3. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt. Heuser.
vt. Geise.
8- Wal! roth- Nachdem der Bauer Wilhelm Herch e zu WÄIrvth durch Erkenntniß deS unterzeichneten JustizamtS vom 27. Mai k. I. als Verschwender der eignen Verwaltung seines Vermögens entsetzt worden ist, so wird dieS mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Rechtsgeschäfte desselben nur mit den in der Person des Auszügers Konrad Herche und des Bauers Heinrich Ben sing zu Wallroth bestellten Kuratoren gültig abgeschlossen werden, auch an diese nur Zahlungen rechtsgültig erfolgen können- Schlächtern am 7. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt. Hartert- vt. Thomas.
9. Fulda. Urtheil.
Das Kurfürstlich Hessische Kriminalgericht, bestehend aus dem Kriminalgerichtsdirekcor Kersting und den Justizbeamten Kern und Uth, ertheilt irr der Strafsache gegen Johannes Goldbach von Dietershaufen nachfolgendes Erkenntniß.
In Erwägung: .
daß der Vorgenannt« beschuldigt ist, im April v % seine Eltern und seinen Schwager Justin Schultheiß mißhandelt, sowie den Pfarrer Müller in Dietershausen bedroht zu haben, daß derselbe öffentlich gehörig vorgeladen, je, doch im heutigen Termine nicht erschienen^ mithin nach §. 43 deS provisorischen GesetzeS vom 22- Juli v- I- und §. 55 des Strafpro- zeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 wegen der be- schuldigten Vergehen, soweit die Anklage als an sich begründet erscheint, zu verurtheilen ist,
und dieser Verurtheilung der Wechsel in der Person des in der öffentlichen Vorladung be.