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auf Grund Oeö §. 55 des Strafprozeßgesetzcö vom 31. Oktober 1848 und §. 43 des prov. GesetzeS vom 22. Juli 1851 in seinen Unge­horsam zu ye, urtheilen ist.

daß dergleichen Vergehen gemeinrechtlich und nach Gericht-gebrauch mit, nach richterli­chem Ermessen zu bestimmender, Strafe ge­ahndet werden, wird der Wilhelm Möller von Glaserzek des an­geführten Vergebens schuldig erkannt, in einen achttägigen, abwechselnd bei Wasser und Brod zu verbüßenden Arrest, zum Schadensersatz, sowie m die Kosten, von deren Berechnung vorerst ab­gesehen wird, .verurtheilt. V- R- R.

Erkannt, Fulda am 3- Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt H Kern.

Indem dies Erkenntniß, welches dem Per» urtheilten nicht zu behandigen steht, durchzwei- maligeö- Einrücken im Hiesigen und Hanauer Provmziaiblatte veröffentlicht wird, dient dem­selben zur Nachricht, daß das Urtheil acht Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in wel­chem die zweite Einruckung zuletzt erfolgte, als publizirt gelte und derselbe vom Tage der Pu­blikation an gegen dasselbe, unter Bezeichnung der im Verhandlungstermine aufzunehmenden Beweise, mündlich oder durch einen bevollmäch­tigten Anwalt Einsprache thun könne-

Fulda am 9. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt II. Kern.

vt Braun-

36- Abterode. Urtheil * in der Strafsache

wider den Schlosser Johann Klaus Leideck zu Abte- rede.

Wegen Fälschung.

Der Johann Klaus Lei deck von Abterod« wird nach §. 55 des Strafprozeßgesetzes vom 3t. Ok­tober 1848 auf den Grund seines Ungehorsams des angeklagten Vergehens:

Fälschung seines Passes, schuldig erkannt, und zu einer Strafe von 8 Ta­gen Gefängniß und in die Kosten des Strafver­fahrens verurtheilt. B. R. W-

Abterode am 12. Mai 1852.

Möller, Justizbeamter.

Da das vorstehende Erkenntniß dem Verur- theilten weder zu verkündigen noch zu behän- digen stand, so wird dasselbe in Gemaßheit des §■ 128 des Strafprozeßgesetzes vom 31. Okto­ber 1848 hiermit öffeutltcb bekannt gemacht, mit dem Anfügen., daß 8 Tage nach dem Da- tum d^jenigen Blattes, in welchem. die zweite Einruckung zuletzt erfolgt, dasselbe als publi­

zirt gilt, wobei dem Verurteilten zur Nach­richt dient, daß ihm gegen das obige Erkennt­niß das Rechtsmittel der Einsprache zustehe und solches im Sekretariate des hiesigen Justiz­amtes binnen einer unerstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Verkündigung des Urtheils mündlich zu Protokoll oder in den nach §. 363 des StrafprozeßgesetzeS vom 31. Oktober 1848 statthaften Fallen schriftlich anzubringen sei.

Abterode am 5. Juni 1852.

Kurfürstliches Justizamt. Möller.

vt Horst.

37. Sein Jausen. In Sachen des Bäckers Ja­kob Hofrock von hier, Klägers, gegen den Schuh­macher Philipp Schindler von hier und dessen Ehefrau, Friedcrike, geb. Kreis, von hier, Ver­klagten, dermalen in Amerika, vertreten durch Me« chanikus JohS. Müller dahier, vermöge General­vollmacht, Forderung betr., ist durch Bescheid vom heutigen Tage der öffentliche Verkauf der nach« genannten, in der Gemarkung Gelnhausen gele­genen Immobilien, als:

Karte. Ar. R.

F.

181. t 4 4 Erbland, ( in der Hose, 4 Erdweinberg, s zwischen Joh. Friekr. Schäfer tob’6 Sohn) und Elisabeth Kalbfleisch.

Erbland;

D.

600’ — 8|| im untersten Altenberg, zwischen Ludwig Wittekind und einem Steinrücken;

623’ A 6^ in der Mühlbach, zwischen Jakob Schindler und Ludwig Wittekind;

E.

133. A 7 in der Witlhu, zwischen Philipp Ri-ß uid Georg Kümmel;

F.

274. A 4A an der Steingasse, an Jakob Schindler.

Erbwrese:

D.

624“ | 4 in der Mühlbach, zwischen Jakob Schindler und Ludwig Witte, kind,

erkannt, und dazu erster Termin auf

den 2. August d. I., eventuell zweiter und dritter Termin auf den 3 0. August und

‘ 2 7. September d. I., jedesmal Vormittags 10 Uhr, in daS AmtSlokal dahier anberaumt worden, wel­ches mit dem Anfügen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß etwaige sonstige Pfandgläubiger ihre Rechte, bei Meldung des ge-