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1853.
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Wochenblatt
für
die Provinz HaNa»'.
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Hanan, Donnerstag den TV Mai L8LT.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Unter Bezugnahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 16- Januar und 7. Februar d. I. wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß die Waarenkontrole im Binnenlande im Großherzog» thum Luremburg mit der Beschränkung bis auf Weiteres suspendircwerden wird, daß dieselbe hinsichtlich der baumwollenen und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischten Stuhlwaaren und Zeuge, sowie hinsichtlich des Kaffees, Weines und Branntweines noch ferner beibehalten bleibt Cassel am 1. Mai 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.
Duysing, k. A.
2. Bewerber um die erledigte Stelle eines Phy- sikuö und Amtswundarztes für den Justizamts- bezirk Bischhausen haben ihre Gesuche spätestens binnen 14 Tagen anher einzureichen, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Cassel am 3. Mai 1852.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.
Wachs.
vt. Zick.
3- Nachdem die zu Altona erschienenen Flugschrift ten: „Prophezeihungen deS Schäfers Thomas," wegen ihrer destruktiven Tendenz im Kurstaate verboten worden sind, so wird solches zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht- Hanau am 11. Mai 1852.
Kurfürstliche Regierung.
Harbordt-
vt Metz.
4. Die zum Staatsvermögen gehörigen beiden Güter zu Hersfeld, das Kehrengut und das Hüt- teroth'sche Gut genannt, wovon das erstere aus
61| Acker 10| Ruthen Land,
29|| „ 7| „ Wiesen und
1| , 2| „ Garten
besteht, und mit den erforderlichen Wohn« und Oekonomiegebäuden versehen ist, und das andere
26f Acker 7| Ruthen Land,
33T96 » | W Wiesen und
3*- , 34 „ Fulda-Anfluß hält, sollen zusammen, und zwar das erstere von JohanniS und das letztere von Petritag 1853 an, auf weitere neun oder zwölf Jahre, verpachtet und zu dem Ende öffentlich ausgeboten werden. Termin hierzu ist auf
Donnerstag den 3. k. M.,
Vormittags 10 Uhr,
in daS Lokal der unterzeichneten Finanzministerial- abtheilung anberaumt worden, wozu Pachtliebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Qualifikation zur Uebernahme dieser Gutspacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirthschaftliche Kenntnisse, ohne weich« Zeugnisse Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelegt werden muß, und daß die weiteren Pachtbedingungen auch schon vor dem Termine in dem Pachtsekretariate der unterzeichneten Finanzministerialabtheilung eingesehen werden können.
Cassel am 14. Mai 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domamen.
Wieder hold, k. A.
vt. Schuchardt.