Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben alser- gnädigst geruhet:
dem Großherzoglich Hessischen Baurathe Lauben- heimer zu Gießen den Kurfürstlichen Wilhelmöor- den vierter Klasse zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erledigte Pfarrei Balhorn, in der Klasse Gu- densberg, dem Pfarrer Schmidtmann zu WaS- MUthöhausen zu übertragen;
dem Taubstummenlehrer Schafft zu Homberg das Prädikat als Inspektor des dasigen Taubstummeninstituts zu verleihen;
dem Dr. mcd. Rudolph EManucl aus Cassel die ärztliche, wundärztliche und geburtshülfliche Praxis, mit dem Wohnsitze in Nodenberg, zu gestatten,
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Lieferung einer nicht unbeträchtlichen Quantität gebleichten Leinens, zu Kasernen- Bett- und Handtüchern, soll in Akkord gegeben werden und sind desfallsige Anerbietungen, mit Angabe der geringsten Preise, bis spätestens Ende Juni d. J. schriftlich und versiegelt anher einzureichen.
Proben deS zu liefernden Leinens und die uähe- hen Lieferungsbedingungen können bei der hiesigen Kaserneninspektion eingesehen werden.
Cassel am 26. Mai 1852.
Kurfürstliches Kriegsministerium, Mstitairökonomiedepartement.
vt. SPeyer.
2. Bei der dem Plan ^emäß am heutigen Tage vor Notar und Z-uge.. Statt gehabten vierzehnten Serienziehung desKurhessischen SlaatSlotterie- anlehns vom Jahre 1845 sind folgende zwanzig Seriennummern gezogen worden:
104, 1610, 1841, 1865, 2090, 2467, 3081, 3113, 3247, 3322, 3439, 4007, 4565, 4871, 5118, 5182, 5248, 5626, 6171, 6253.'
Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen - Kenntniß und fordern, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. Dezember v. I., die Inhaber nachbezeichneter Prümienscheine des oben erwähnten AnlehnS:
Serie 4797, Nr.
f "
— 1080 ( "
I:
— 3807 „
119,920, 26,9881 26,989
26,990 (
26,991 J 95,167,
zur Hälfte,
wiederholt auf, sich unter Vorlegung derselben vor dem Abläufe von drei Monaten - nach dieser Be- kanntmachuug dahier zu melden, widrigenfalls Duplikatscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung der daraus fallenden Prämien, zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, erfolgen wird, wenn nicht inzwischen die Originalscheine zur Zahlung eingereicht sein sollten.
Cassel am 1. Juni 1852.
Kurfürstliche Direktion der HauptstaatSkasse. Schotten.
vt. Heinemann.
3. Durch eine allerhöchste Entschließung ist der durch die vermehrten Ausgaben der Civil - Wittwen- und Waisenanstalc gebotene Antrag, die auS derselben zu zahlenden Pensionen vom 1. Juli d. J. an von dem bisherigen sechs und einhalb-