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1) Pmb. 5. 1 V. 35 N. ein Wohnhaus und Hofrasthe, eine Scheuer sammt der Stallung, Backofen und dem Baum- und Grasgarten, neben Magdalena Weimar und Anna Maria Köhler ; 2) Pmb. 76. 2 V. 10 R. Ackerland am oberen Hohenberg, an Matthäus Löffler; 3) Pmb. 76. 1 V. 22 R. am unteren Hohenberg, an Bal- thasar Link und Johannes Stock,
erkannt worden, und sollen die gesetzlichen Ver- steigerungötermine:
erster
am 2 8. Juli d. I., eventuell zweiter
am 2S- A ug u st d. I., im Gerichtölokale dahier, und dritter
am 22. September d. I., x in der Bürgermeisterwohnung zu Breitenborn ab- gehalten werden.
Hypothekargläubiger haben ihre Forderungen im ersten der anberaumten Termine, bei Meidunz der Ausschließung, bzw. der besonderen Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und unter Borlage der betreffenden Beweiöurkunden zu begründen.
Bieber am 3. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt.
Wache m u t H.
vt. Grass.
11. Hanau. Der Buchbinder und Portefeuille- arbeiter Georg Becker von Wächterebach, welcher des Betrugs und des Diebstahls dahier verdächtigt ist, wird aufgelordert, sich zu seiner Vernehmung binnen 14 Tagen, bei Meidung stcck- brieflicher Verfolgung, a»her zu stellen.
Hanau am 5. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt II.
Reul.
vt. Avenarius.
12. Veckerhaqe n. — Stra finan dat. -— 9kach- dem der Milirairpflichtige Heinrich Karl Wilhelm Engel Hardt von Gottsbüren von Kurfürstlichem Landrathsamte zu Hofgeismar zur Anzeige gebracht worden ist, er habe innerhalb der vorgeschriebenen Frist unterlassen, davon Anzeige zu machen, daß er in der Gemeindehauptliste von Gottsbüren, bezüglich in der Kreisliste als Mili- tairpflichliger Übergängen worden sei, wird nach Ansicht des StrafprozeßgescheS, §. 215 folg., beziehungsweise des provisorischen Gesetzes vom 22. 3uli 1851, §. 29, und §. 63 des Rckrutirungsge- sstzeS vom 29. September 1848, der Vorgenannte in eilte Geldstrafe von Einem Thaler — eventuell Ah'et Tage Arrest — sowie zur Zahlung der Kosten verurtheilt und bedeutet, daß, wenn er durch die- w Ä^^ beschwert halten sollte, er binnen unerstrecklicher Frist von acht Tagen bei dem unterzeichneten Gerichte auf Anberaumung eines
Verhandlungstermines anzutragen, oder die Vollziehung des Urtheils, unter Ausschluß eines, vor einem höheren Gerichte anzubringenden, Rechtsmittels zu gewärtigen habe.
Veckerhagen am 17. Mai 1852.
Kurfürstliches Justizamt.
Fond y.
Da vorstehendes Mandat bei Abwesenheit deS Veruriheilten weder zu verkündigen noch zu behandigen stand, so wird dasselbe in Ge- maßheit deS §• 128 deS Strafprozeßgesetzes vom 3L Oktober 1848 öffentlich mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß solches 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgte, als publizirt gilt.
Veckerhagen am 3. Juni 1852.
Kurfürstliches Justizamt.
Fon by.
vt. Schaumberg.
13. Fulda. Urtheil in der Strafsache gegen Mau, rus Storch und DionysiuS Srorch von Mar- bach, wegen verübten Forstfrevels.
Die Angeklagten- welche auf die am 15. April d. I. an sie ergangene öffentliche Aufforderung im heutigen Verhandlungstermine nicht erschienen sind, werden dem angedrohten Rechtsnach- theile zufolge, nach §. 55 des Strafprozeßge- setzeS der angeklagten That:
»am 10. Mai 1851, Abends 7| Uhr, durch „Abschneiden mehrerer Geschock Haselnuß- «stammchen in den s. g. Lichtenbirken den „angeschuldigten Forstfrevel verübt zu Habens für schuldig erkannt, und demgemäß der Erstgenannte, MauruS Storch, zu 11| Tagen, und der andere, DionysiuS Storch, zu 5| Tagen Gefängnißstrafen, jeder auch zu 1 Sgr. 11 Hlr. Pfandgebühren vei urtheilt. V. R. W.
Da der gegenwärtige Aufenthaltsort der beiden Angeklagten unbekannt ist und nicht zu ermitteln steht, so wird denselben hiermit eröffnet, daß ihnen gegen vorstehendes Urtheil das Rechtsmittel der Einsprache zustehe, welches aber binnen einer unerstreckbaren Frist von 8 Tagen, von dem Datum desjenigen Blattes an, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, bei dem Aktuariate des hiesigen Gerichts vor- zubringen ist, widrigenfalls die Verkündigung dieses Urtheils und die Erklärung der dagegen zustehenden Rechtsmittel nach §. 129 des Strafprozeßgesetzes als bewirkt angenommen werden soll. '
Fulda am 15. Mai 1852.
Kurfürstliches Justizamt III. Goeßmann.
Bezl.: Günther.
14. Fulda. — Dessen fliehe Vorladung. — Der Johann Schickend«nz von Hainzell, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, 3