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^14.

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1853.

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W o d) c n b l a 11

für

die Provinz Hanau.

H K K LL N, Domrsrstag dem L. April HALT.

Ernennuhgen UM Beförderungen.

Seine .Rönigliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhe,:

dem peustonirten Premierlieutenant Weber den Charakter als Hauptmann zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Forstinspektionsakzessisten Rembe zu Mar­burg zum Revierförster des Forstreviers Treis a. d. L., und

den Forstin sp e kti o n ö akzessisten Cornelius zu Hersfeld zum Revierförster des Forstreviers Breiten­bach zu Asbach provisorisch zu ernennen.

Allgemeiue Berfügungen der Oberbehördm.

1. Unter Bezugnahme auf die diesseitigen Bekannt­machungen vom 16. Januar und 7. Februar d. J. wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, Laß die auf die Waarenkontrole im Binnenlande bezüglichen Vorschriften der §§. 93 bis 97 der Zollordnung im Königreiche Wurrem- berg und im Großherzogthum Hessen für Wein und Branntwein aller Art ferner noch zur An­wendung kommen.

Cassel am 13. März 1852.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung fut die indirekten Abgaben.

Du y si n g, k. A.

2. Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt­machung vom tk. November v. I., die dem Zoll­vereine Königlich Sardinischer SeitS in Folge des Vertrags vom 20. Mai v. J. eingeräumten Zoll­begünstigungen betreffend, wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß zum Nachweise deS Ursprungs

der Handelsartikel aus dem Zollvereinsgebicte, um bei der Einfuhr in Sardinien die stipulirten Zollbegünstigungen in Anspruch nehmen zu kön­nen, Zeugnisse der Konsuln oder der Ortsobrigkei­ten, Ladungöverzeichnisse oder Waarenrechnungen vom vereinslandsschen Verse,idungsorte, Beglau­bigungen einer Zollstelle, oder auch nur eine Lade­liste über die zum Ausgange aus demZollvereins- aeviete eingenommenen Güter genügen.

Zugleich wird bemerkt, daß bei'm Mangel obi­ger Dokumente, wenn nicht aus der Beschaffen­heit der Waaren der zollvereinslandische Ursprung unzweifelhaft sich ergibt, über deren Abstammung Sachverständige entscheiden werden, die diesseitigen Hauptzoll- und Hauptsteueramter übrigens ange­wiesen worden sind, Bescheinigungen über den zollvereinslandischen Ursprung der fraglichen Han­delsartikel, falls hierüber ein Zweifel nicht besteht, auf Begehren der betreffenden Versender zu er­theilen.

Cassel am 13. März 1852.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.

Du y si ng, k. A.

3. Nachdem durch allerhöchst Entschließung für die von den Mitgliedern der Scbwarzenfeiser Blau- farbenwerkS-Knappfchafr und den ständigen Arbei­tern bei diesem Werke gestiftete Kasse zu gegen­seitiger Unterstützung die Korporationsrechte aller- gnädigst ertheilt worden sind, wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 25. März 1852.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

H a r b o r b t-

vt. Metz.