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renn Quadratruthen verbunden, vor Ablauf dcö Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer l'nqe und Größe in Kurhessischen Ackern und Quadratruihcn, den Acker zu ISO Niederhessischen Quakratrulhen ge­rechnet, genau schriftlich oder auch mündlich anzu« geben und erhalt darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung-

Diejenigen, welche schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderliche For- mularpapier bei ihren Ortsvorständen unentgeldlich in Empfang nehmen, und haben sodann die aus- gefüllten undvollzogenen Anmeldungen dem Steuer- amte , zu dessen Bezirk sie gehören, abzugeben. Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Taback bebauten Felder ma­chen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramte ihres Bezirkes zu melden und ebenfalls eine Bescheinigung über die erfolgte An­meldung zu verlangen, wobei zugleich unter Hin­weisung auf den §. 16 des oben angeführten Ge- setzeS bemerkt wird, daß man sich einer Defraude schuldig mache, wenn eine mit Taback bepflanzte Bodenflache unrichtig angegeben oder wohl gar verschwiegen wird, in sofern das verschwiegene Flä­chenmaß über den zwanzigsten Theil des ganzen mit Taback bepflanzten Bodens oder fünf Qua- dratruthen beträgt.

Indem wir daher alle Grundbesitzer und Pachter, welche in diesem Jahre Taback gebaut haben, zur Abgabe der erwähnten Anmeldungen aufforkern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Be­darf an Formularen zu den Anmeldungen unge­säumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei den Steuerämtern ihres Bezirkes zur Anzeige zu bringen, sowie auch diese gesetzlichen Vorschrif­ten ihren Ortsanqehöngen auf* geeignete Weise bekannt zu machen.

Hanau am 5. Juni 1852.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Moedlinger. Math es. H e i n.

3. Der durch KriegSministerialreskript vom 14. Mai d. I. dem Kurhessischen I. Infanterieregi­ment (Kurfürst) als Ungehorsamer überwiesene Militairpflichtige Heinrich Karl Wilhelm Engel« Hardt von Gottsbüren hat sich der Einstellung in das Militair durch heimliche Entfernung aus feiner Heimalh entzogen.

Derselbe wird daher aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, bei Vermeidung der im §. 69 des Re- krutirungSgesetzes vom 29. September 1848 auf das AuStreten' gesetzten Strafen, zu stellen. Hofgeismar am L Juni 1852.

Kurfürstliches Landrachsamt.

A u ffa r t h.

$aPtelämann Eduard Wallach von hier h Behufs Auswanderung nach Nordamerika

um Entlassung aus dem Kurhessischen Staatsver- bande nachgesucht, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Gelnhausen am 1. Juni 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt.

H u cf.

5. Braunkohlettverkauf.

Von dem 7. d. M. an können von dem Gr. Dorheimer Braunkohlenbergwerk vorzügliche Braun- kohlenk.ötze von der diesjährigen Formerei von Reihen, sowie auch sogenannte Holzkohlen bezogen werden.

Der Preis der Braunkohlen ist gegen früher ermäßigt und beträgt bis auf Weiteres:

1) für die von Reihen und Haufen 11 Kreu­zer pro Zentner; 2) für die aus den Schoppen 12 Kreuzer pro Zentner, und 3) für die f. g. Holzkohlen 14 Kreuzer pro gemessenen Zentner; 14 Stück Klötze werden für einen Zentner ge­rechnet.

Für die vom 7. Juni bis Ende September d. J. bezogenen Braunkohlen wird bei Quantitäten von 25 Zentnern und darüber gegen vorschrifts­mäßige Bürgschaft Kredit zur Zahlung bis Ende Dezember d. I. gestattet. Innerhalb der bemerk­ten Zeit darf jedoch von einem Braunkohlenem- pfänger nur ein Bürgschein eingelegt werden und im Interesse derselben liegt es daher, sogleich einen Bürgschein für die ganze zu beziehende Quanti­tät beizubringen. Die Zahlungstermine für die später gegen Bürgschaft bezogenen Kohlen werden seiner Zeit veröffentlicht werden.

Alle, welche Braunkohlen von dem Gr. Dor­heimer Bergwerk beziehen, haben noch den beson­deren Vortheil, daß sie bei der Kurfürst!. Hessi­schen Chausseegelderhebungsstatte Nauheim und für die mit Kohlen beladenen Geschirre auf allen Gr. Hessischen Chausseen bis auf Weiteres kein Ehausseegeld zu entrichten haben.

Dorheimer Bergwerk am 3. Juni 1852. Der Gr. Bergverwalter. Jäger.

6. Folgendes Gehölz aus dem Forste Wolsgang, als:

a) Distrikt Pechhütte:

20 Stück Kiefern-Stämme, von 13 bis 54' Länge und 6 bis 11" Dicke,

16^ Klftrn. Kiefern-Lcheitholz,

7| „ „ Prügelholz;

b) Distrikt Krotzenburgerkopf:

237^ Klftrn. Kiefern-Scheilholz,

171 „ " Prügelholz,

76 Schock „ Reiöholz;

c) Distrikt Hütersteige:

1 Klftr. Kiefern.Prügelholz,

7| Schock „ Reisholz,