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Petritag 1853 an, ist zweiter Steigerungstermin auf
Montag den 5- k. M-,
Vormittags 10 Uhr, in das Lokal der unterzeichneten Finanzministerial, abtheilung anberaumt worden, zu welchem Pacht- liebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Qualifikation zur Uebernahme dieser Guts- Pacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirthschaftliche Kenntnisse, ohne welche Zeugnisse Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelegt werden muß, und daß die Pachrbedingungen auch schon vor dem Termine in dem Pachtsekretariate der unterzeichneten Finanz-, ministerialabtheilung eingesehen werden können.
Cassel am 11. Juni 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domamen.
Wiederhol!), k. A-
vt. Schuchardt.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Nach §. 4 des GesetzeS vom 4. April 1832 (Gesetzblatt Nr. 4) ist jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten Grundfläche von fünf und mehreren Quadratruchen verbunden, vor Ablauf deS Monars Juli der Steuerbehörde die bepflanzte» Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Kurhessischen Ackern und Quadratruchen, den Acker zu 150 Niederhessischen Quadratruthen gerechnet, genau schriftlich oder auch mündlich anzu- geben und erhalt darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung.
Diejenigen, welche schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderliche For- mularpapier bei ihren Ortsvorständen unentgeltlich in Empfang nehmen, und haben sodann die ausgefüllten und vollzogenen Anmeldungen dem Steueramte , zu dessen Bezirk sie gehören, abzugeben. Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Taback bebauten Felder machen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramte ihres Bezirkes zu melden und ebenfalls eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu verlangen, wobei zugleich unter Hinweisung auf den §. 16 des eben angeführten GesetzeS bemerkt wird, daß man sich einer Defraude schuldig mache, wenn eine mit Taback bepflanzte Bodenflache unrichtig angegeben oder wohl gar verschwiegen wird, in sofern das verschwiegene Flächenmaß über den zwanzigsten Theil des ganzen mit Taback bepflanzten Bodens oder fünf Quadro truthen beträgt.
Indem wir daher alle Grundbesitzer und Pächter, welche in diesem Jahre Taback gebaut haben, zur
Abgabe der erwähnten Anmeldungen auffordern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Be^ darf an Formularen zu den Anmeldungen ungesäumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei den Steuerämtern ihres Bezirkes zur Anzeige zu bringen, sowie auch diese gesetzlichen Borschrif- ten ihren Ortsangehörigen auf' geeignete Weise bekannt zu machen.
Hanau am 5. Juni 1852.
Kurfürstliches Provinzialsteueramt.
Moedlinger. Matheö. Hein.
2. Der durch KriegSministerialreskript vom 14, Mai d. I. dem Kurhessischen 1. Jnfanterieregi. ment (Kurfürst) als Ungehorsamer überwiesene Militairpflichtige Heinrich Karl Wilhelm Engel« hardt von Gottsbüren hat sich der Einstellung in das Militair durch heimliche Entfernung aus seiner Heimath entzogen.
Derselbe wird daher aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, bei Vermeidung der im §. 69 des Re- krutirungögesetzeS vom 29. September 1848 auf das Auötreten gesetzten Strafen, zu stellen.
Hosgeiömar am 1. Juni 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt.
*21 u ffa r t h.
3. Der ungehorsame Militairpflichtige Karl Friedrich Drude aus Obermeiser, welcher unterm 10. v. M. dahier angewiesen worden ist, sich zur Erfüllung seiner Militairpflicht am 28. ejd. vor Kurfürstlicher Provinzialkommission in Cassel zu sichren und dieser Auflage seine Folge geleistet, auch sich, unbekannt wohin, auS seinerHeimach entfernt hat, wird hiermit aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, bei Meldung der im §. 69 des Rekrut» ungöge« setzes vom 29. September 1848 auf daö AuScreten gesetzten Strafen, dahier zu stellen, um seiner Militairpflicht zu genügen.
Hofgeismar am 8. Juni 1852.
Kurfürstliches Landrachsamt- Auffa rth.
4. Landrathsamt Hanau. Johann Daniel Karl Roll auS Beckenheim beabsichtigt nach Nordamerika auszuwandern, was in Gemäßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Hanau am 10 Juni 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt.
v. D e h n - R o t f e l s e r.
5. Diejenigen, welche in die Kurfürstliche Forst« lehranstalr dahier für den nächsten, mit dem 1. f. M. beginnenden Lehrkursus ausgenommen zu werden wünschen, werden mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 13. Dezember 1850, die Prüfung der Bewerber um Forstbeamtenstellen betrv hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß sie sich den 2 6- d. M. bei dem Unterzeichneten persönlich an- zumelden und zugleich vorzulegen haben: