^14.
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1853.
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W o d) c n b l a 11
für
die Provinz Hanau.
H K K LL N, Domrsrstag dem L. April HALT.
Ernennuhgen UM Beförderungen.
Seine .Rönigliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhe,:
dem peustonirten Premierlieutenant Weber den Charakter als Hauptmann zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Forstinspektionsakzessisten Rembe zu Marburg zum Revierförster des Forstreviers Treis a. d. L., und
den Forstin sp e kti o n ö akzessisten Cornelius zu Hersfeld zum Revierförster des Forstreviers Breitenbach zu Asbach provisorisch zu ernennen.
Allgemeiue Berfügungen der Oberbehördm.
1. Unter Bezugnahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 16. Januar und 7. Februar d. J. wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, Laß die auf die Waarenkontrole im Binnenlande bezüglichen Vorschriften der §§. 93 bis 97 der Zollordnung im Königreiche Wurrem- berg und im Großherzogthum Hessen für Wein und Branntwein aller Art ferner noch zur Anwendung kommen.
Cassel am 13. März 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung fut die indirekten Abgaben.
Du y si n g, k. A.
2. Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom tk. November v. I., die dem Zollvereine Königlich Sardinischer SeitS in Folge des Vertrags vom 20. Mai v. J. eingeräumten Zollbegünstigungen betreffend, wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß zum Nachweise deS Ursprungs
der Handelsartikel aus dem Zollvereinsgebicte, um bei der Einfuhr in Sardinien die stipulirten Zollbegünstigungen in Anspruch nehmen zu können, Zeugnisse der Konsuln oder der Ortsobrigkeiten, Ladungöverzeichnisse oder Waarenrechnungen vom vereinslandsschen Verse,idungsorte, Beglaubigungen einer Zollstelle, oder auch nur eine Ladeliste über die zum Ausgange aus demZollvereins- aeviete eingenommenen Güter genügen.
Zugleich wird bemerkt, daß bei'm Mangel obiger Dokumente, wenn nicht aus der Beschaffenheit der Waaren der zollvereinslandische Ursprung unzweifelhaft sich ergibt, über deren Abstammung Sachverständige entscheiden werden, die diesseitigen Hauptzoll- und Hauptsteueramter übrigens angewiesen worden sind, Bescheinigungen über den zollvereinslandischen Ursprung der fraglichen Handelsartikel, falls hierüber ein Zweifel nicht besteht, auf Begehren der betreffenden Versender zu ertheilen.
Cassel am 13. März 1852.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.
Du y si ng, k. A.
3. Nachdem durch allerhöchst Entschließung für die von den Mitgliedern der Scbwarzenfeiser Blau- farbenwerkS-Knappfchafr und den ständigen Arbeitern bei diesem Werke gestiftete Kasse zu gegenseitiger Unterstützung die Korporationsrechte aller- gnädigst ertheilt worden sind, wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau am 25. März 1852.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
H a r b o r b t-
vt. Metz.